Militärische Auseinandersetzungen im Nahen Osten − Aktuelle Reisehinweise
Sicherheitshinweise für den Reiseverkehr
Lesedauer: 10 Minuten
Aufgrund der aktuellen militärischen Auseinandersetzungen hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten am 28.2.2026 für folgende Länder eine landesweite Reisewarnung (Sicherheitsstufe 4 von 4) ausgesprochen: Bahrain - Israel - Jordanien - Katar - Kuwait - Vereinigte Arabische Emirate. Vor Reisen in diese Länder wird gewarnt.
Die aktuellen Reiseinformationen und weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Einschränkungen Luftverkehr
Aufgrund der aktuellen militärischen Entwicklungen ist der Luftraum in Teilen der Region derzeit geschlossen. Der Flugverkehr ist eingestellt bzw. nur eingeschränkt möglich. In einzelnen Regionen gibt es mittlerweile wieder Linienflüge nach und von Österreich und Europa. So sind z.B. täglich Flüge von Dubai nach Wien mit Emirates vorgesehen. Qatar Airways hat den Flugverkehr in einige europäische Hauptstädte wieder aufgenommen.
Die Reisebranche verfolgt die Entwicklungen engmaschig und steht in laufendem Austausch mit Airlines, Partnern vor Ort und Behörden.
Pauschalreisende (Buchung über Reiseveranstalter)
Diese Gäste werden proaktiv betreut. Die bewährten Sicherheits- und Krisenmechanismen der Reiseveranstalter greifen. Reisende vor Ort sind informiert, Unterkünfte sind organisiert und die Betreuung ist sichergestellt. Sobald die Luftraumsperre aufgehoben wird und die Sicherheitslage wieder objektiv zumutbar ist, wird umgehend über konkrete Rückreisemöglichkeiten informiert. Betroffene Kundinnen und Kunden werden direkt kontaktiert.
Reisende mit Umsteigeverbindungen über die betroffene Region
Kundinnen und Kunden, die sich in anderen Regionen aufhalten, jedoch in der betroffenen Region umsteigen würden, werden von ihrem Reisebüro bzw. Reiseveranstalter informiert und – sofern notwendig – umgebucht (siehe auch FAQ).
Abreisen innerhalb der nächsten Woche
Betroffene Reisende werden aktiv informiert. Es wird laufend geprüft, ob die Reise stattfinden kann. Ist eine Durchführung nicht möglich, besteht die Möglichkeit eines kostenfreien Stornos oder einer kostenfreien Umbuchung.
Abreisen zu einem späteren Zeitpunkt
Reisende mit weiter in der Zukunft liegenden Abreiseterminen werden ersucht, die weitere Entwicklung abzuwarten. Sobald belastbare Informationen vorliegen, werden diese kommuniziert (siehe auch FAQ).
Individuell gebuchte Reisen (z. B. Nur-Flug)
Diese Reisenden werden gebeten, die aktuellen Informationen ihrer Airline zu verfolgen und sich bei Bedarf direkt an die Fluggesellschaft zu wenden. Zusätzlich wird empfohlen, die Reise- und Sicherheitshinweise des Außenministeriums zu beachten.
Wichtiger Hinweis für alle Personen vor Ort
Reisende werden dringend ersucht, den Anweisungen der lokalen Behörden sowie der Reiseleitung Folge zu leisten. Eigenmächtige Fahrten zu Flughäfen ohne gültiges Ticket werden ausdrücklich nicht empfohlen.
Zudem wird empfohlen, sich in der Elektronischen Erreichbarkeitsmeldung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu registrieren:
https://auslandsregistrierung.bmeia.gv.at/
Das Außenministerium ersucht alle Personen, die das Krisengebiet bereits verlassen haben, sich ehestmöglich aus der Reiseregistrierung auszutragen.
Die Branche hat ihre Handlungsfähigkeit in früheren Krisensituationen wiederholt unter Beweis gestellt und setzt auch diesmal alles daran, alle Reisenden sicher nach Hause zu bringen.
Häufig gestellte Fragen − FAQ
Diese Information wurde nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erarbeitet. Der Fachverband übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und die Auslegung der Rechtsfragen in einem konkreten Anlassfall. Da insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Kosten einer Ersatzbuchung und zur Zumutbarkeit der Beförderung aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage noch nicht ausreichend Judikatur vorhanden ist, weisen wir darauf hin, dass diese Informationen bloß die derzeitige Einschätzung des Fachverbands darstellen. Für eine individuelle Rechtsberatung kontaktieren Sie bitte Ihren Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.
Es handelt sich um eine Pauschalreise:
Ist die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so hat der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten zu tragen.
Diese Kostenbeschränkung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, für Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie für Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von den besonderen Bedürfnissen dieser Personen in Kenntnis gesetzt wurde.
