Widerrufsbutton im Juni für Online-Shops Pflicht
Um den Verbraucherschutz zu verbessern, müssen bald Webshops über eine einfache Widerrufsfunktion verfügen.
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In Zukunft sollen Kundinnen und Kunden einen Fernabsatzvertrag genauso leicht widerrufen wie auch abschließen können, weshalb auf bestimmten Online-Portalen in Kürze eine einfach zugängliche Widerrufsfunktion verpflichtend vorhanden sein muss. Betroffen sind alle elektronisch abgeschlossenen Endverbraucher-Fernabsatzverträge, die ab 19. Juni 2026 zustande kommen. Allen voran gilt das für Webshops, jedoch auch für Verträge, die über Web-Plattformen, Apps oder u.a. Spielkonsolen abgeschlossen werden, und für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Daher muss auf den Benutzeroberflächen, über die diese Verträge abgeschlossen werden können, ab dem 19. Juni eine einfache Online-Widerrufsfunktion vorhanden sein - zusätzlich zu den bereits bestehenden Rücktrittsmöglichkeiten.
Gestaltung und Inhalte
Technisch gesehen, wird diese Widerrufsfunktion wohl zumeist mittels Button umgesetzt werden. Denn betreffend der Platzierung und Gestaltung muss diese Widerrufsfunktion
- auf der Benutzeroberfläche der Website hervorgehoben sein,
- leicht zugänglich platziert werden,
- gut lesbar mit einer eindeutigen Formulierung wie etwa „Vertrag widerrufen“ gekennzeichnet werden und
- während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein.
Nach Anklicken des Widerrufsbuttons muss eine Online-Widerrufserklärung ausfüllbar sein mit folgenden verpflichtenden Inhalten:
- Name des Kunden oder der Kundin,
- Angabe, auf welchem elektronischen Weg die Eingangsbestätigung des Widerrufs an den Verbraucher übermittelt werden soll,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags, der widerrufen wird.