Muster: Saunaordnung (ohne Schwimmbereich)
Vorlage für eine Saunaordnung zur individuellen Adaptierung
Lesedauer: 10 Minuten
Pflichten der Saunaanlage
Das Bäderhygienegesetz (BHygG) verpflichtet die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber einer Saunaanlage das von den Gästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten im Rahmen einer Saunaordnung zu regeln (§ 13 Abs 2 BHygG).
Die Bäderhygieneverordnung verpflichtet die Inhaberin oder den Inhaber einer Saunaanlage zur Regelung eines einwandfreien Saunabetriebes eine Saunaordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Saunaordnung muss das von Gästen einer Saunaanlage zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten geregelt sein (§ 96 BHygV).
Bei kombinierten Anlagen mit Schwimmbad- und Saunabereichen empfiehlt es sich für eine betriebliche Sauna auf den Regelungen der Badeordnung aufbauend, zusätzliche Regelungen für den Saunabereich zu ergänzen.
Auch die Europäische Norm über Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb von Schwimmbädern sieht zahlreiche Informationen für die Besucher vor (EN 15288-2), die für den Betrieb einer Saunaanlage herangezogen werden können.
Hinweise zur Verwendung des Musters
Untenstehend finden Sie ein unverbindliches Muster einer Saunaordnung. Der Text ist als Vorlage gedacht und ist vom Betrieb jedenfalls noch an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebes anzupassen. Im Text sind daher teilweise unterschiedliche Formulierungsvorschläge bzw. Lücken enthalten, die entsprechend zu adaptieren sind. Es können vom Betrieb auch noch weitere Verbote, Gebote oder Verhaltensregeln, die für den jeweiligen Betrieb notwendig sind, aufgenommen werden bzw. die vorgeschlagenen Verbote und Gebote verschärft werden.
Eine Saunaordnung muss, um Vertragsinhalt zu werden, dem Saunagast vor Lösen der Eintrittskarte zugänglich sein. Sie ist daher vor der Kassa gut sichtbar anzubringen. Bei der Möglichkeit des Online-Ticketerwerbs ist die Saunaordnung auf der Website zur Verfügung zu stellen und die Kundin oder den Kunden im Bestellvorgang ausdrücklich auf die Pflicht zur Einhaltung dieser hinzuweisen.
In der Sauna müssen für die Besucher außerdem sicherheitstechnische Informationen bzw. Vorschriften, Regeln für die Nutzung der Anlage, öffentliche Informationen und ein Orientierungsplan vorhanden sein. Vorzugsweise sollten diese Informationen in Form von grafischen Symbolen dargestellt werden. Ein Informationsblatt zu Piktogrammen, sowie eine Sammlung der gängigen Symbole entsprechend ISO-Normen finden Sie unter www.gesundheitsbetriebe.at.
Muster: Saunaordnung
Unverbindliches Muster zur individuellen Adaptierung
Werte Gäste!
Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Saunaanlage einen Besuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Saunaordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt.
1. Pflichten der Saunaanlage
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Saunaanlage ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Saunaanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Saunaordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Saunaanlage noch deren Personal möglich, Gefahren beziehungsweise Unfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des Saunabesuchs etwaigen verbundenen, persönlichen gesundheitsbedingten Gefahren. Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Saunagastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Saunaanlage gehörende Dritte.
(3) Die Saunaanlage übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Saunaanlage ist angehalten, den Besuch der Anlage während der durch Anschlag oder durch das Saunapersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Saunaanlage mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Saunaanlage behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Saunabesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Saunaanlage steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Saunaanlage alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Saunaanlage bestehen nicht.
(2) Sobald die Saunaanlage von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit der Anlage beziehungsweise einzelner Bereiche Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Saunaanlage umgehend die Benützung der Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Saunaordnung
Die Saunaanlage kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Saunaordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Saunaanlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls der Anlage verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Saunaanlage leisten im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Erste Hilfe beziehungsweise werden von ihnen die nötigen Hilfsmaßnahmen eingeleitet. Erste-Hilfe-Materialien stehen für die Saunagäste im Bedarfsfall beim Saunapersonal zur Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Saunagast laut Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten.
Unfälle sind in jedem Fall dem Saunapersonal ehestmöglich zu melden.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Saunaanlage, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Gästen gemeldet, ist die Saunaanlage mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr umgehend abzuwenden.
1.7. Besuch der Saunaanlage durch Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen haben selbst einzuschätzen, ob und inwieweit sie in der Lage sind, die jeweilige Saunaanlage zu benützen. Sollten Menschen mit Behinderungen Unterstützung benötigen, kann das Saunapersonal um Unterstützung ersucht werden, welche nach Situationsbeurteilung, Art des Ersuchens und nach Maßgabe der Kapazitäten zeitnah, vorrangig, umsichtig und serviceorientiert zu erfolgen hat.
1.8. Beaufsichtigung unmündiger und mündiger Minderjähriger
(1) Für die angemessene Aufsicht über unmündige und mündige Minderjährige haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (zum Beispiel die Obsorgeberechtigten, Angehörige oder entsprechende Aufsichts- oder Betreuungspersonen) entsprechend zu sorgen. Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn das Gelände des Saunabetreibers vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen wird.
