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Kleinunternehmen
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Kleinunternehmer: Ausnahme von der Pflichtversicherung

Kleinunternehmer können unter bestimmten Umständen eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionspflichtversicherung beantragen. Eine Zusammenfassung.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 02.12.2025

Kleinunternehmer (Definition siehe Kasten unten) können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) erwirken. Dadurch erfolgt auch keine Einbeziehung in die Selbstständigenvorsorge. Sie müssen dann nur mehr den Unfallversicherungsbeitrag bezahlen.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung kann nur von einer Person gestellt werden, die

  • innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war oder
  • das Regelpensionsalter für Frauen vollendet hat oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten hat.

Unabhängig von diesen drei genannten Voraussetzungen kann der Antrag auch

  • für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder
  • maximal für die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten für maximal die ersten 60 Kalendermonate) gestellt werden.

Die an sich für das Kalenderjahr geltenden Grenzbeträge werden in diesen Fällen auf die Monate der Ausnahme der Pflichtversicherung reduziert. Durchschnittlich dürfen in diesen Fällen folgende Beträge nicht überschreiten:

  • monatliche Einkünfte von 551,10 Euro und 
  • monatliche Umsätze von 4583,33 Euro.

Antragstellung

Der Kleinunternehmer muss einen Antrag auf Ausnahme von der GSVG-Vollversicherungspflicht bei der SVS stellen - am besten mittels E-Formular auf der SVS-Homepage (www.svs.at/kleinunternehmer). Dies muss er auch im Fall einer vorherigen Ruhendmeldung und nunmehrigen Wiederaufnahme seines Unternehmens tun. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten werden. Nur natürliche Personen können Anträge stellen.

Geltungsbeginn

Wurden im Kalenderjahr der Antragstellung keine Leistungen in der Kranken- und Pensionsversicherung bezogen, beginnt die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung rückwirkend, also ab Beginn des Kalenderjahres bzw. des Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehungszeit. Wurden bereits Leistungen bezogen, beginnt die Ausnahme mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt.

Die Folgen der Ausnahme

Vor Antragstellung auf Ausnahme von der Versicherungspflicht sollte bedacht werden, dass dann aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Hat der Kleinunternehmer einen anderweitigen Versicherungsschutz, muss er z.B. bei einer Erkrankung die Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen.

Folgen bei Überschreiten der Umsatz- und Einkommensgrenzen

Sollten die Einkommens- und Umsatzgrenzen bezogen aufs Kalenderjahr doch überschritten werden, wird der Selbstständige nachträglich in die GSVG-Pflichtversicherung einbezogen. Die Beiträge müssen nachgezahlt werden.

Ähnliches gilt für ein in diesem Zeitraum bezogenes Arbeitslosengeld. Prinzipiell kann bei einer Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung trotz aufrechter Gewerbeberechtigung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Werden Einkommens- und Umsatzgrenzen jedoch überschritten, müssen nicht nur die Beiträge für die GSVG-Pflichtversicherung nachgezahlt, sondern auch das bezogene Arbeitslosengeld zurückgezahlt werden.

BEGRIFFSERKLÄRUNG
Kleinunternehmer im Sinn der Sozialversicherung sind Personen, deren Einkünfte und Umsätze folgende Grenzen nicht übersteigen:
 - 6613,20 Euro Jahreseinkünfte und 
 - 55.000 Euro Jahresumsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten.

Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, d.h. vereinfacht: die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.