Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Jänner 2026
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Der Sohn eines verstorbenen Versicherungsmaklers wandte sich mit folgender Fragestellung an eine Fachgruppe, die wiederum Auskunft im Fachverband einholte:
Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist verstorben. Die Gewerbeberechtigung der GmbH wurde bereits zuvor ruhend gestellt, doch die Jahresbilanz für 2024 wäre zu unterzeichnen. Außerdem sei laut einigen Quellen für die weitere Abwicklung von Provisionszahlungen ein Geschäftsführer notwendig. Kann nun der in Kanada wohnhafte Sohn als Geschäftsführer eingesetzt werden, um die weiteren Schritte einzuleiten?
Die RSS gab dazu folgende Auskunft:
"(…) die GmbH als juristische Person stirbt nicht durch den Tod des GF. Es wäre die Aufgabe der Verlassenschaftskommissärin (vor der Einantwortung) bzw. der Erben (danach), die Rechte des verstorbenen Hauptgesellschafters auszuüben und einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, auch wenn dies nur zum Zweck erfolgt, gewisse steuerrechtliche Erklärungen abzugeben. Das könnte theoretisch auch der Sohn sein, da für die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers kein Wohnsitz im Inland erforderlich ist.
In gewerberechtlicher Sicht müsste nach 6 Monaten die Gewerbebehörde aktiv werden, weil dann die Frist des § 9 GewO zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers ausläuft. Da die GmbH selbst nicht stirbt, kommen die Fortbetriebsrechte des § 41 nicht in Betracht, es bedarf daher eines gewerberechtlichen Geschäftsführers mit der entsprechenden Befähigung.
Die Folgeprovisionen sollten grundsätzlich auch nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers weiter fließen, solange die Folgeprovisionsansprüche weiter bestehen (ggf. auch in der Liquidationsphase der GmbH). Es erscheint aber zweckmäßig, sich mit Steuerberater und Notar/Rechtsanwalt über die Zukunft Gedanken zu machen, zumal ein zu bestellender Geschäftsführer ja auch bezahlt werden müsste, ein Entzug der (auch ruhenden) Gewerbeberechtigung aber uU auch (je nach Vereinbarung) für die Folgeprovisionsansprüche nachteilig sein kann."
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