Achtung:
Ist die Fluggastrechteverordnung auf den betroffenen Flug anwendbar (siehe https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm), gilt diese Beschränkung auf 3 Nächte für den Reiseveranstalter nicht.
Der Flug wurde als Einzelleistung gebucht:
1. Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat seinen Sitz in der EU*)
Gemäß Fluggastrechte-VO sind bei Annullierung des Fluges den Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
- Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
- Außerdem muss den Fluggästen angeboten werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
Dabei hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Das heißt, hier gibt es keine rechtlichen Beschränkungen betreffend die Dauer. Auch die Kategorie der Unterkunft wird nicht genauer definiert.
2. Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat seinen Sitz NICHT in der EU*)
Hier gilt die Fluggastrechteverordnung nur, wenn der Flug in einem EU*)-Land gestartet ist. Die Ausführungen unter Pkt. 1 gelten dann sinngemäß. Sollte das nicht der Fall sein, informieren Sie sich bei der Airline, ob die Kosten für die zusätzlichen Nächtigungen übernommen werden.
Die Übernahme der Kosten ist nicht durch Pauschalreisegesetz oder Fluggastrechte-VO gedeckt
Laut Medienberichten übernehmen einige betroffene Staaten (teilweise) die Kosten für gestrandete Touristen. Wir empfehlen daher die Hotelrechnungen aufzubewahren.
*) Unter EU sind hier die 27 EU-Länder einschließlich Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln – jedoch nicht die Färöer – zu verstehen. Die EU-Vorschriften gelten auch für Flüge aus Island , Norwegen und der Schweiz sowie für Flüge in diese Länder.
Näheres zur Fluggastrecht-VO finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm
§ 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz (PRG) sieht bei Pauschalreisen ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Reisenden vor, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Dem klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung zufolge müssen unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorliegen. Der EuGH hält in einer Entscheidung zur betreffenden Richtlinienbestimmung (Artikel 12 Abs 2 Pauschalreiserichtlinie) ebenfalls fest, dass "die geltend gemachten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände insbesondere am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und deshalb die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen" müssen (EuGH, 29.02.2024 - C-299/22).
Der EuGH führt in weiterer Folge aus, dass diese erhebliche Beeinträchtigung, welche ihren Ursprung in den unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen hat, sich auch an anderen Orten als dem Bestimmungsort oder seiner unmittelbaren Nähe auswirken kann. Eine durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe verursachte Beeinträchtigung kann somit über den Bestimmungsort hinausgehen und sich z.B. auch bei Zwischenstationen auf die Durchführung der Pauschalreise auswirken.
Wenngleich der EuGH in seiner Entscheidung mehrfach festhält, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in seiner unmittelbarer Nähe auftreten müssen und nur ihre Auswirkungen – die erhebliche Beeinträchtigung – keiner geographischen Einschränkung unterliegen, kommt er zum Schluss, dass für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, auch Beeinträchtigungen berücksichtigt werden können, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind auftreten, wenn sie sich auf die Durchführung der Pauschalreise auswirken. Diese erweiternde Auslegung wirft die Frage auf, ob damit die vom Unionsgesetzgeber bewusst vorgenommene räumliche Begrenzung des Tatbestands nicht über den Richtlinienwortlaut hinaus überdehnt wird und birgt zugleich das Risiko einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Unseres Erachtens sollten bei Orientierung am Richtlinienwortlaut nur jene erheblichen Beeinträchtigungen Berücksichtigung finden, die ihren Ursprung in unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe haben.
Umgelegt auf die aktuelle Situation mit Reisen nach z.B. Asien und Umsteigeverbindungen in der betroffenen Region heißt dies, dass unseres Erachtens ausgehend vom Wortlaut des PRG zweifelhaft ist, ob der Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 PRG an sich eröffnet ist und ob dem Reisenden damit ein kostenfreies Rücktrittsrecht zusteht.
Jedenfalls kein kostenloses Rücktrittsrecht steht dem Reisenden zu, wenn die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände bereits im Buchungszeitraum vorgelegen haben. Zu beachten ist darüber hinaus, dass ein Rücktritt durch den Reisenden nicht vorschnell erklärt werden darf. Bei Reisen, die nicht unmittelbar bevor liegen, ist dem Reisenden zuzumuten, die weitere Entwicklung abzuwarten, da die Lage laufenden Änderungen unterliegt und insofern eine Besserung eintreten kann.
Den Reiseveranstalter treffen grundsätzlich bei jeder Pauschalreise Schutz- und Sorgfaltspflichten. Demnach sind Pauschalreisen so zu organisieren, dass der Reisende durch Erbringung der Reiseleistungen weder an seiner Person noch an seinen sonstigen Rechtsgütern geschädigt wird.
