Militärische Auseinandersetzungen im Nahen Osten − Aktuelle Reisehinweise
Sicherheitshinweise für den Reiseverkehr
Lesedauer: 4 Minuten
Aufgrund der aktuellen militärischen Auseinandersetzungen hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten am Wochenende für folgende Länder eine landesweite Reisewarnung (Sicherheitsstufe 4 von 4) ausgesprochen: Bahrain - Israel - Jordanien - Katar - Kuwait - Vereinigte Arabische Emirate. Vor Reisen in diese Länder wird gewarnt.
Die aktuellen Reiseinformationen und weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Einschränkungen Luftverkehr
Aufgrund der aktuellen militärischen Entwicklungen ist der Luftraum in Teilen der Region derzeit geschlossen. Der Flugverkehr ist eingestellt bzw. stark eingeschränkt. Die Lage ist komplex und volatil. Die Sicherheit der Reisenden steht für die gesamte Branche an vorderster Stelle.
Die Reisebranche verfolgt die Entwicklungen engmaschig und steht in laufendem Austausch mit Airlines, Partnern vor Ort und Behörden.
Pauschalreisende (Buchung über Reiseveranstalter)
Diese Gäste werden aktiv und proaktiv betreut. Die bewährten Sicherheits- und Krisenmechanismen der Reiseveranstalter greifen. Reisende vor Ort sind informiert, Unterkünfte sind organisiert und die Betreuung ist sichergestellt. Sobald die Luftraumsperre aufgehoben wird, wird umgehend über konkrete Rückreisemöglichkeiten informiert. Betroffene Kundinnen und Kunden werden direkt kontaktiert.
Reisende mit Umsteigeverbindungen über die betroffene Region
Kundinnen und Kunden, die sich in anderen Regionen aufhalten, jedoch über die betroffene Region umsteigen würden, werden von ihrem Reisebüro bzw. Reiseveranstalter informiert und – sofern notwendig – umgebucht.
Abreisen innerhalb der nächsten Woche
Betroffene Reisende werden aktiv informiert. Es wird geprüft, ob die Reise stattfinden kann. Ist eine Durchführung nicht möglich, besteht die Möglichkeit eines kostenfreien Stornos oder einer kostenfreien Umbuchung.
Abreisen zu einem späteren Zeitpunkt
Reisende mit weiter in der Zukunft liegenden Abreiseterminen werden ersucht, die weitere Entwicklung abzuwarten. Sobald belastbare Informationen vorliegen, werden diese kommuniziert.
Individuell gebuchte Reisen (z. B. Nur-Flug)
Diese Reisenden werden gebeten, die aktuellen Informationen ihrer Airline zu verfolgen und sich bei Bedarf direkt an die Fluggesellschaft zu wenden. Zusätzlich wird empfohlen, die Reise- und Sicherheitshinweise des Außenministeriums zu beachten.
Wichtiger Hinweis für alle Personen vor Ort
Reisende werden dringend ersucht, in den vorgesehenen Unterkünften zu verbleiben und den Anweisungen der lokalen Behörden sowie der Reiseleitung Folge zu leisten. Eigenmächtige Fahrten zu Flughäfen oder Ausreisen über Nachbarländer werden ausdrücklich nicht empfohlen.
Zudem wird empfohlen, sich in der Elektronischen Erreichbarkeitsmeldung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu registrieren:
https://auslandsregistrierung.bmeia.gv.at/
Das Außenministerium ersucht alle Personen, die das Krisengebiet bereits verlassen haben, sich ehestmöglich aus der Reiseregistrierung auszutragen.
Die Branche hat ihre Handlungsfähigkeit in früheren Krisensituationen wiederholt unter Beweis gestellt und setzt auch diesmal alles daran, alle Reisenden sicher nach Hause zu bringen.
Übernahme Kosten für zusätzliche Nächtigungen im Krisengebiet
Es handelt sich um eine Pauschalreise:
Ist die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so hat der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten zu tragen.
Diese Kostenbeschränkung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, für Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie für Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von den besonderen Bedürfnissen dieser Personen in Kenntnis gesetzt wurde.
Ist die Fluggastrechteverordnung auf den betroffenen Flug anwendbar (siehe https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm), gilt diese Beschränkung auf 3 Nächte für den Reiseveranstalter nicht.
Der Flug wurde als Einzelleistung gebucht:
1. Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat seinen Sitz in der EU*)
Gemäß Fluggastrechte-VO sind bei Annullierung des Fluges den Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
- Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
- Außerdem muss den Fluggästen angeboten werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
Dabei hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Das heißt, hier gibt es keine rechtlichen Beschränkungen betreffend die Dauer. Auch die Kategorie der Unterkunft wird nicht genauer definiert.
2. Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat seinen Sitz NICHT in der EU*)
Hier gilt die Fluggastrechteverordnung nur, wenn der Flug in einem EU*)-Land gestartet ist. Die Ausführungen unter Pkt. 1 gelten dann sinngemäß. Sollte das nicht der Fall sein, informieren Sie sich bei der Airline, ob die Kosten für die zusätzlichen Nächtigungen übernommen werden.
Die Übernahme der Kosten ist nicht durch Pauschalreisegesetz oder Fluggastrechte-VO gedeckt
Laut Medienberichten übernehmen einige betroffene Staaten (teilweise) die Kosten für gestrandete Touristen. Wir empfehlen daher die Hotelrechnungen aufzubewahren.
*) Unter EU sind hier die 27 EU-Länder einschließlich Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln – jedoch nicht die Färöer – zu verstehen. Die EU-Vorschriften gelten auch für Flüge aus Island , Norwegen und der Schweiz sowie für Flüge in diese Länder.
Näheres zur Fluggastrecht-VO finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm