Zum Inhalt springen
Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Baurisikoausschluss als genereller Ausschluss in der Rechtsschutzversicherung

Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Mai 2025

Lesedauer: 4 Minuten

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
08.03.2026


Ein Mitglied wandte sich mit folgender Fragestellung an die RSS: 

Ein Versicherungskunde begehre Versicherungsdeckung aus seiner privaten Rechtsschutzversicherung für einen Streit um den Mangel einer Fassade eines neu gebauten Hauses. Der Mangel sei bereits kurz nach der Fertigstellung gemeldet worden und vom Werkunternehmer auch dem Grunde nach anerkannt worden. Jedoch werde die Sanierung verzögert, weshalb Rechtsverfolgungskosten anfallen würden.

Der Versicherer lehne jedoch die Deckung aus unterschiedlichen Gründen ab, zuletzt unter Berufung auf die Baurisikoklausel des Artikel 7, Pkt. 1.6. ARB. Dem Versicherungsnehmer stoße jedoch auf, dass der Versicherer einerseits unterschiedliche Ablehnungsgründe geltend mache, andererseits meine er, dass die Baurisikoklausel durch eine Regelung im Baustein "Schadenersatz-Rechtsschutz" aufgehoben werde: 

"Was ist nicht versichert"
3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (nur im Rahmen und nach Maßgabe es Artikel 24 versicherbar). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.

Ist nun aus dieser Vereinbarung doch eine Deckung des Rechtsschutzfalles abzuleiten bzw. darf der Versicherer überhaupt unterschiedliche Gründe in verschiedenen Deckungsablehnungen anführen?

Die RSS gab dazu folgende Auskunft:

Grundsätzlich dienen die Besonderen Bedingungen der ARB (hier ab Artikel 17) der Abgrenzung zwischen verschiedenen Rechtsschutz-Bausteinen. Ein Rechtsschutzfall soll nur in jeweils einen Baustein hineinfallen, was mitunter schwierig ist, weil die Rechtsordnung für ein und denselben Sachverhalt mehrere rechtliche Möglichkeiten bietet. So kann sich in einem Fall wie von Ihnen beschrieben der Geschädigte wohl auf Gewährleistungsansprüche, aber auch auf Schadenersatzansprüche stützen. Mitunter kommt es da auch deshalb zu Unklarheiten, weil der Versicherungsfall (Wer will gegen wen aus welchem Rechtsgrund welche Ansprüche geltend machen?) nicht juristisch exakt dem Versicherer gemeldet wurde.

Um das Ganze aber nun einem Baustein zuzuordnen, dienen auch die sog. Abgrenzungsausschlüsse, so z.B. als Abgrenzung des Schadenersatz-Rechtsschutzes zu anderen Bausteinen Art. 19, Pkt. 3. Zur Abgrenzung zwischen Schadenersatz- und Vertragsrechtsschutz gibt es immer wieder Fälle, in denen es zu Streitigkeiten kommt, aber letztlich sind viele Streitigkeiten Folgen aus rechtsgeschäftlichen Verträgen, und auch Schadenersatzansprüche, die ihren Ursprung in Verträgen haben, werden durch diesen Abgrenzungsausschluss meist dem Vertrags-Rechtsschutz zugeordnet.

Wenn dann der Fall einem bestimmten Baustein zugeordnet ist, muss auch geprüft werden, ob in diesem Baustein ein bausteinspezifischer Ausschluss greift. Und letztlich steht über dem allen das Damoklesschwert eines generellen Ausschlusses nach Art. 7 ARB.

Dieses System von primärer Deckungsbeschreibung, sekundären Risikoausschlüssen (und ggf. tertiären Risikowiedereinschlüssen) wird von der Judikatur grundsätzlich gebilligt, nach Ansicht der Gerichte kann so etwas auch ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nachvollziehen.

In Ihrem Fall ist der Ausschluss nach Art. 7, Pkt. 1.6 ARB wohl als gegeben anzusehen. Der Sachverhalt ist zwar insofern unvollständig, da die Gründe für die eingetretenen Mängel nicht wiedergegeben werden, es ist aber wohl davon auszugehen, dass ein Zusammenhang mit der (baubewilligungspflichtigen) Errichtung des Hauses gegeben ist. Zweck des Baurisikoausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grunde erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft (vgl. etwa OGH 7 Ob 41/16d).

Eine ausdrückliche Aufhebung des Ausschlusses nach Art. 7, Pkt. 1.6 ARB ist in Art 19 nicht zu erkennen.

Was die unterschiedlichen Ablehnungsgründe des Versicherers betrifft: § 12 Abs. 2 VersVG ordnet eine Verjährungshemmung an, solange der Versicherer nicht den Anspruch zumindest mit einer Begründung abgelehnt hat, welche Tatsache oder gesetzliche oder rechtliche Bestimmung Grund der Deckungsablehnung ist. Es gibt ständige Rechtsprechung (auch zur qualifizierten Ablehnung nach § 12 Abs. 3 VersVG), dass der Versicherer aber nicht alle Ablehnungsgründe anführen muss. Insbesondere ist der Versicherer auch nicht daran gehindert, erst in einem Deckungsprozess weitere Ablehnungsgründe geltend zu machen (vgl. RS0080447).


Rückfragen:

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des
Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wiedner Hauptstraße 57 | 1040 Wien
Telefon: +43 5 90 900 5085
E-Mail: rss@wko.at

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Sozialversicherungspflicht für Folgeprovisionen?
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Auskunft über Vertrag der Wohnungseigentümergemeinschaft an einzelnen Wohnungseigentümer?
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Fehler bei Pickerlüberprüfung – keine Deckung aus Betriebshaftpflicht?
    Weiterlesen