Beschäftigung am 8. Dezember
Am 8. Dezember - einem Feiertag - dürfen Handelsgeschäfte von 10 bis 18 Uhr öffnen. Alles zum Beschäftigen von Mitarbeitenden an diesem Tag.
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Am Feiertag Mariä Empfängnis dürfen Handelsbetriebe Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge mit folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Tätigkeiten zur Beratung und Betreuung von Kunden,
- Tätigkeiten im Warenverkauf,
- Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sowie
- sonstige Tätigkeiten, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt werden.
Die Arbeitnehmer können für diese Arbeiten von 10 bis 18 Uhr und darüber hinaus zu Vor- und Abschlussarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß herangezogen werden.
Verfahren und Entlohnung
Handelsbetriebe, die am 8. Dezember geöffnet haben und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen wollen, müssen ihnen das bis spätestens Montag, 10. November 2025 mitteilen.
Die Mitarbeitenden haben das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung zur Arbeitsleistung abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf deshalb benachteiligt werden.
Bezahlung der Mitarbeitenden
Die am 8. Dezember geleisteten Arbeitsstunden müssen - zusätzlich zum Dezember-Gehalt - mit dem Normalstundensatz bezahlt werden. Arbeitet der Arbeitnehmer allerdings mehr als die normalerweise für diesen Wochentag (heuer ein Montag) vorgesehene Arbeitszeit, sind dies Überstunden. Überstunden am Feiertag sind im Handel mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten.
Bezahlung von Lehrling
Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Arbeitsleistung von Lehrlingen am 8. Dezember ist der Stundensatz für die Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1, im KV für Handels-Angestellte. Ein Lehrling erhält demgemäß für jede heuer am 8. Dezember geleistete Arbeitsstunde 13,17 Euro brutto (= 2195 Euro brutto : 4,33 Wochen/Monat : 38,5 Wochenstunden).
Freizeitausgleich
Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung ist zusätzliche Freizeit zu gewähren. Deren Verbrauch ist einvernehmlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie unter Bedachtnahme auf persönliche Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbaren und bis 31. März des Folgejahres unter Fortzahlung des Entgeltes zu verbrauchen.
- Arbeitnehmer, die am 8. Dezember bis zu vier Stunden arbeiten, erhalten vier Stunden bezahlte Freizeit.
- Arbeitnehmer, die mehr als vier Stunden arbeiten, erhalten acht Stunden bezahlte Freizeit.
Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis unzulässig.
Beschäftigung auf Märkten
Die Beschäftigung von Mitarbeitern auf ständigen Märkten am 8. Dezember ist aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung ebenfalls von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.