Aus der Beratungstätigkeit RSS: "Dolus coloratus" bei Fehlauskunft im nachträglich ausgefüllten Schadenmeldungsformular?
Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Jänner 2025
Lesedauer: 3 Minuten
Ein Mitglied wandte sich mit folgender Fragestellung an die RSS:
Ein Kunde erlitt unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit seinem Fahrrad. In der Schadenmeldung des Versicherungsmaklers fügte dieser auch den ärztlichen Befund bei, in dem die Alkoholisierung des Versicherungsnehmers erwähnt wurde. Der Versicherer ersuchte um das ausgefüllte Schadenmeldungsformular, das der Versicherungsnehmer etwas mehr als 2 Wochen nach der Schadenmeldung abgab, dabei jedoch die Frage nach einer Alkoholisierung mit "nein" ankreuzte. Dies nahm der Versicherer zum Anlass, die Deckung wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Schadenmeldungsobliegenheit abzulehnen. Die Alkoholisierung selbst konnte der Versicherer dem Kunden nicht zum Vorwurf machen, zumal aufgrund einer Sondervereinbarung Unfälle mit dem Fahrrad bis 1,8 Promille noch versichert sind.
Die RSS gab dazu folgende unverbindliche Rechtsmeinung ab:
(…) bei einer Verletzung einer Obliegenheit nach dem Versicherungsfall gemäß § 6 Abs. 3 VersVG muss unterschieden werden, ob die Obliegenheit fahrlässig, vorsätzlich oder mit sog. "dolus coloratus" verletzt worden ist.
Gerade die Unterscheidung zwischen Vorsatz und "dolus coloratus" ist hier von entscheidender Bedeutung. Bei "schlichtem" Vorsatz ist nämlich dem Versicherungsnehmer (ebenso wie bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung) der Kausalitätsgegenbeweis möglich: Hier könnte der Versicherungsnehmer darlegen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat.
Dies wäre im vorliegenden Fall wohl gegeben, zumal der Versicherer ja bereits Kenntnis über die Alkoholisierung des Versicherungsnehmers hatte und sich die Beweislage offenbar nicht geändert hat. Zumindest nach den vorliegenden Informationen bestünde daher durchaus die Möglichkeit, den Kausalitätsgegenbeweis zu erbringen.
Liegt jedoch sog. "dolus coloratus" vor, wäre ein solcher Gegenbeweis ausgeschlossen. Dolus coloratus liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren will. Es genügt für die Annahme von dolus coloratus, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet.
Ebenso verliert der Versicherungsnehmer seinen Deckungsanspruch, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Versicherungsleistung schneller und problemloser erhalten werden soll beziehungsweise, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll.
Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht).
Letztlich sind diese Umstände aber Beweisfragen, die in letzter Konsequenz der Beurteilung durch ein Gericht obliegen würden. Der Versicherungsnehmer hat jedenfalls die Beweislast für fehlende Täuschungsabsicht und – wenn ihm dieser Beweis gelingt - auch für die fehlende Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung.
Es ist also eine Frage der Argumentation vor Gericht und der Frage, ob das Gericht dieser Argumentation Glauben schenkt. Die Argumentation, wonach das Schadenmeldungsformular 2 ½ Wochen nach Übersendung der Unfallmeldung mehr oder weniger eine Formalität für die Einholung weiterer Auskünfte ist, hat durchaus etwas für sich, und würde für "schlichten" Vorsatz sprechen. Dennoch könnte die Frage aufgeworfen werden, mit welcher (weiteren?) Motivation die Frage im Schadenmeldungsformular dennoch falsch beantwortet wurde.
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