Auch wenn die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 10 Abs 2 PRG trotz unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, welche nur am Transitort vorliegen, bejaht wird, stellt sich die Frage, ob die konkret geschuldete Beförderung der Reisenden wie vom Gesetzeswortlaut gefordert, erheblich beeinträchtigt wird. Solange Flüge durchgeführt werden, Flughäfen operativ offen sind, der Luftraum von den Behörden nicht gesperrt ist oder Fluggesellschaften auf Ausweichrouten zurückgreifen können, liegt wohl regelmäßig keine erhebliche Beeinträchtigung der Beförderung vor. Die Erfahrungen der letzten Tage und Wochen zeigen aber auch, dass die Lage nach wie vor starken Änderungen unterliegt. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, muss daher noch stärker als sonst Einzelfall bezogen beurteilt werden.
Reisen von Reiseveranstaltern in die betroffene Region inklusive Umsteigeverbindungen werden aktuell idR nicht durchgeführt. Dies unter anderem aus versicherungstechnischen Gründen.
Sollten Pauschalreisen dennoch durchgeführt werden, gilt es zu beachten, dass der Reiseveranstalter aufgrund der verschuldensunabhängigen Gewährleistung dem Reisenden gegenüber haftet, wenn die Beförderung nicht vertragskonform abgewickelt werden kann (z.B. wenn ein Anschlussflug zum Bestimmungsort nicht durchgeführt werden kann).
Für den Fall, dass Reisende im Zuge der Beförderung mit einem Flugzeug verletzt oder getötet werden, könnte der Reiseveranstalter aufgrund des Montrealer Übereinkommens in Anspruch genommen werden. Für Schäden bis zu 151.880 SZR (ca. 186.000 Euro) haftet der Reiseveranstalter jedenfalls. Eine Kürzung des Anspruches ist hier nur bei Mitverschulden des Reisenden möglich. Bei Forderungen, die über 151.880 SZR hinausgehen, steht dem Reiseveranstalter der Beweis, dass er weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat, offen.
Änderungen von Flugzeiten und Flugrouten
Selbst wenn ein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß § 10 Abs 2 PRG nicht zur Anwendung kommt, kann der Reisende sich unter Umständen auf ein kostenfreies Rücktrittsrecht aufgrund von erheblichen Leistungsänderungen (§ 9 PRG) berufen.
Dies ist dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter gezwungen ist Flugzeiten und/oder Flugrouten aufgrund der Situation im Nahen Osten so abzuändern (z.B. bei einer Reise nach Asien mit Umsteigeverbindung), dass damit beträchtliche Unannehmlichkeiten für Reisenden entstehen (z.B. verkürzte Nachtruhe aufgrund einer Vorverlegung des Fluges). Wann beträchtliche Unannehmlichkeiten und damit ein kostenfreies Rücktrittsrecht vorliegen muss im Einzelfall entschieden werden.
Eine weitere Frage, die sich aktuell stellt, ist, ob Reisende deren Abreise erst bevor steht Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf eine andere Airline oder Route haben, wenn eine Reisewarnung für den Transitstaat (z.B. Abu Dhabi/VAE) besteht. Ausgehend von den oben genannten Ausführungen ist der Fachverband der Ansicht, dass ein solches Recht nicht besteht.
Sofern es sich um eine Pauschalreise inklusive Flug handelt und der ursprünglich gebuchte Flug nicht durchgeführt werden kann, hat der Reiseveranstalter grundsätzlich im Rahmen der Gewährleistung für eine geeignete alternative Beförderung zu sorgen, sofern dies möglich ist und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Reiseveranstalter verbunden ist.
Diese Ersatzbeförderung muss objektiv zumutbar, durchführbar und angesichts der konkreten Sicherheitslage zumutbar sein. Letztes sieht der Fachverband als erfüllt an, sofern der Luftraum durch die lokalen Behörden freigegeben ist und Airlines Flüge in der betroffenen Regionen durchführen.
Eine sogenannte Selbstabhilfe durch den Reisenden kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist um eine alternative Beförderung kümmert. In welchem Zeitraum eine angemessene Frist vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles und kann pauschal nicht beantwortet werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass den Kunden eine Schadensminderungspflicht trifft, das heißt er bekommt bei Selbstabhilfe (sofern diese berechtigt ist) vom Reiseveranstalter nur jene Kosten ersetzt, die erforderlich und angemessen sind und die auch ein verständiger durchschnittlicher Reisender in einem solchen Fall tätigen würde.
Hinsichtlich zukünftiger Pauschalreisen in die betroffenen Regionen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden, zu welchem die dann vorherrschende Sicherheitslage derzeit noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, kann nicht automatisch von einem kostenfreien Rücktrittsrecht der Reisenden ausgegangen werden. Vielmehr ist die Situation laufend zu beobachten und abzuwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt.