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Förderung der Wiener Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

Für Weiterbildung, Waschhygiene und Rechtsberatung

Lesedauer: 2 Minuten

11.07.2025

Was wird gefördert?

Weiterbildung von UnternehmerInnen und deren MitarbeiterInnen

Ausbildung aber auch ständige Weiterbildung ist für den Erfolg im heutigen Wirtschaftsleben unverzichtbar. Egal ob Fachwissen, branchenspezifische Fertigkeiten, Kalkulation, Rechnungswesen, Lohnverrechnung, Marketing oder Persönlichkeitsbildung.

Konkret werden im Jahr 2025 alle WIFI-Kurse, Kurse anderer zertifizierter Kurs-Veranstalter mit nachvollziehbarer branchenbezogener Verwertungsmöglichkeit, sowie 4, 8 oder 16-stündige Ersthelferausbildungen nach den vom Roten Kreuz Wien ausgearbeiteten Lehrplänen, durch die Fachgruppe gefördert.

Insbesondere Ausbildungen aus den Bereichen „Erste Hilfe“, „HV1“, „professionelle Fahrzeugaufbereitung“, „Abfallbeauftragter“, „Sicherheitsvertrauensperson“ und „Brandschutzwart“.

Die Kursauswahl erfolgt direkt durch die Mitgliedsbetriebe bei einem Anbieter ihrer Wahl, zu Terminen ihrer Wahl. Ebenso erfolgt die Buchung eines Kurses durch das Mitgliedsunternehmen direkt beim Anbieter, ohne vorherigen Kontakt zur Fachgruppe

Waschhygiene

Die hohen Hygiene-Standards von Waschstraßen, Portal- und Lanzenwaschanlagen schützen die Gesundheit von Kunden und Personal. Damit das weiterhin garantiert bleibt, haben wir an der ÖNORM B 5022 Ausgabe: 2020-01-01 mitgearbeitet. Sie ist zwar kein Gesetz, sorgt aber dennoch für ein effizientes Legionellen-Monitoring und gilt seit 1.1.2020. Wichtig für die Betreiber von Waschanlagen ist dabei: Sie sind bei einem Legionellen-Verdacht nur mit einer jährlichen Kontrolle der Anlage von der Haftung befreit. Solche Vorfälle sind selten, sind aber schon vorgekommen: Mehrere Autowaschanlagen wurden etwa 2018 nach einem Verdacht auf Legionellen behördlich gesperrt. Eine jährliche Kontrolle kann das verhindern und sie befreit den Betreiber auch vom Vorwurf der Fahrlässigkeit!

Fördergegenstand ist somit eine professionelle Waschanlagenüberprüfungen gemäß den Vorgaben der ÖNORM B 5022 durch externe Spezialisten.

Zuschuss zu Rechtsberatung

Mitgliedsunternehmen sehen sich immer wieder mit unerwarteten Vertragsänderungen durch ihre Verpächter oder relevante Partner oder Franchisegeber konfrontiert. Dies hat oft übersichtliche, aber nachhaltige Folgen auf die unternehmerischen Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe.

Fördergegenstand ist nun ein Zuschuss zu einschlägiger Rechtsberatung zu solchen relevanten Vertragsänderungen, wobei die Kosten nicht bereits durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sein dürfen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Förderung zu bekommen?

Bildungsförderung:

  • Die Ausbildung muss im Jahr 2025 abgeschlossen worden sein.
  • Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Rechnung und Zahlungsbestätigung.
  • (Die Rechnung muss bereits beglichen worden sein.)  

Zuschuss Waschhygiene:

  • Die Kontrolle muss im Jahr 2025, nach Maßgabe von Punkt 7.2. dieser Richtlinie durchgeführt worden sein.
  • Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Rechnung und Zahlungsbestätigung.
  • (Die Rechnung muss bereits beglichen worden sein.)

Zuschuss Rechtsberatung:

  • Die Rechtsberatung muss 2025 erfolgt sein.
  • Es muss sich dabei um relevante Vertragsänderungen handeln.
  • Die Relevanz der Vertragsänderung wird durch die Fachgruppe bewertet.
  • Die Rechtsberatung muss durch eine Rechtsanwaltskanzlei erfolgt sein.
  • Die Kosten für die Rechtsberatung dürfen nicht bereits durch eine „Rechtsschutzversicherung“ gedeckt werden/worden sein.
  • Es darf noch kein gerichtliches Verfahren anhängig sein.
  • Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Rechnung  

Welcher Betrag wird gefördert?

Bildungsförderung:

Die Förderhöhe beträgt bei

  • Ersthelferausbildungen 100% der Kurskosten
  • Bei allen anderen anerkannten Kursen 50% der Kosten.  

Die Gesamtförderhöhe pro Jahr pro Betriebsstandort eines Mitgliedunternehmens im Bereich „Bildungsförderung“ beträgt EUR 350,-.

Zuschuss Waschhygiene:

Die Förderhöhe beträgt EUR 100,- pro Prüfung und steht jedem Mitgliedsunternehmen einmal jährlich pro tatsächlich geprüften Standort zu.

Zuschuss Rechtsberatung:

Die Förderhöhe beträgt 50% der Beratungskosten, jedoch max. EUR 500,- pro Einzelfall (auch wenn für diesen mehrere Rechnungen gestellt wurden). Jedem Mitgliedsunternehmen steht pro Jahr max. ein „Zuschuss Rechtsberatung“ im Sinne dieser Förderrichtlinie zu.

Förderantrag 

Eine Reservierung und Auszahlung setzt voraus, dass 

  • ein vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag eingereicht wird, 
  • die Bedingungen für eine Unterstützungsgewährung laut Förderrichtlinien  erfüllt werden und
  • zum Zeitpunkt der Einreichung noch Mittel zur Verfügung stehen. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachgruppe Wien der "Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen" unter gts@wkw.at oder telefonisch unter +43 1 514 50 3572

Bitte lesen Sie die Förderrichtlinien betreffend der Antragstellung und Abwicklung.

*bedeutet Pflichtfeld

Angaben zum Unternehmen

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Angaben zur/zum vertretungsbefugten Antragstellerin/Antragsteller

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Folgende Unterlagen sind für die Antragsprüfung erforderlich

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Scan, Foto, Kopie, etc. der Original-Rechnung der Bildungseinrichtung („Bildungsförderung“), des prüfenden Unternehmens („Zuschuss Waschhygiene“) bzw. der Rechtsanwaltskanzlei („Zuschuss Rechtsberatung“) aus welcher jedenfalls folgende Daten hervorgehen müssen: - Bildungsmaßnahme – genauer Wortlaut - Datum der Ausbildung Max. 3 MB

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Scan, Foto, Kopie, etc. der Zahlungsbestätigung, sofern diese nicht bereits auf der Rechnung ersichtlich ist. Max. 3 MB

Bekanntgabe der Kontoinformationen

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Bitte lesen Sie die Förderrichtlinien betreffend der Antragstellung und Abwicklung.

De-minimis-Erklärung

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Es kommt sohin folgende beihilfenrechtliche Grundlage zur Anwendung:

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Der/Die Förderwerber:in hat somit die geltenden Fördergrenzen zu beachten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen.

Haben Sie bereits De-minimis Förderungen beantragt (noch nicht gewährt) oder gewährt bekommen? *

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Um die Einhaltung des Höchstbetrags an De-minimis-Beihilfen wirksam überprüfen zu können, sind Förderwerber:innen verpflichtet, alle De-minimis-Beihilfen bekannt zu geben, die ihnen im relevanten Zeitraum von inländischen Fördergeber:innen gewährt wurden.

Zugesagte und parallel beantragte De-minimis-Beihilfen sind im Förderantrag vollständig anzugeben. Allfällige Änderungen während der Prüfung des Förderantrags sind unverzüglich mitzuteilen.

Ich erkläre, in den letzten drei Kalenderjahren (rollierender Zeitraum von 36 Monaten) folgende mir zurechenbare De-minimis-Beihilfen beantragt bzw. gewährt bekommen zu haben:

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Sofern ein Vorhaben bereits abgeschlossen wurde, welches in den letzten drei Jahren eine De-minimis Beihilfe genehmigt bekommen hat, ist hier der tatsächlich für dieses Vorhaben ausbezahlte Förderbetrag einzutragen. In diesen Fällen wird für die Berechnung der jeweiligen Obergrenze der ausbezahlte Förderbetrag und nicht mehr der genehmigte Förderbetrag berücksichtigt.

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In der Tabelle "Genehmigte Beihilfen" müssen alle in den letzten drei Jahren als De-minimis Beihilfe genehmigten Förderbeträge angegeben werden.

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In dieser Tabelle sind die in den letzten drei Jahren als De-minimis-Beihilfen beantragten Förderungen anzugeben. Der beantragte Förderbetrag dient der bewilligenden Stelle ausschließlich zur Information. Sofern die Förderung bereits genehmigt wurde, ist die Bekanntgabe des genehmigten Förderbetrags in der Tabelle "Genehmigte Beihilfen" ausreichend

Eidesstattliche Erklärung und abschließende Bestätigungen

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