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Ein LKW unterwegs auf einer Strasse
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Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr, Fachvertretung

C95-Weiterbildung flexibilisiert mit drei Pflicht-Sachgebieten

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung novelliert

Lesedauer: 1 Minute

02.10.2023

Mit BGBl. II Nr. 531/2021 vom 9. Dezember 2021 wurde die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) novelliert bzw. die EU-Berufskraftfahrer-RL 2003/59/EG idF 2018/645/EU umgesetzt.

Der Fachverband konnte viele Erleichterungen durchsetzen und war Motor, dass Freiräume von den Schulungsveranstaltern genutzt werden können.

Der Erlass des BMK behandelt Auslegungsfragen zur novellierten Berufskraftfahrer Grundqualifikation und Weiterbildung.

  • Schulungsveranstalter können erstmals Außenkurse bei Güterbeförderern abhalten, ohne dass dafür die volle Grundbewilligung in einem Nachbarbundesland notwendig ist
  • Die Ausbildungsprogramme, die bei den Behörden eingereicht werden müssen, sind deutlich schlanker (ohne starres Korsett mit Zusammenstellung der einzelnen Sachgebiete zu Modulen
  • Auswahlmöglichkeit der Sachgebiete -> flexible Zusammenstellung unter Berücksichtigung der 3 Schwerpunkte möglich (nur 3 Sachgebiete Pflicht statt 19)
  • Gemeinsame Weiterbildung für C und D-Lenker -> 35 h für beide Klassen zusammen möglich, wenn nur allgemeine Sachgebiete (keine C-spezifischen oder D-spezifischen) gewählt werden
  • Genauere Definition von E-Learning und Erfordernis praktischer Übungen nur mehr bei 3 Sachgebieten
  • Dauer der Ausbildungseinheit (Modul) -> Aufteilung auf 2 aufeinanderfolgende Tage möglich (auch bei E-Learning); Wochenende wird nicht mitgezählt
  • Kürzere Fristen bei der Anmeldung zur Grundqualifikationsprüfung

Der Leitfaden für die Gestaltung des Ausbildungsprogramms wurde in Abstimmung mit dem BMK und dem Fachverband der Fahrschulen erstellt.

Dieser soll eine Vorlage für Weiterbildungsstätten sein, um ihr Ausbildungsprogramm schnell und praktikabel den neuen Erfordernissen der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) anzupassen.      

Bei korrekter Vervollständigung dieser Vorlage sollten alle wesentlichen Inhalte eines Ausbildungsprogramms abgedeckt sein.

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