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Online-shop
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Widerrufsbutton im Juni für Online-Shops Pflicht

Um den Verbraucherschutz zu verbessern, müssen bald Webshops über eine einfache Widerrufsfunktion verfügen.

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Aktualisiert am 09.06.2026

In Zukunft sollen Kundinnen und Kunden einen Fernabsatzvertrag genauso leicht widerrufen wie auch abschließen können, weshalb auf bestimmten Online-Portalen in Kürze eine einfach zugängliche Widerrufsfunktion verpflichtend vorhanden sein muss. Betroffen sind alle elektronisch abgeschlossenen Endverbraucher-Fernabsatzverträge, die ab 19. Juni 2026 zustande kommen. Allen voran gilt das für Webshops, jedoch auch für Verträge, die über Web-Plattformen, Apps oder u.a. Spielkonsolen abgeschlossen werden, und für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Daher muss auf den Benutzeroberflächen, über die diese Verträge abgeschlossen werden können, ab dem 19. Juni eine einfache Online-Widerrufsfunktion vorhanden sein - zusätzlich zu den bereits bestehenden Rücktrittsmöglichkeiten.

Gestaltung und Inhalte

Technisch gesehen, wird diese Widerrufsfunktion wohl zumeist mittels Button umgesetzt werden. Denn betreffend der Platzierung und Gestaltung muss diese Widerrufsfunktion

  • auf der Benutzeroberfläche der Website hervorgehoben sein,
  • leicht zugänglich platziert werden,
  • gut lesbar mit einer eindeutigen Formulierung wie etwa „Vertrag widerrufen“ gekennzeichnet werden und
  • während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein.

Nach Anklicken des Widerrufsbuttons muss eine Online-Widerrufserklärung ausfüllbar sein mit folgenden verpflichtenden Inhalten:

  • Name des Kunden oder der Kundin, 
  • Angabe, auf welchem elektronischen Weg die Eingangsbestätigung des Widerrufs an den Verbraucher übermittelt werden soll,
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags, der widerrufen wird.