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Walter Ruck
© Florian Wieser

Handlungsbedarf (nicht nur) bei Firmenwagen

Kommentar von Walter Ruck, Präsident der Wirtschaftskammer Wien

Lesedauer: 1 Minute

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Aktualisiert am 18.03.2026

„Pars pro toto“ bezeichnet einen Teil des Ganzen, ein Beispiel, das sinnbildlich für ein System oder das große Ganze steht. Um ein solches Pars pro toto soll es auf den folgenden Zeilen gehen. Konkret um Firmenwagen. Sie sind ein nicht zu verachtender Wertschöpfungsfaktor. Denn 70 Prozent der Neuzulassungen entfallen auf Firmenwagen. Sie sind auch ein Zeichen der Wertschätzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eigentlich eine Win-Win-Situation, möchte man meinen.

Taucht man in die Untiefen des Steuerrechts, wird es allerdings kompliziert, um nicht zu sagen kafkaesk.

Taucht man in die Untiefen des Steuerrechts, wird es allerdings kompliziert, um nicht zu sagen kafkaesk. Ungleichbehandlung, wohin das Auge blickt. Da wären einmal unterschiedliche Sachbezüge zwischen Verbrenner-Motoren (verschiedene Regelungen nach CO2-Ausstoß) und Elektroantrieben (gar kein Sachbezug) bei Privatnutzung. Bei den E-Autos gibt es dann doch wieder eine Steuerpflicht, nämlich für Personengesellschafter und Einzelunternehmer (nicht aber für bestimmte GmbH-Geschäftsführende). Die Privatnutzung muss anhand von üblicherweise handgeschriebenen (!) Fahrtenbüchern berechnet werden. Dazu kommt eine überlange Abschreibungsdauer für alle Firmenwagen.

Grenze anpassen

Über all dem steht die Angemessenheitsgrenze. Sie wurde seit 2005 (!) nicht mehr angepasst und entspricht mit 40.000 Euro bei weitem nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. Notwendig wären mindestens 65.000 Euro. Der Firmenwagen steht als Pars pro toto für ausufernde Bürokratie in unserem Land. Wir haben viel zu tun.