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Sieglinde Moser, Steuerexpertin, Wirtschaftsprüferin und Partnerin bei Deloitte Österreich
© Florian Wieser

Bürokratie-Monster Firmenfahrzeug

In Österreich sind die Steuerregeln für Firmenfahrzeuge extrem komplex - und zum Teil auch unfair. Die Wirtschaftskammer Wien hat Vorschläge entwickelt, wie man hier Betriebe entlasten kann.

Lesedauer: 8 Minuten

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Aktualisiert am 18.03.2026

Im Bild: Sieglinde Moser, Steuerexpertin, Wirtschaftsprüferin und Partnerin bei Deloitte Österreich

Knapp 70 Prozent der neuzugelassenen Pkw in Österreich sind betriebliche Fahrzeuge. Firmenautos spielen im Kreislauf der heimischen Fahrzeugwirtschaft damit eine ganz entscheidende Rolle: Die Investitionen der Unternehmen in ihren Fuhrpark haben einen enormen Wertschöpfungseffekt und versorgen in weiterer Folge den Gebrauchtwagenmarkt mit vielen guten, leistbaren Fahrzeugen. Firmenfahrzeuge steuerlich korrekt zu verwalten, ist für Unternehmen jedoch eine Herkulesaufgabe. „Die Regelungen sind in diesem Bereich wahnsinnig komplex, aufwändig und überbürokratisch”, kritisiert Sieglinde Moser, Steuerexpertin, Wirtschaftsprüferin und Partnerin bei Deloitte Österreich. Zu kompliziert in der Umsetzung und ungerecht findet sie etwa die uneinheitlichen Regelungen zur Privatnutzung: „Bei E-Autos zahlen Dienstnehmende und GmbH-Geschäftsführende null Sachbezug, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist bei den Wirtschaftstreibenden die private Nutzung jedoch zu berücksichtigen und zu berechnen”, sagt die Expertin.

Firmenfahrzeuge sind ein Beispiel von vielen für überbordende Bürokratie.

„Die Nachweisführung ist hier sehr kompliziert, weil es ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch braucht, das in der Regel händisch geschrieben sein muss, weil veränderbare elektronische Anwendungen nicht anerkannt werden.” Wenn dann auch noch mehrere Pkw von mehreren Personen betrieblich und privat verwendet werden, was in der Praxis vorkomme, werde es richtig komplex. Und dann sind da noch die Prüfungen durch die Finanz, die immer wieder für Überraschungen sorgen, „weil Firmenautos immer sehr genau angesehen werden und manche Nachweise unerwarteterweise nicht akzeptiert werden”, schildert die Steuerexpertin.

PKW und Kombi
Der klassische Verbrenner- oder Hybrid-Pkw ist bei Firmen sehr beliebt, hat aber auch als Kombi kaum steuerliche Begünstigungen.
−  Er ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
̫̫− Die motorbezogene Versicherungssteuer berechnet sich nach der Kilowatt-Leistung und dem CO2-Ausstoß.
− Auch die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist für Neuzulassungen zu entrichten, wobei hier die Sätze durch die Absenkung der CO2-Grenzwerte jährlich steigen.
− Weil diese Fahrzeuge CO2 ausstoßen, darf hier der Investitionsfreibetrag (IFB) nicht genutzt werden.

Komplizierter Sachbezug
Für die Privatnutzung ist bei der Lohnverrechnung ein Sachbezug zu berücksichtigen, das heißt, das Netto-Einkommen des Pkw-Nutzenden wird reduziert.
− Grundsätzlich sind als Sachbezug zwei Prozent der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer (USt) und NoVA anzusetzen, maximal jedoch 960 Euro pro Monat.
− Wenn der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs kleiner oder gleich 141 Gramm pro Kilometer ausmacht (Wert 2020, der jährlich um drei Gramm pro Kilometer sinkt), sind nur 1,5 Prozent bzw. maximal 720 Euro pro Monat zu verrechnen.
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt maximal 500 Kilometer pro Monat für Privatfahrten verwendet, fällt lediglich der halbe Sachbezugswert an.

