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Weiterbildung
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Weiterbildung: Die neue Beihilfe

Ab kommendem Jahr gibt es die Weiterbildungsbeihilfe als Nachfolgemodell zu Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld. Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Unterstützung stehen schon fest.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 02.12.2025

Die bisherige Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde zum 1. April 2025 abgeschafft und kann nur mehr dann bis Jahresende beansprucht werden, wenn die Vereinbarung schon vor dem 1. April 2025 abgeschlossen wurde.

Ab Jänner 2026 gilt die Nachfolgeregelung der Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeit-Beihilfe. Diese zielt auf Personen mit geringerer Qualifikation ab und wird nach Entscheid des Arbeitsmarktservice (AMS) gewährt (kein Rechtsanspruch). Für Höherverdiener ist eine verpflichtende Kostenbeteiligung des Arbeitgebers vorgesehen. Hobbykurse oder verpflichtende Fortbildungen sind nicht mehr förderfähig. Pro Jahr steht ein Budget von 150 Millionen Euro zur Verfügung.

Fördervoraussetzungen 

  • Der Dienstnehmer muss mindestens zwölf Monate durchgehend beim aktuellen Arbeitgeber vollversichert beschäftigt sein (Ausnahme Saisonbetriebe). Hochschulabsolventen müssen 208 Wochen Beschäftigung vorweisen, davon zwölf Monate beim aktuellen Arbeitgeber.
  • Die Bildungsmaßnahme muss mind. 20 Wochenstunden (20 ECTS) umfassen, bei Kinderbetreuungspflichten 16 Wochenstunden. 
  • Kein Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Weiterbildung.

Höhe der Beihilfe 

  • Die AMS-Weiterbildungsbeihilfe ist einkommensabhängig gestaffelt, Basis ist die durchschnittliche Beitragsgrundlage der letzten zwölf Monate. Die Weiterbildungsteilzeit-Beihilfe wird im Verhältnis zur Arbeitszeitreduktion aliquotiert. 
  • Erhält die karenzierte Person ein monatliches Bruttoentgelt von mind. 50 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage (2026: 3465 Euro), muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent der AMS-Beihilfe an den Arbeitnehmer zahlen (steuerfrei, Sozialversicherung zahlt das AMS). Bei Bildungsteilzeit gibt es keine Arbeitgeberbeteiligung.

Die Verpflichtung zur Bezahlung der Arbeitgeberbeteiligung ist eine Fördervoraussetzung des AMS und muss in der Bildungskarenzvereinbarung vermerkt werden. Endet das Dienstverhältnis, endet immer auch die Arbeitgeberbeteiligung.

Sonstiges 

  • Liegt das Bruttoentgelt unter der halben Höchstbeitragsgrundlage, ist eine verpflichtende Bildungsberatung zu absolvieren (entfällt generell bei Weiterbildungsteilzeit). 
  • Anträge können frühestens zwölf Wochen vor Start der Bildungskarenz gestellt werden.
  • Geringfügige Dienstverhältnisse während der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit sind nur zulässig bei einem anderen als dem karenzierenden Arbeitgeber und wenn sie vor Ausbildungsbeginn seit mindestens 26 Wochen bestanden haben.

Was muss in die Bildungskarenz-Vereinbarung? 

  • Der Hinweis, dass die Arbeitgeberbeteiligung entfällt, wenn das AMS die Beihilfenzahlung unterbricht oder einstellt. Fordert das AMS die Beihilfe zurück, muss das der Karenzierte dem Arbeitgeber mitteilen und auch die Arbeitgeberbeteiligung zurückzahlen. 
  • Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber sämtliche Änderungen im Rahmen der Beihilfenauszahlung (besonders Unterbrechungen, Einstellung) mitzuteilen. 
  • Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber Beginn und Ende von Krankenständen unverzüglich mitzuteilen, denn ab dem vierten Krankenstandstag entfallen AMS-Beihilfe und Arbeitgeberbeteiligung.

Achtung

Das ist noch offen

Anträge auf die neue Weiterbildungsbeihilfe können frühestens ab 1. Mai 2026 gestellt werden – abhängig von den technischen Umsetzungsmöglichkeiten. Zu den Verfahrensschritten (Antragstellung, Begehrensentscheidung usw.) wird es eine eigene Richtlinie mit den Details geben (lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor).