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Nahost: Fragen und Antworten

FAQ zu aktuellen Themen: Force Majeure, Energie, Geschäftsreisen, Arbeitsrecht, Transport etc.

Lesedauer: 22 Minuten

20.03.2026

Force Majeure

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) wird "höhere Gewalt" (vis maior) definiert als ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (RS0029808).

Nach österreichischem Recht kommt es v.a. darauf an, dass das Ereignis außergewöhnlich, unvermeidbar bzw. unabwendbar sowie unvorhersehbar ist.

Rechtslage Österreich

Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings nicht automatisch. Nach österreichischer Rechtsprechung ist „höhere Gewalt“ ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Maßgeblich ist daher, ob die zentralen Voraussetzungen der „Außergewöhnlichkeit“, „Unvermeidbarkeit“ bzw. „Unabwendbarkeit“ sowie „Unvorhersehbarkeit“ des Ereignisses erfüllt sind.

Vor diesem Hintergrund können eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnliche Zustände grundsätzlich als „höhere Gewalt“ eingestuft werden. Entscheidend ist jedoch stets, dass das Ereignis – etwa der Krieg - auch kausal dafür ist, dass die vertragliche Leistung nicht erbracht werden kann, bspw. infolge unterbrochener Lieferketten oder zerstörter Produktionsstätten. Daher ist in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung anhand des konkreten Sachverhalts notwendig. Zusätzlich ist zu beachten, dass in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen zur Anwendung kommen, etwa im Transport-, Miet- oder Versicherungsrecht. Vorgelagert ist zudem zu prüfen, ob überhaupt österreichisches Recht bzw. welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist und ob der Vertrag eine Force‑Majeure‑Klausel enthält, die den Begriff der „höheren Gewalt“ und die Rechtsfolgen konkret und autonom regelt.


Rechtslage in Bahrain

Das Zivilgesetzbuch des Königreichs Bahrain enthält Bestimmungen, die einer Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erleichterungen oder Befreiungen von der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gewähren, etwa im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt, also bei Naturkatastrophen oder plötzlichen Ereignissen. Artikel 130 des Zivilgesetzbuches bestimmt beispielsweise, dass, wenn infolge außergewöhnlicher Ereignisse allgemeiner Natur, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung übermäßig beschwerlich wird (wenn nicht sogar vollständig unmöglich) und die Gefahr eines unverhältnismäßig hohen Verlusts besteht, der Richter – nach Abwägung der Interessen der Vertragsparteien – berechtigt ist, die betreffende Verpflichtung herabzusetzen oder zu begrenzen, indem er deren Wirkung einschränkt oder die geschuldete Gegenleistung anpasst. Klargestellt wird ebenfalls, dass jede entgegenstehende vertragliche Vereinbarung nichtig ist, also jede Vereinbarung, die einer Partei derart belastende Verpflichtungen auferlegt und sie dem Risiko übermäßiger Verluste aussetzt.

Weitere Informationen

Sie haben spezifische Fragen zum Thema Force Majeure in Bahrain? Das AußenwirtschaftsCenter Abu Dhabi steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung!


Rechtslage in Israel

In Israel existiert keine allgemeine gesetzliche Force‑Majeure‑Regelung. Ob ein Ereignis als höhere Gewalt gilt, wird grundsätzlich im Einzelfall durch die Gerichte beurteilt. Die Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass Israel aufgrund der wiederkehrenden Sicherheitslage – etwa Konflikte, Terrorereignisse und vergleichbare Vorfälle – nicht als „Normalzustand“ im klassischen Sinne betrachtet werden kann. Solche Ereignisse gelten daher eher als vorhersehbar und fallen nicht automatisch unter höhere Gewalt. Daher enthalten viele Verträge in Israel ausdrückliche Force‑Majeure‑Klauseln, um außergewöhnliche Situationen individuell und vertraglich zu regeln.

Sie haben spezifische Fragen zum Thema Force Majeure in Israel? Das AußenwirtschaftsCenter Tel Aviv steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung!


Rechtslage in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)

Damit ein Ereignis als Fall von „höherer Gewalt“ eingestuft werden kann, kommt es nach dem Recht der VAE im Wesentlichen darauf an, dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar gewesen ist. Beispiele hierfür sind Pandemien, Erdbeben, Terrorismus oder andere großflächige Störungen. Routinemäßige oder vorhersehbare Risiken gelten nicht als Fälle höherer Gewalt („Unvorhersehbarkeit“). Darüber hinaus müssen die Folgen des Ereignisses trotz angemessener Anstrengungen und der Umsetzung von Maßnahmen zur Schadensminderung unvermeidbar gewesen sein („Unvermeidbarkeit“). Ebenso muss das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unmöglich machen und nicht lediglich teurer oder unbequemer. So erfüllt beispielsweise die Zerstörung von Waren infolge eines Ereignisses höherer Gewalt dieses Kriterium, während bloß gestiegene Betriebskosten nicht ausreichen („Unmöglichkeit der Vertragserfüllung“).

Weitere Informationen

Sie haben spezifische Fragen zum Thema Force Majeure in den VAE? Das AußenwirtschaftsCenter Abu Dhabi steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung!

Nach der österreichischen Rechtsprechung ist höhere Gewalt ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.

Maßgeblich ist daher, ob die zentralen Voraussetzungen der „Außergewöhnlichkeit“, „Unvermeidbarkeit“ bzw. „Unabwendbarkeit“ sowie „Unvorhersehbarkeit“ des Ereignisses erfüllt sind. So können beispielsweise Kriege bzw. eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände als Fälle höherer Gewalt eingestuft werden. Jedenfalls muss das außergewöhnliche, unvermeidbare bzw. unabwendbare sowie unvorhersehbare Ereignis auch ursächlich für das gegenständliche Leistungshindernis sein.

Ob in einer Vertragsbeziehung ein Fall von „höherer Gewalt“ eingetreten ist bzw. welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, bedarf einer Einzelfallbeurteilung anhand des konkreten Sachverhalts. Überdies gelten in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen, weshalb es je nach vorliegendem Vertragstyp zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann (vgl. bspw. CMR; Montrealer Übereinkommen; CMNI oder bspw. außerordentlicher Zufall im Bestandrecht gem. §§ 1104, 1105 ABGB bzw. Regelungen zu höherer Gewalt im Versicherungsvertragsrecht).

Um Auslegungsstreitigkeiten bzw. langwierigen und teuren Gerichtsverfahren vorzubeugen, nehmen Vertragsparteien in Verträge regelmäßig eine sogenannte Force-Majeure-Klausel auf, die den Begriff der höheren Gewalt für Zwecke der Vertragsbeziehung definiert und die Rechtsfolgen festlegt (bspw. Haftungsausschluss, Rücktrittsrechte etc.). Daher empfiehlt es sich, zunächst den jeweiligen Vertrag zu prüfen.

Wie unterstützt Sie die Wirtschaftskammerorganisation: Zu Informationen und einer allgemeinen Ersteinschätzung können Sie sich an die zuständigen Landeskammern wenden.

Das Zivilgesetzbuch des Königreichs Bahrain enthält Bestimmungen, die einer Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erleichterungen oder Befreiungen von der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gewähren, etwa im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt, also bei Naturkatastrophen oder plötzlichen Ereignissen.

Artikel 130 des Zivilgesetzbuches bestimmt beispielsweise, dass, wenn infolge außergewöhnlicher Ereignisse allgemeiner Natur, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung übermäßig beschwerlich wird (wenn nicht sogar vollständig unmöglich) und die Gefahr eines unverhältnismäßig hohen Verlusts besteht, der Richter – nach Abwägung der Interessen der Vertragsparteien – berechtigt ist, die betreffende Verpflichtung herabzusetzen oder zu begrenzen, indem er deren Wirkung einschränkt oder die geschuldete Gegenleistung anpasst.

Klargestellt wird ebenfalls, dass jede entgegenstehende vertragliche Vereinbarung nichtig ist, also jede Vereinbarung, die einer Partei derart belastende Verpflichtungen auferlegt und sie dem Risiko übermäßiger Verluste aussetzt. Für weitere Informationen, siehe hier.

Bei spezifischen Fragen zum Thema Force Majeure in Bahrain steht Ihnen das AußenwirtschaftsCenter TelAviv gerne zur Verfügung.

In Israel existiert keine allgemeine gesetzliche Force Majeure Regelung. Ob ein Ereignis als höhere Gewalt gilt, wird grundsätzlich im Einzelfall durch die Gerichte beurteilt. Die Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass Israel aufgrund der wiederkehrenden Sicherheitslage – etwa Konflikte, Terrorereignisse und vergleichbare Vorfälle – nicht als „Normalzustand“ im klassischen Sinne betrachtet werden kann.

Solche Ereignisse gelten daher eher als vorhersehbar und fallen nicht automatisch unter höhere Gewalt. Daher enthalten viele Verträge in Israel ausdrückliche Force Majeure Klauseln, um außergewöhnliche Situationen individuell und vertraglich zu regeln. Das AußenwirtschaftsCenter Tel Aviv steht Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

In Kater wurde am Mittwoch, 04/03/2026, höhere Gewalt erklärt, nachdem etwa die Produktion von Flüssigerdgas (LNG) und verwandten Produkten eingestellt wurde.

Der Begriff Force-Majeure bezieht sich nach katarischem Recht im Allgemeinen auf unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegt und die diese Partei nicht verhindern kann (unanwendbar), wodurch die Erfüllung des Vertrags unmöglich wird. Der Eintritt von Force-Majeure befreit der betroffenen Vertragspartei von der Verpflichtung zu Erfüllung und Schadenersatz.

Denn gilt nach Art. 188 des katarischen Zivilgesetzbuches (QTR-ZGB): 

„1. Bei gegenseitigen Verträgen erlischt die Verpflichtung einer Partei, wenn deren Erfüllung aufgrund eines außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Umstands unmöglich wird, zusammen mit allen damit verbundenen Verpflichtungen. Der Vertrag löst sich in diesem Fall von selbst automatisch auf.

2. Ist die Unmöglichkeit nur partiell, kann der Gläubiger den Vertrag hinsichtlich der verbleibenden, erfüllbaren Verpflichtungen aufrechterhalten oder Auflösung des Vertrags verlangen.“

Dazu bestimmt Art. 256 QTR-ZGB:
„Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung nicht oder verzögert er deren Erfüllung, so ist er verpflichtet, dem Gläubiger den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Nichterfüllung oder Verzögerung auf einen außenstehenden Grund zurückzuführen ist, der außerhalb seiner Kontrolle lag.“

Ob in einer Vertragsbeziehung ein Fall von „höherer Gewalt“ eingetreten ist bzw. welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, bedarf einer Einzelfallprüfung anhand des konkreten Sachverhalts. Überdies gelten in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen bzw. können sich auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen spezielle Regelungen ergeben. Da kann nach katarischem Recht vereinbart werden, dass der Schuldner die Folgen höherer Gewalt trägt (Art. 258 QTR-ZGB).

Das AußenwirtschaftsCenter Doha steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen die folgende Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung:

Dr. Aouni Shahoud Almousa
Of Counsel (Berlin – Doha)
Alexander & Partner Rechtsanwälte mbB
E: aa@alexander-partner.com
M: 00974 33605544

In Kuwait wurde am Samstag, den 07.03.2026, angesichts der eskalierenden Sicherheitslage im Nahen Osten und der anhaltenden Bedrohungen, die die Ölexporte durch die Straße von Hormuz behindern, ein Fall der höheren Gewalt (Force-Majeure) erklärt. Dieser Schritt gilt als eine präventive Maßnahme. Denn die Berufung auf Force-Majeure stellt einen Rechtsgrundsatz dar, der es Unternehmen ermöglicht, bestimmte vertragliche Verpflichtungen im Falle des Eintritts höhere Gewalt, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie beispielsweise Konflikte oder Sicherheitsstörungen oder Krieg, vorübergehend auszusetzen.

Nach dem kuwaitischen Recht bezieht sich der Begriff höhere Gewalt (Force-Majeure) auf: „unvorhersehbare und unabwendbare äußere Ereignisse, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien stehen bzw. liegen naturgemäß außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien und die Erfüllung aller oder einzelner der vertraglichen Verpflichtungen endgültig verhindern bzw. unmöglich machen“.

Der Eintritt von Force-Majeure befreit die betroffene Vertragspartei nach kuwaitischem Recht von der Verpflichtung zu Erfüllung und Schadenersatz. Daa bestimmt Art. 215 des kuwaitischen Zivilgesetzbuches (KUW-ZGB):

„1. Bei gegenseitigen Verträgen erlischt die Verpflichtung einer Partei, wenn deren Erfüllung aufgrund eines außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Umstands unmöglich wird, zusammen mit allen damit verbundenen Verpflichtungen. Der Vertrag löst sich in diesem Fall von selbst automatisch auf.

2. Ist die Unmöglichkeit nur partiell, kann der Gläubiger den Vertrag hinsichtlich der verbleibenden, erfüllbaren Verpflichtungen aufrechterhalten oder Auflösung des Vertrags verlangen.“

Dazu gilt nach Art. 293 KUW-ZGB:
„Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung nicht oder verzögert er deren Erfüllung, so ist er verpflichtet, dem Gläubiger den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Nichterfüllung oder Verzögerung auf einen außenstehenden Grund zurückzuführen ist, der außerhalb seiner Kontrolle lag.“

Ob in einer Vertragsbeziehung ein Fall von „höherer Gewalt“ eingetreten ist bzw. welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, bedarf einer Einzelfallprüfung anhand des konkreten Sachverhalts. Überdies gelten in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen bzw. können sich auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen spezielle Regelungen ergeben. Da kann nach katarischem Recht vereinbart werden, dass der Schuldner die Folgen höherer Gewalt trägt (Art. 295 KUW-ZGB).

Das AußenwirtschaftsCenter Doha steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen die folgende Rechtsanwaltskanzlei gerne zur Verfügung:

Dr. Aouni Shahoud Almousa
Of Counsel (Berlin – Doha)
Alexander & Partner Rechtsanwälte mbB
E: aa@alexander-partner.com
M: 00974 33605544

Force Majeure („höhere Gewalt“, arabisch: Al‑Quwwa Al‑Qahira) ist im saudischen Recht anerkannt. Die Regelungen hierzu sind seit 2023 im Civil Transactions Law (Zivilgesetz) kodifiziert. Grundsätzlich liegt höhere Gewalt vor, wenn ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien eintritt und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unmöglich macht.

Typische Beispiele können Naturkatastrophen, Krieg, staatliche Verbote, schwerwiegende Störungen der Lieferketten oder andere außergewöhnliche Ereignisse sein. Entscheidend ist, dass das Ereignis weder vorhersehbar noch durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar war. Allerdings ermöglicht es die gesetzlich verankerte Parteiautonomie, die Definition von Force Majeure vertraglich auf andere Situationen auszuweiten. Bezeichnenderweise enthält das Zivilgesetz deswegen auch keine Definition von höherer Gewalt und regelt nur deren Rechtsfolgen.

Der Force-Majeure-Einwand gilt außerdem auch bei deliktischer Haftung, nicht nur bei vertraglicher.

Höhere Gewalt ist zudem von sogenannten „außergewöhnlichen Umständen“ zu unterscheiden. Hierbei erlaubt es das Zivilgesetz den Vertragsparteien, bei nicht vorherzusehenden extremen wirtschaftlichen Verlusten Nachverhandlungen bzw. die richterliche Wiederherstellung eines gewissen ökonomischen Gleichgewichts bei der Vertragsausführung zu erwirken.

Rechtsfolge

Wenn ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, können nach saudischem Recht unter anderem folgende Rechtsfolgen automatisch eintreten:

  • Vorübergehende Aussetzung der vertraglichen Verpflichtungen
  • Auflösung bzw. Beendigung des Vertrags, wenn die Leistung dauerhaft unmöglich wird

Im Gegensatz zur höheren Gewalt muss bei außergewöhnlichen Umständen immer der Richter angerufen werden, um Veränderungen durchzusetzen.

Einzefallprüfung

Ob tatsächlich ein Fall von Force Majeure vorliegt, wird von saudischen Gerichten immer im Einzelfall geprüft. Dabei spielen insbesondere der konkrete Sachverhalt sowie die vertraglich vereinbarten Force‑Majeure‑Klauseln eine zentrale Rolle.

Rolle der Handelskammer

Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern stellen die Handelskammern in Saudi‑Arabien (z.B. die Federation of Saudi Chambers oder regionale Handelskammern) in der Regel keine generellen Bescheinigungen über das Vorliegen höherer Gewalt für Unternehmen aus. Unternehmen müssen das Vorliegen eines Force‑Majeure‑Ereignisses daher üblicherweise durch Vertragsklauseln, behördliche Entscheidungen oder andere Nachweise belegen.

Hinweis

Dieses Dokument dient ausschließlich der Erstinformation. Aufgrund der komplexen Rechtslage und der Bedeutung der jeweiligen Vertragsklauseln wird empfohlen, im Einzelfall rechtlichen Rat einzuholen.

Das AußenwirtschaftsCenter Riyadh steht Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Damit ein Ereignis als Fall von „höherer Gewalt“ eingestuft werden kann, kommt es nach dem Recht der VAE im Wesentlichen darauf an, dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar gewesen ist. Beispiele hierfür sind Pandemien, Erdbeben, Terrorismus oder andere großflächige Störungen. Routinemäßige oder vorhersehbare Risiken gelten nicht als Fälle höherer Gewalt („Unvorhersehbarkeit“). Darüber hinaus müssen die Folgen des Ereignisses trotz angemessener Anstrengungen und der Umsetzung von Maßnahmen zur Schadensminderung unvermeidbar gewesen sein („Unvermeidbarkeit“).

Ebenso muss das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unmöglich machen und nicht lediglich teurer oder unbequemer. So erfüllt beispielsweise die Zerstörung von Waren infolge eines Ereignisses höherer Gewalt dieses Kriterium, während bloß gestiegene Betriebskosten nicht ausreichen („Unmöglichkeit der Vertragserfüllung“).

Für weitere Informationen, siehe hier. Das AußenwirtschaftsCenter Abu Dhabi steht Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

  1. Sachverhalt vollständig erfassen 
    Zunächst ist der relevante Sachverhalt umfassend zu klären, insbesondere:
    • Welches konkrete Ereignis ist eingetreten (Art des Ereignisses, Ort, Zeitpunkt, Ablauf)?
    • Welche vertraglich geschuldete Leistung konnte nicht erbracht werden und aus welchem Grund?
    • Welche Vertragsart ist betroffen (Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Transport-, Beförderungs-, Versicherungsvertrag etc.)?
    • Gibt es einen Auslandsbezug (Vertragspartner, Leistungsort, Schadenseintritt)
  2. Vertragliche Regelung abklären
    Im nächsten Schritt empfiehlt es sich den Vertrag dahingehend zu analysieren, ob er eine Force-Majeure-Klausel enthält und wie diese ausgestaltet ist. Enthält die Klausel, bspw.:
    • eine Definition höherer Gewalt bzw. sind bestimmte Situationen wie Krieg genannt
    • eine Auflistung der Rechtsfolgen (bspw. Leistungsbefreiung, Fristverlängerung, Rücktritt)?
    • ggf. Zusätzliches wie bspw. Anzeige‑ oder Mitwirkungspflichten?

    Achtung: nach dem auf dem Vertrag anwendbaren Recht kann sich unter Umständen ergeben, dass eine Klausel nichtig ist.
  3. Bei Auslandsbezug: anwendbares Sachrecht ermitteln
    Besteht ein Auslandsbezug, ist das anwendbare materielle Recht zu bestimmen:
    • Wurde im Vertrag eine (gültige) Rechtswahl getroffen, ist das gewählte Recht anzuwenden (bspw. „Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen“, vgl WKO Muster und Vorlagen − Muster-Kaufvertrag zwischen Unternehmern über bewegliche Sachen).
    • Ohne Rechtswahl wird das anwendbare Recht nach den einschlägigen Regeln des Internationalen Privatrechts bestimmt. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen deckt die Rom I-VO grundsätzlich viele Bereiche ab. Bspw. unterliegen nach der Rom I-VO Kaufverträge (B2B) über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und Dienstleistungsverträge (B2B) dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Achtung: Es könnten Sonderregelungen anwendbar sein: Bei einem Warenkauf könnte das UN-Kaufrecht anwendbar sein, wenn es nicht ausgeschlossen wurde. Überdies gibt es in manchen Branchen internationale Übereinkommen, bspw. im Transportwesen (vgl. insbesondere CMR, Montrealer Übereinkommen, CMNI etc.).
  4. Materielle Prüfung nach dem anwendbaren Sachrecht
    Ist österreichisches Recht anwendbar, geht es – vorbehaltlich der Anwendbarkeit von spezielleren Bestimmungen (wie bspw. im Versicherungs- oder Mietrecht) – im Kern um folgende drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen:
    • „Außergewöhnlichkeit“: Wann hat ein solches Ereignis mit ähnlicher Intensität und Umfang im näheren Umkreis zuletzt stattgefunden?
    • „Unvermeidbarkeit bzw. Unabwendbarkeit“: Kann das Ereignis grundsätzlich nicht verhindert werden? Wenn das Ereignis zwar grundsätzlich verhindert werden könnte: Kann es durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene und vernünftigerweise noch zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet oder in seinen Folgen unschädlich gemacht werden? Wurden alle schadensrelevanten behördlichen Auflagen eingehalten?, Wurden bei den Sicherheitsvorkehrungen die Regeln des Standes der Technik eingehalten?
    • „Unvorhersehbarkeit“: War der Eintritt des Ereignisses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar? Hat es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für sorgfältige Vertragsparteien Anzeichen gegeben, dass ein solches Ereignis stattfinden kann?

Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein wie bspw. ein Kausalzusammenhang: Es ist erforderlich, dass das Ereignis das Unternehmen bzw. die Geschäftsbeziehung und den Vertrag direkt und erheblich beeinflusst (z.B. Beschädigung der Produktionsstätten und Unterbrechung der Lieferkette). Ob die Berufung auf höhere Gewalt zu Recht erfolgt ist bzw. erfolgen kann, ist im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden. Aufgrund der komplexen Rechtslage wird die Beiziehung eines Rechtsbeistandes empfohlen. Für eine Ersteinschätzung können Sie sich an die zuständigen Landeskammern wenden.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Force Majeure sind die zuständigen Landeskammern.

Geschäftsreisen

Aufgrund der aktuellen militärischen Entwicklungen ist der Luftraum in Teilen der Region derzeit geschlossen. Der Flugverkehr ist eingestellt bzw. nur eingeschränkt möglich. In einzelnen Regionen gibt es mittlerweile wieder Linienflüge nach und von Österreich und Europa. So sind z.B. täglich Flüge von Dubai nach Wien mit Emirates vorgesehen. Qatar Airways hat den Flugverkehr in einige europäische Hauptstädte wieder aufgenommen.

Reisende werden dringend ersucht, den Anweisungen der lokalen Behörden Folge zu leisten. Von eigenmächtigen Fahrten zu Flughäfen ohne gültiges Ticket wird ausdrücklich abgeraten.

Zudem wird dringend empfohlen, sich in der Elektronischen Erreichbarkeitsmeldung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu registrieren:

Zur Auslandsregistrierung

Pauschalreisende, die ihre Reise über einen Reiseveranstalter gebucht haben, werden proaktiv betreut. Die bewährten Sicherheits- und Krisenmechanismen der Reiseveranstalter greifen. Reisende vor Ort sind informiert, Unterkünfte sind organisiert und die Betreuung ist sichergestellt. Sobald die Luftraumsperre aufgehoben wird und die Sicherheitslage wieder objektiv zumutbar ist, werden die Reisenden umgehend über konkrete Rückreisemöglichkeiten informiert.

Kundinnen und Kunden, die sich in anderen Regionen aufhalten, jedoch in der betroffenen Region umsteigen würden, werden von ihrem Reisebüro bzw. Reiseveranstalter informiert und – sofern notwendig – umgebucht.

Bei Abreisen innerhalb der nächsten Woche werden die betroffenen Reisenden weiterhin aktiv informiert. Es wird laufend geprüft, ob die Reise stattfinden kann. Ist eine Durchführung nicht möglich, besteht die Möglichkeit eines kostenfreien Stornos oder einer kostenfreien Umbuchung.

Reisende mit weiter in der Zukunft liegenden Abreiseterminen mit Umstieg oder Zielort in der betroffenen Region werden ersucht, die weitere Entwicklung abzuwarten. Sobald belastbare Informationen vorliegen, werden diese kommuniziert.

Diese Reisenden werden gebeten, die aktuellen Informationen ihrer Airline zu verfolgen und sich bei Bedarf direkt an die Fluggesellschaft zu wenden. Zusätzlich wird empfohlen, die Reise- und Sicherheitshinweise des Außenministeriums zu beachten.

Kriegshandlungen können sogenannte „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ (höhere Gewalt) darstellen. Liegen solche Umstände vor, kann dies zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und eine kostenfreie Stornierung rechtfertigen.

Entscheidend dabei ist aber immer eine ex-ante-Betrachtung: Waren die Umstände zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar oder vermeidbar? Nur wenn ein Ereignis objektiv unvorhersehbar war (zB. Einschränkungen im Luftraum sind zu erwarten, zum Buchungszeitpunkt gab es bereits in den Medien Hinweise auf eine bevorstehende kriegerische Handlung etc.), kann sich ein Gast darauf berufen und kostenfrei stornieren.

Eine pauschale Beurteilung der Frage ist daher nicht möglich – es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, da es keine gesicherte Judikatur dazu gibt und gegenteilige Auslegungen möglich sind.

Israel befindet sich seit 2023 im erklärten Kriegszustand im Zusammenhang mit dem Konflikt mit Palästina/Gaza. Am 10. Oktober 2025 trat auf amerikanische Initiative eine Waffenruhe im Gaza-Konflikt in Kraft, die jedoch laut Medienberichten nicht durchgehend eingehalten wurde. Zusätzlich kommt es derzeit aktuell zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und Iran, die Auswirkungen auf den Luftraum haben.

Dabei handelt es sich um eine neue militärische Eskalation zwischen USA/Israel/Iran mit überraschender Verhängung von Luftraumsperren und Ausreiseverboten, die in dieser Kurzfristigkeit objektiv zum Buchungszeitpunkt nicht vorhersehbar war. In solchen Fällen kann eine Berufung des Gastes auf „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ vertretbar sein. 

Die Empfehlung lautet: 

  • Aktive Kontaktaufnahme mit dem Gast
  • Suche nach einer einvernehmlichen Lösung: Angebot von Umbuchungen oder Gutscheinen

Keine kostenfreie Stornierung wäre ebenso rechtlich argumentierbar (neuerliche Luftraumsperren waren vorhersehbar, auch ohne Angriff auf den Iran, bspw. durch Bruch der Waffenruhe mit Palästina), müsste im Streitfall jedoch gerichtlich durchgesetzt werden. 

Hier sind insbesondere der Herkunftsort des Gastes und die Transit- oder Zwischenstopps in den betroffenen Staaten zu berücksichtigen.

In vielen Fällen wird nicht argumentierbar sein, dass Gäste aus Drittstaaten zum Buchungszeitpunkt mit einer konkreten Eskalation und daher Auswirkungen auf ihre Reise rechnen mussten.

Auch hier gilt: 

  • Aktive Kontaktaufnahme mit dem Gast 
  • Suche nach einer einvernehmlichen Lösung: Angebot von Umbuchungen oder Gutscheinen

Energie

Es wurde festgelegt, dass im Zeitraum zwischen 16. März 2026 und 12. April 2026 Preiserhöhungen für Treibstoffe an Tankstellen nur an jedem Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 12.00 Uhr zulässig sind. Weiters plant die Regierung eine teilweise Freigabe staatlicher Erdölvorräte, die ebenfalls zur Entspannung beitragen sollte.

Die Straße von Hormus ist eine international wichtige Verkehrsroute für den globalen Energiehandel. Sie grenzt im Norden an den Iran und im Süden an Oman und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und verbindet den Persischen Golf mit dem Arabischen Meer. Sie ist am Eingang und Ausgang nur etwa 50 km breit und geht an der schmalsten Stelle auf etwa 33 km zusammen.

Seit dem 28. Februar 2026 ist der Schiffsverkehr durch die Straße von Hormus, die den Persischen Golf mit dem Golf von Oman, dem Arabischen Meer und dem Indischen Ozean verbindet, nahezu zum Erliegen gekommen. Die iranische Führung hat gedroht, dass „kein einziger Tropfen Öl die Region“ verlassen werde (Quelle). Entsprechend schwer ist die weitere Entwicklung abschätzbar.

Die Bedeutung für die internationale Energieversorgung wird durch folgende Zahlen unterstrichen. Rund 19 % des global gehandelten LNGs (Hauptabnehmer sind China, Japan, Korea, Taiwan, Indien und Europa) und etwa 27 % des weltweiten Erdöltransports (80 % davon nach Asien) werden über die Seeroute geführt. Dies entspricht etwa 20 Millionen Barrel Erdöl (etwa ein Fünftel des weltweiten Verbrauchs) bzw. USD 600 Mio. pro Tag. Dieses Erdöl kommt neben dem Iran auch aus anderen Golfstaaten, nämlich dem Irak, Kuwait, Qatar, Saudi Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Knapp 3000 Schiffe passieren diese Meeresenge monatlich. Dies macht die Straße von Hormus zur wichtigsten Öl-Transitroute der Welt. Damit hat eine Blockade der Seeroute einen großen Einfluss auf weltweite Öl- und Gaspreise. Es existieren kaum kurzfristige Umgehungsrouten, Pipeline‑Bypässe sind nur begrenzt verfügbar.

Österreich bezog über die Straße von Hormus im Jahr 2025 rund 16 % seiner gesamten Importe (d.h. aller Produkte) aus Saudi-Arabien und dem Irak. Ein Umgehen dieser Route ist zwar möglich, jedoch nicht unbedingt ohne Komplikationen. In welchem Umfang Energieexporte nach Österreich durch diese Sperre betroffen sind, wird aktuell noch untersucht.

Die OMV ging unmittelbar nach Beginn der kriegerischen Auseinandersetzung in einer offiziellen Stellungnahme davon aus, dass die Versorgung der Kunden mit Öl und Gas in Österreich gesichert sei und „betroffene Mengen über alternative Bezugsquellen ersetzt werden können“. Für den Fall von längerfristigen Einschränkungen der Schifffahrtsroute bereite man alternative Szenarien vor (Quelle).

Die Lage der österreichischen Industrie kann nicht von globalen Entwicklungen abgekoppelt betrachtet werden. Die aktuellen geopolitischen Spannungen wirken auf die globalen Preisbildungsmechanismen von Energie, was Energie ohne physische Knappheit teurer macht.

Längerfristige Effekte auf die globalen Energiepreise hängen maßgeblich vom Umfang und der Dauer des Konflikts ab. Dazu gehören auch mögliche Einschränkungen auf den Schiffsverkehr durch die Straße von Hormus. Kurzfristig wird sich der Konflikt vor auf die Preisbildung an den der Öl- und Gasmärkten auswirken. Sollte der Konflikt jedoch andauern, könnten zusätzliche Konsequenzen, insbesondere deutlich stärkere Preisaufschläge, nicht ausgeschlossen werden.

Nein, mit dem Iran bestehen nur geringe wirtschaftliche Abhängigkeiten. Nach Schätzung werden laut BBC knapp 90% der iranischen Ölexporte nach China verschifft. Österreich importiert weder Öl noch Gas noch sonstige strategische Rohstoffe aus dem Iran. Heimische Importe bestehen hauptsächlich aus Gemüse und Früchten.

Arbeitsrecht

Ja, wenn Mitarbeiter:innen unverschuldet verhindert sind, zum Beispiel durch Festsitzen in einem Krisengebiet, Straßensperren oder Evakuierungen, gilt dies rechtlich als Dienstverhinderung.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Entgeltfortzahlung: Es besteht weiterhin Anspruch auf Gehalt, sofern kein Eigenverschulden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn bei der Ausreise aus Österreich keine Reisewarnung der Stufe 3 für das betroffene Gebiet vorlag.
  • Dauer: Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur für eine „verhältnismäßig kurze Zeit“, was in der Praxis meist auf einige Tage begrenzt ist.
  • Informationspflicht: Mitarbeiter:innen müssen den Arbeitgeber umgehend informieren, wenn sie zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen können (per Telefon, E-Mail oder üblichen Kanälen wie WhatsApp). Eine unterlassene Meldung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung nach sich ziehen.