AfA und Angemessenheit
Die gesetzliche Abschreibungsdauer (AfA) beträgt acht Jahre. Zudem gilt hier die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro, die die Berechnungsbasis für die Abschreibung auch für laufende, wertabhängige Kosten wie Versicherungen anteilsmäßig limitiert.  

Historischer Anschaffungswert

Eine weitere Baustelle: Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Privatnutzung durch Mitarbeitende und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführende ist der historische Anschaffungswert des Fahrzeugs heranzuziehen - auch wenn man einen Gebrauchtwagen für weniger Geld gekauft hat. Ein Problem sei auch die steuerlich festgelegte Mindestnutzungsdauer von acht Jahren, die für die Abschreibung von Firmen-Pkw heranzuziehen ist: „Die Abschreibungsdauer ist zu lange, denn die Nutzungsdauer ist in der Regel keine acht Jahre. Die Unternehmen haben dadurch einen Liquiditätsnachteil”, sagt Moser. 

Fiskal-LKW und Klein-LKW
Fiskal-Lkw sind Fahrzeuge, die z.B. durch Trenngitter, verblechte Seitenfenster und keine hinteren Sitze baulich so verändert sind, dass sie steuerlich als Lkw gelten. Auch Kleinbusse zählen dazu. Die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro gilt hier nicht, sie sind uneingeschränkt vorsteuerabzugsfähig. Seit 1. Juli 2025 unterliegen sie nicht mehr der Normverbrauchsabgabe (NoVA), wenn sie konstruktionsbedingt v.a. für Güter gedacht sind (Lkw der Klasse N1). Vans mit zwei Sitzreihen sind NoVA-pflichtig. Bei Fiskal-Lkw ist grundsätzlich ein Sachbezug wie bei Pkw anzusetzen, sofern Privatnutzung möglich ist. Ab 2026 entfällt der Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei NoVA-freien Nutzfahrzeugen wie Kastenwägen. Eine degressive Abschreibung ist möglich. N1-Fahrzeuge können unter Voraussetzungen den Investitionsfreibetrag (IFB) nutzen.

Firmenfahrzeug-Beispiel
: Mercedes-Benz hat seinen Vito seit 30 Jahren als klassischer Kastenwagen am Markt - in vielen Varianten. Neben steuerlichen Vorteilen als Nutzfahrzeug gilt diese zentrale Säule im Van-Portfolio von Mercedes-Benz auch als alltagstauglich und vielseitig

Angemessenheitsgrenze zu niedrig

Ganz besonders macht auch die seit 2005 nicht valorisierte Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro den Unternehmen Probleme, schildert die Expertin: „Die allgemeine Teuerung hat in dieser Zeit rund 70 Prozent betragen, mit einem Mittelklassewagen rutscht man dadurch sehr schnell über diese Grenze und verliert die volle steuerliche Absetzbarkeit”, erklärt Moser. Firmenautos wären immer noch ein beliebtes Symbol der Wertschätzung gegenüber Mitarbeitenden und ihr Wert daher für viele ein wichtiges Thema.

Wäre sie Finanzministerin, würde sie einen pragmatischen Ansatz wählen und sich ansehen, „was aufgrund der vielen verschiedenen Regelungen an Steuervolumen generiert wird und ob der administrative Aufwand bei Finanz und Unternehmen das rechtfertigt”, so Moser. Die Vorschriften würde sie radikal vereinfachen, die Angemessenheitsgrenze gänzlich abschaffen und bei den Emissionen Ökologisierung belohnen. „Der Detaillierungsgrad der vielen Kriterien ist in der Anwendung einfach zu schwierig. Der Mehrwert der vielen Regeln ist daher volkswirtschaftlich infrage zu stellen”, sagt Moser. 

E-Autos
Das reine Elektroauto mit null CO2-Emissionen ist derzeit das am stärksten geförderte Fahrzeugmodell. Die Vorsteuer kann bis zu Anschaffungskosten von 40.000 Euro brutto (Angemessenheitsgrenze) voll abgezogen werden. Zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro sinkt der Abzug prozentual. Über 80.000 Euro entfällt er komplett, für nicht wertabhängige Betriebskosten (Strom, Service…) ist er aber möglich. Für Dienstnehmende fällt bei Überlassung von arbeitgebereigenen Pkw kein Sachbezug an. Wichtig: Für das Laden zu Hause entfällt seit 2026 die von 2023 bis 2025 geltende Pauschale (30 Euro) - die Strommenge muss nun exakt nachgewiesen werden (z.B. mit intelligenter Wallbox), um steuerfrei ersetzt zu werden (Preisdeckel!). Bei der Anschaffung oder Mitfinanzierung einer Ladeeinrichtung (z.B. Wallbox) in seinem Zuhause ist bis zu einem Betrag von 2000 Euro kein Sachbezug bzw. keine Einnahme anzusetzen, darüber nur der übersteigende Teil. Für E-Autos kann der Investitionsfreibetrag (IFB) genutzt werden, bis Ende 2026 sogar der erhöhte Wert von 22 Prozent statt 15 Prozent.
Weiters sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit, von der motorbezogenen Versicherungssteuer seit 1. April 2025 jedoch nicht mehr. Eine degressive Abschreibung (AfA) ist möglich.

Firmenfahrzeug-Beispiel
: „Vorsprung durch Technik” verspricht Porsche mit seinem rein elektrischen Audi A6 e-tron. Er schafft bis zu 763 km Reichweite und ermöglicht schnelle Ladezeiten. Allradantrieb und ein smartes Panoramaglasdach sorgen für Komfort.

Ruck fordert neues System

In eben diese Kerbe schlägt auch die Wirtschaftskammer Wien, die konkrete Vorschläge erarbeitet hat, wie Unternehmen bei Firmenautos bürokratisch entlastet und finanziell fair behandelt werden könnten (siehe Kasten unten). „Die steuerliche Behandlung von Firmenfahrzeugen ist ein Beispiel von vielen, wie der österreichische Staat Unternehmen mit überbordender Bürokratie und ungleichen Regeln unnötig belastet”, kritisiert WK Wien-Präsident Walter Ruck. Die Investitionen der Unternehmen in Fahrzeuge seien volkswirtschaftlich unverzichtbar, daher sei es der völlig falsche Weg, sie mit hoch komplexen Steuergesetzen, pingeligen Finanzprüfungen und veralteter Zettelwirtschaft zu quälen. „Das System muss grundsätzlich neu gedacht werden”, sagt Ruck.


Das fordert die Wirtschaftskammer Wien

  1. Anhebung der Angemessenheitsgrenze
    Seit 2005 wurde die Angemessenheitsgrenze, die für die Abschreibung und zum Teil auch für den Vorsteuerabzug von Firmen-Pkw und wertabhängiger Kosten relevant ist, nicht mehr erhöht - also auch nicht an die Teuerung angepasst. Die WK Wien fordert die rasche Anhebung von 40.000 Euro auf 65.000 Euro und hat dieses Thema im neuesten Steuerreport umfassend aufgearbeitet.
  2. Änderung der Abschreibungsdauer
    Derzeit ist die Abschreibungsdauer je nach Antriebsart und Fahrzeugkategorie unterschiedlich gesetzlich festgelegt, an dem jeweiligen tatsächlichen Verschleiß des Fahrzeugs im Unternehmen richtet sie sich aber nicht. Mittelfristig sollte die gesetzliche Abschreibungsdauer von acht Jahren daher für alle Fahrzeuge abgeschafft werden.
  3. Sachbezug bei E-Fahrzeugen anpassen
    Wenn Einzelunternehmerinnen und -unternehmer bzw. Personengesellschafterinnen und -gesellschafter ein E-Fahrzeug privat nutzen, werden sie schlechter gestellt als Mitarbeitende oder wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehr als 25 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft halten. Denn während bei den einen die private Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen E-Fahrzeugs (E-Pkw, E-Scooter, E-Fahrrad, E-Mofa etc.) eine Nutzungsentnahme darstellt und die Kosten daher steuerlich nicht geltend gemacht werden können, sind die anderen vom Sachbezug gänzlich befreit. Diese Ungleichbehandlung sollte dringend beseitigt werden.