Schlichten statt Richten
Mit 20. Juli endet die EU-Verordnung über die Streitbeilegung bei Online-Verträgen mit Verbrauchern. Webseiten müssen entsprechend angepasst werden. Die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung bleibt aber nach wie vor bestehen.
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Seit 2016 gibt es in Österreich ein Gesetz, das die Regeln zur alternativen Streitbeilegung (AS) bei Geschäften mit Verbrauchern festlegt. Durch den Gang zu sogenannten Schlichtungsstellen sollen langwierige und kostspielige Streitigkeiten vor Gericht vermieden werden. Es gibt acht staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen – für einzelne Branchen wie Energie, Telekom, Kreditwirtschaft usw. sowie die Schlichtung für alle anderen Verbrauchergeschäfte. Die Teilnahme an der AS ist freiwillig. Nur in einzelnen Sektoren sind Unternehmen dazu verpflichtet (E-Wirtschaft, Passagier- und Fahrgastrechte).Wenn sich ein Unternehmer freiwillig verpflichtet hat, sich einem AS-Verfahren bei einer oder mehreren AS-Stellen zu unterwerfen, muss er die Verbraucher darüber informieren und gleichzeitig die Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle(n) angeben.
Am besten ist es, diese Information auf der Website zu platzieren und in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – sofern vorhanden – aufzunehmen.
Online-Streitbeilegungsplattform ist ab 20. Juli Geschichte
Für Online-Verträge gilt derzeit noch zusätzlich die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung). Sie verpflichtet Unternehmer, die mit Verbrauchern Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Webseiten einen Link zur sogenannten Online Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU zu positionieren – so, dass dieser von Verbrauchern leicht aufgefunden werden kann. Diese ODR-Verordnung wurde jedoch aufgehoben und gilt nur noch bis einschließlich 19. Juli 2025. Die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform ist bereits seit 20. März 2025 nicht mehr möglich.
Was heißt das für die Unternehmen?
- Betriebe müssen den Hinweis auf und den Link zur OS-Plattform spätestens am 20. Juli 2025 von ihren Webseiten und aus den AGB entfernen.
- Weiters muss jedes Unternehmen eine Mail-Adresse für Kundenbeschwerden einrichten und auf seinen Webseiten angeben.
- Unternehmen, die sich einer AS-Streitschlichtungsstelle unterwerfen, müssen online und/oder in ihren AGB darüber informieren und den Link zu dieser Stelle anführen. Im konkreten Streitfall müssen sie den Verbraucher nachweislich schriftlich auf diese AS-Streitschlichtungsstelle hinweisen.
- Unternehmen, die nicht an einem AS-Schlichtungsverfahren teilnehmen, brauchen dazu keinen Hinweis auf ihren Webseiten oder in den AGB. Im konkreten Streitfall müssen sie den Verbraucher jedoch nachweislich schriftlich auf die für ihn zuständige(n) AS-Stelle(n) hinweisen.
Kommt ein Unternehmen den Informationspflichten im Zusammenhang mit der AS nicht nach, kann das eine Verwaltungsstrafe von bis zu 750 Euro nach sich ziehen. Auch eine kostenpflichtige Abmahnung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist möglich.