(2) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, sowie sonstige Verpflichtungen der Aufsichtspflichtigen beziehungsweise Obsorgeberechtigten et cetera sind von den Jugendlichen und ihren Aufsichtspflichtigen beziehungsweise Obsorgeberechtigten einzuhalten.
(3) Allfällige Altersbegrenzung für die Nutzung der Saunaanlage sind zu beachten!
1.9. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen die hierfür zuständige Funktionärin oder der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Saunaordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Saunaanlage das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Saunabetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
1.10. Haftung der Saunaanlage
(1) Die Saunaanlage haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Saunagast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Die Saunaanlage übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachte Gegenstände an Dritten.
(2) Die Saunaanlage haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Saunaordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden der geschädigten Person oder durch unabwendbare Ereignisse beziehungsweise höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Absatz 2.
2. Pflichten der Gäste
2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Datenträger, Wertkarten; Entgelte
(1) Die Benützung der Saunaanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Preisliste zulässig. Die Preisliste ist Teil der Saunaordnung.
(2) Für ausgegebene Schlüssel oder Datenträger kann auf Grund der geltenden Preisliste eine Kaution verlangt werden.
(3) Die Eintrittskarte, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen der Saunaanlage zurückzugeben.
(4) Für abhanden gekommene Schlüssel oder Datenträger ist Ersatz zu leisten. Aufgebuchte Konsumationen sind durch die Kundin oder den Kunden abzugelten.
2.2. Anweisungen des Personals der Saunaanlage
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Saunaanlage uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Wer die Saunaordnung beziehungsweise Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen der Saunaanlage oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Absatz 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Saunaanlage beziehungsweise deren Personal aus der Anlage gewiesen werden.
(3) In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.
2.3. Hygienebestimmungen
(1) Die Saunagäste sind in der gesamten Saunaanlage zur größten Sauberkeit verpflichtet; bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden (Anmerkung: Eventuell individuelle betriebsinterne Regelungen für das Tragen von Badeschuhen einfügen).
(2) Der Saunabereich ist Nacktbereich. Bei Nutzung des Gastronomiebereichs ist in jedem Fall ein Bademantel beziehungsweise sonstige angemessene Kleidung zu tragen.
(3) Die Saunaanlage darf nicht von Personen mit Krankheiten, die eine Gefahr für die Gesundheit anderer Saunagäste darstellen könnten (zum Beispiel akute Ansteckungsgefahr), besucht werden.
(4) Vor und nach jedem Betreten der Saunakammern ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) In den Trockensaunen ist ein vollständig bedeckendes Badetuch unterzulegen.
(6) Liegen dürfen nur im Bademantel oder mit einem, die Liegefläche vollständig bedeckendem Badetuch benützt werden.
(7) Rasieren, Haarfärben, Maniküre und Pediküre sind in den gesamten Saunaanlagen, auch in den Duschen und Garderoben, nicht erlaubt.
(8) Nach dem Saunagang ist die Benützung von Tauch- und Schwimmbecken nur abgeduscht und von Schweiß gereinigt gestattet.
(9) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier et cetera) sind in den vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
2.4. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Saunagast ist verpflichtet, auf die anderen Saunagäste Rücksicht zu nehmen, insbesondere auch im Hinblick auf Lärmentwicklung. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Saunagäste stört, belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Saunageländes dürfen nicht übertreten werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen der Saunaanlage dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
(4) Vermeiden Sie jede Berührung des Ofens und anderer technischer Einrichtungen in den Saunakabinen.
(5) Die in öffentlichen Einrichtungen geltenden üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sittenwidrigen, sexuellen oder sonstigen anstößigen intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet werden.
(6) Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist strengstens verboten.
2.5. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Jeder Saunagast darf nur eine Sitz- beziehungsweise Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen und dergleichen nicht gestattet - im Bedarfsfall dürfen diese Gegenstände vom Saunapersonal entfernt werden.
(2) Für Beschädigung der Sitz- beziehungsweise Liegeflächen ist Ersatz zu leisten.
2.6. Einbringung und Verlust von Gegenständen
(1) Wertgegenstände sind – wenn die Möglichkeit besteht – an der Saunakasse gegen Quittung zu deponieren beziehungsweise in die dafür vorgesehenen Schließfächer einzusperren; für sonst in das Saunagelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Saunakasse gegen Bestätigung abzugeben. Diese werden, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, verwahrt beziehungsweise den Behörden übergeben.
(3) Bei Diebstahl und Verlust von unbeaufsichtigten Wertgegenständen (Handy, Geldbörse und dergleichen) wird keine Haftung übernommen.
2.7. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Saunaanlage sofort zu melden.
(2) Jeder Saunagast ist verpflichtet, die notwendige Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
(3) Der Notrufknopf darf nur in Notfällen betätigt werden!
2.8. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken (Anmerkung: Sollte von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf die Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden.)
(1) Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden.
(2) Die Benützung von Glaswaren ist im Barfußbereich untersagt.
2.9. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Saunaanlage bedarf der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage.
(2) Es gilt das generelle Rauchverbot § 13 Absatz 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- beziehungsweise Nichtrauchergesetz (TNRSG). Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig. (Anmerkung: Sollte von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf die Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden.)