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Forderung
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Was tun bei Zahlungsverzug?

Wenn ein Geschäftspartner nicht rechtzeitig bezahlt, ist es wichtig, die richtigen Schritte zu setzen, um die offenen Forderungen erfolgreich durchsetzen zu können. Die wichtigsten Infos im Überblick.

Lesedauer: 4 Minuten

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Aktualisiert am 11.03.2026

Hat ein Auftragnehmer oder Verkäufer seine Leistung erbracht und der Auftraggeber oder Käufer hält den Zahlungstermin nicht ein, spricht man von Zahlungsverzug. Der Gläubiger kann ihn dann zuerst außergerichtlich zur Zahlung auffordern.

Schriftliche Mahnung

Der Gläubiger fordert den Schuldner schriftlich auf, seine Schulden zu begleichen, am besten per eingeschriebenem Brief. Dieser sollte eine Frist samt definitivem Termin enthalten, bis zu dem der offene Betrag beim Gläubiger eingelangt sein muss. Die schriftliche Mahnung ist keine Voraussetzung, in der Praxis aber als erster Schritt üblich.

Damit die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden kann, ist jedenfalls eine schriftliche „letzte Mahnung” per eingeschriebenem Brief notwendig. Der Rückschein dient dann als Nachweis der erfolgreichen Zustellung der letzten Mahnung.

Gibt es eine Rechtsschutzversicherung des Gläubigers, sollte diese vor der letzten Mahnung informiert werden, dass bereits erfolglos gemahnt wurde, weil die Versicherung oftmals die letzte Mahnung und dann auch die Eintreibung übernimmt.

Die Wirtschaftskammer stellt ihren Mitgliedern online ein Muster einer „letzten Mahnung” (B2B, Konsument) zur Verfügung.

Hinweis
Wann spricht man von Zahlungsverzug?
B2B-Geschäfte: Der Betrag muss am Fälligkeitstag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben und für ihn verfügbar sein.
Verbrauchergeschäfte: Hier reicht es, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag erst erteilt wird.

Mahn- und Inkassokosten

Bei B2B-Geschäften kann der Gläubiger vom säumigen Schuldner zusätzlich zur Forderung pauschal 40 Euro zur Abdeckung der Mahnspesen einfordern. Entstehen dem Gläubiger höhere Kosten, zum Beispiel weil er Schäden aus dem Zahlungsverzug hat oder zur Einmahnung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro beauftragt, dann können diese geltend gemacht werden, wenn der Schuldner die Zahlung schuldhaft verzögert hat, die Kosten in angemessenem Verhältnis zur Forderung stehen und notwendig und zweckentsprechend sind.

Bei Verbrauchergeschäften können nur tatsächlich entstehende Kosten geltend gemacht werden, kein Pauschalbetrag für Mahnspesen.

Verzugszinsen

Der Gläubiger kann ab dem Tag nach dem Fälligkeitstermin Verzugszinsen in Rechnung stellen, auch ohne vorherige Mahnung. Diese können vorab vertraglich fixiert werden (Achtung auf Sittenwidrigkeit). Sonst fallen gesetzliche Verzugszinsen an: Bei Verbrauchergeschäften vier Prozent pro Jahr, bei B2B-Geschäften gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz, der 9,2 Prozent über dem veränderlichen Basiszinssatz liegt. 

Letzterer ist auf der Website der Österreichischen Nationalbank zu finden.

Forderungen gerichtlich durchsetzen

Für die gerichtliche Durchsetzung von Geldforderungen ist das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig. Bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro das Bezirksgericht, darüber die Landesgerichte. Bis zu einem Streitwert von 5000 Euro kann der Gläubiger die Mahnklage selbst einbringen, darüber besteht Rechtsanwaltszwang.

Für Forderungen bis 75.000 Euro ist das Mahnverfahren vorgesehen, ein vereinfachtes Verfahren, bei dem der Richter die formalen Angaben prüft und einen „bedingten Zahlungsbefehl” erlässt. Der Beklagte hat dann vier Wochen Zeit für einen Einspruch, auf diesen folgt dann ein ordentliches Verfahren. Gewinnt der Kläger diesen Prozess, hat er Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Forderung samt Zinsen und Kosten. Ohne Einspruch wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und der Beklagte endgültig zur Zahlung verpflichtet. Über dem Betrag von 75.000 Euro ist die offene Forderung als Zivilklage einzubringen.

Verjährung

Forderungen im Geschäftsbetrieb verjähren nach drei Jahren. Danach können sie nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Wurden sie dagegen erfolgreich eingeklagt, ist der Exekutionstitel 30 Jahre lang durchsetzbar.

Hinweis
Forderungen absichern

Vorauszahlung oder Anzahlung oder Bankgarantie als Sicherheitsleistung verlangen.

Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei Waren.
Gesetzliche

„Unsicherheitseinrede”: Scheint die Bezahlung durch schlechte Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, kann der Auftragnehmer seine Leistung zurückbehalten. Die schlechten Vermögensverhältnisse dürfen ihm aber bei Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen sein.