Wichtige Änderungen für E-Fahrzeuge ohne Pedale
Mit der neuen Straßenverkehrsordnung werden einspurige E-Fahrzeuge ohne Pedale von den Radwegen verbannt. E-Scooter brauchen demnächst Blinker. Alle Änderungen im Überblick.
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Jeder kennt sie aus dem Wiener Stadtbild: elektrisch angetriebene mopedartige Fahrzeuge ohne Pedale, die mit Drehgriff oder Gashebel bedient werden und die Radwege benutzen. Derzeit dürfen sie das, weil sie rechtlich als E-Fahrräder gelten, auch wenn sie sich ganz ohne Muskelkraft fortbewegen. Denn E-Fahrräder sind momentan definiert als Fahrzeuge, die das Treten unterstützen oder rein elektrisch angetrieben werden. Der Motor darf dabei maximal 250 Watt Nenndauerleistung haben und bis 25 km/h antreiben bzw. unterstützen.
WICHTIG!
Das Gesetz ist derzeit (2.4.2026) schon im Parlament beschlossen, aber noch nicht veröffentlicht, d.h., bis zur Veröffentlichung könnten sich noch Fristen ändern. Dass künftig nur mehr einspurige Fahrzeuge mit (elektrisch unterstützten) Pedalen als E-Bike gelten, dürfte sich aber nicht mehr ändern.
Neue Definition E-Fahrrad
Mit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) sollen E-Mopeds ohne Pedale von den Radwegen verbannt werden. Als einspurige Fahrräder gelten dann nur noch Elektrofahrräder (E-Bikes), bei denen der Elektromotor einen Pedalantrieb unterstützt. Die Leistungsgrenzen (250 W und 25 km/h) bleiben. Damit gelten dann die meisten derzeitigen mopedartigen E-Bikes als Fahrzeuge der Klasse L1e-B. Diese dürfen auf Rad- oder gar Gehwegen nicht benutzt werden. Diese StVO-Novelle dürfte im Mai 2026 in Kraft treten. Für den Betrieb mopedartiger E-Bikes soll es aber eine Übergangsfrist bis Ende September 2026 geben. Bis dahin sollen sie, nach derzeitigem Info-Stand, weiter betrieben werden dürfen.
Folgen für die jetzigen „E-Mopeds”
Ab 1. Oktober 2026 dürfen einspurige mopedartige E-Fahrzeuge (ohne Pedale) auf Straßen nur dann verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Das bedeutet: sie brauchen verpflichtend Zulassung, Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und der Lenker muss einen Helm tragen und einen Führerschein besitzen. Radwege dürfen diese Fahrzeuge dann nicht mehr benutzen. Die aktuell eingesetzten mopedartigen E-Bikes ohne Pedalantrieb sind aber in aller Regel nicht dafür ausgelegt, eine Zulassung zu bekommen, weil ihnen die Papiere zur EU-Betriebserlaubnis fehlen und sie in einigen Punkten vermutlich auch nicht dem Kraftfahrzeuggesetz entsprechen, etwa was die Vorgaben für Licht, Blinker, Instrumente, Spiegel, Bereifung oder Bremsen betrifft.
Was müssen Besitzer solcher „E-Mopeds” jetzt tun?
Wer nach 1. Oktober 2026 Fahrzeuge legal einsetzen will, die als Fahrräder gelten und die Radwege benutzen dürfen, muss also auf ein einspuriges (Lasten- oder E-)Fahrrad mit Pedalen umsteigen. Das Treten darf innerhalb der Grenzen (250 Watt/25 km/h) elektrisch unterstützt werden. Einspurige E-Fahrräder, die zusätzlich zu den Pedalen auch einen Gasgriff haben, der ein elektrisches Fahren ohne Treten ermöglicht, gelten nicht als E-Fahrrad.
Was ändert sich für drei- oder vierrädrige E-Fahrzeuge (Lastenfahrräder)?
Nichts! Da die neuen Bestimmungen nur einspurige (zweirädrige) E-Fahrzeuge betreffen, gilt für die mehrspurigen (drei-, vierrädrigen) Fahrzeuge nur die Bestimmung im KFG: wenn sie die Grenzen von 250 W Nenndauerleistung und Bauartgeschwindigkeit von max. 25 km/h einhalten, gelten sie in Österreich nicht als Kraftfahrzeug, sondern weiterhin als Fahrrad.
Änderungen für E-Scooter
E-Scooter müssen ab 1. Mai 2026 mit Blinkern am Lenker, einer Glocke und einer Lichtanlage (weißer Scheinwerfer, rotes Rücklicht) ausgerüstet sein. Generell gelten für sie aber nach der StVO-Novelle weiterhin die Bestimmungen für Fahrräder und die Leistungsgrenzen für E-Bikes (250 W/25 km/h) und sie dürfen weiterhin die Radwege benützen. Klargestellt wird aber, dass E-Scooter nicht am Gehsteig verwendet werden dürfen. Weiters darf nur eine Person darauf fahren. Am Scooter darf nur eine kleine Tasche, z.B. für einen Helm oder ein Schloss, montiert sein. Am Lenker darf kein Rucksack mitgeführt werden. Eine allgemeine Helmpflicht kommt dagegen nicht, nur für jugendliche Lenker von E-Bikes und E-Scootern und für mitgeführte Kinder auf dafür ausgerüsteten Rädern wird es eine Helmtragepflicht geben.