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Lächelnde Person sitzt hinter Steuerrad eines LKWs und blickt aus geöffneter Türe
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Bildungsbonus Transporteure Wien

Richtlinie für die Förderaktion Bildungsbonus für Mitglieder der Fachgruppe Wien der Transporteure

Lesedauer: 5 Minuten

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07.07.2026
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen, den Ablauf und die Rahmenbedingungen für die Förderaktion „Bildungsbonus für Mitglieder der Fachgruppe Wien der Transporteure“. Ziel ist die Förderung berufsbezogener Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Unternehmen und deren Mitarbeiter:innen. 

Zeitraum und Geltungsdauer

Es gilt die Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Fördergeberin Wirtschaftskammer Wien. Die Förderaktion kann jederzeit beenden oder für neue Anträge angepasst. Abwicklungsstelle ist der Wirtschaftsservice-Förderservice der Wirtschaftskammer Wien.

Vollständige Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht: „first come – first served“.

  • Richtlinie gültig ab 15.10.2025
  • Antragstellung von 15.10.2025 bis 15.04.2030 
  • Vergabe nach „first come – first served“
Hinweis
Die Förderung ist nur möglich, solange Budgetmittel verfügbar sind. Eine Antragstellung garantiert keine Förderung.  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Entscheidungen sind endgültig, ein Rechtsmittel ist nicht möglich.

Wer wird gefördert?

Förderbar sind aktive Mitglieder der Fachgruppe Wien der Transporteure, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.

Die Förderung kann auch für Aus- und Weiterbildungen von Mitarbeiter:innen beantragt werden. Voraussetzung ist ein aufrechtes Dienstverhältnis und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in Wien.

Wer wird nicht gefördert?

Keine Förderung ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren gegen den/die Antragsteller:in oder bei Gesellschaften gegen eine geschäftsführende Person benantragt, eröffnet oder mangels Vermögen nicht eröffnet wurde.

Was wird gefördert?

Es werden ausschliesslich berufsbezogene Aus- und Weiterbildungen (Kurskosten) gefördert, die bei einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert wurden und einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben.

Anerkannte Ausbildungsstätten:

  • Fahrschulen mit Standort in Wien (mit Berechtigung für Klasse C)
  • Ausbildungsstätten mit Bewilligung der MA 65 Wien gemäß GWB
  • WIFI Wien
Hinweis
Die berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsmaßnahme zb. Kurs, muss zwischen dem 15.10.2025 und 31.12.2029 begonnen haben und bis spätestens 31.03.2030 bezahlt sowie abgeschlossen worden sein.

Was wird nicht gefördert?

  • An- und Abreisekosten  
  • Aufenthalts- und Verpflegungskosten  
  • Kosten für Kursmaterialien
  • Lohn- bzw. Gehaltskosten bzw. Kosten/Abgeltungen iSd Artikel XVII des KV für  
    das Güterbeförderung

Förderhöhe, Berechnung & Auszahlung

Die Förderung wird auf Basis der tatsächlich bezahlten Nettokosten der Aus- und Weiterbildungen berechnet. Nicht förderbare Kosten werden dabei abgezogen. Die Förderquote beträgt 80 % der errechneten Bemessungsgrundlage.

Maximale Förderhöhe

Die maximale Förderung pro Unternehmen richtet sich nach dem Konzessionsumfang (Anzahl der Kraftfahrzeuge) zum Zeitpunkt der Antragstellung,  Umfang mehrerer Konzessionen zusammenrechnen.

  • Kategorie 1 – 1.000 Euro: bis zu 20 Kraftfahrzeuge
  • Kategorie 2 – 2.000 Euro: 21 bis 60 Kraftfahrzeuge
  • Kategorie 3 – 3.000 Euro: mehr als 60 Kraftfahrzeug
Hinweis
Ein Unternehmen kann mehrere Anträge stellen. Die Gesamtförderung ist durch die maximale Summe der jeweiligen Kategorie begrenzt.

Pro Zeitraum ( Einreichzeiträume:  01.01. bis 30.06 und 01.07. bis 31.12) ist nur ein Antrag möglich. Mehrere Weiterbildungen müssen in einem Antrag zusammengefasst werden.

Fördergrenze

Anträge können gestellt werden, bis die maximale Förderung der jeweiligen Kategorie erreicht ist.
Wird diese Grenze durch einen neuen Antrag überschritten, wird die Förderung entsprechend gekürzt.

Rückzahlung

Die Förderung muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, sofern kein Rückforderungsgrund vorliegt.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt, sofern nicht anders kommuniziert, zeitnah nach Genehmigung der Förderung.  Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung eine offene Grundumlage vorhanden, erfolgt die Auszahlung erst nach deren Bezahlung.

Kombination mit anderen Förderungen

Die Förderung kann für dieselbe Aus- oder Weiterbildung nicht mit anderen nicht rückzahlbaren Zuschüssen kombiniert werden. Eine Finanzierung mit rückzahlbaren Förderungen (z. B. geförderte Kredite oder Kreditbesicherungen) ist jedoch möglich.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt online über das Förderportal der Wirtschaftskammer Wien.

Antrag stellen

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig und korrekt ausgefüllter Online-Förderantrag
  • Rechnung zur Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme: Die Rechnung muss dem jeweils antragstellenden Unternehmen zugeordnet werden können. Im Antragsformular muss explizit angegeben werden, wie viele Personen die Aus-und/ oder Weiterbildungsmaßnahme(n) in Anspruch genommen haben und wie viele davon den Kriterien in Punkt 6. dieser Richtlinie (Dienstverhältnis in Wien), entsprechen.  
  • Teilnahmebestätigung zur absolvierten Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme. Anhand der Teilnahmebestätigung muss erkennbar sein, welche Person die Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme in Anspruch genommen hat.
  • Überweisungsbeleg zur Rechnung (IBAN des/der Überweiser:in und des/der 
    Empfänger:in sowie die jeweiligen Kontoinhaber:innen, Datum der 
    Veranlassung, 
  • Überweisungsbeleg zur Rechnung (IBAN des/der Überweiser:in und des/der Empfänger:in sowie die jeweiligen Kontoinhaber:innen, Datum der Veranlassung, Überweisungsbetrag sowie Verwendungszweck müssen ersichtlich sein).

Prüfung des Antrags & Auszahlung

Nach Einreichung prüft die Wirtschaftskammer Wien die Unterlagen.
Fehlende Unterlagen oder Informationen können nachgefordert werden. Dafür wird eine Frist gesetzt. Werden die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt, wird der Antrag abgelehnt.

Die Abwicklungsstelle entscheidet auf Basis der Richtlinie und der eingereichten Unterlagen über Zu- oder Absage der Förderung. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich.

Hinweis
Die Antragsteller:innen werden über die Entscheidung schriftlich über das Förderportal informiert. Wird eine Förderung gewährt, erfolgt die Auszahlung zeitnah auf das im Antrag angegebene Bankkonto.

Rückforderung der Förderung 

Rückforderungsgründe

Die Förderung kann bis zu 24 Monate nach Auszahlung zurückgefordert werden, wenn:

  • unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden
  • Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückerstattet wurden

In diesem Fall wird der Rückforderungsbetrag entsprechend angepasst.

Die Rückzahlung muss innerhalb von 1 Monat nach Aufforderung erfolgen. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, muss der Betrag spätestens innerhalb von 3 Monaten vollständig zurückgezahlt werden.

Weitere Schritte

Erfolgt keine fristgerechte Rückzahlung, kann die Wirtschaftskammer Wien rechtliche Schritte einleiten. Dies umfasst auch die Übergabe an ein Inkassounternehmen. 

Achtung

Rückforderungsgründe müssen der Abwicklungsstelle unverzüglich und ohne Aufforderung schriftlich gemeldet werden.

Datenschutz

Für die Bearbeitung des Förderantrags müssen folgende Punkte akzeptiert werden:

Datenverarbeitung

Die im Antrag angegebenen Daten und Unterlagen werden zur Abwicklung der Förderung verarbeitet. Verantwortlich sind die Wirtschaftskammer Wien und die Fachgruppe Wien der Transporteure. Rechtsgrundlage ist Art 6 Abs 1 lit b DSGVO.

Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Förderabwicklung erforderlich ist.

Weitergabe bei Rückforderung

Im Fall einer Rückforderung kann die Abwicklung an ein Inkassounternehmen übergeben werden.
Dieses darf Kontakt mit dem/der Antragsteller:in aufnehmen.

Rechte der Antragsteller:innen an seinen/seiner personenbezogenen Daten

  • Auskunft
  • Berichtigung
  • Löschung
  • Berichtigung
  • Widerspruch

Anfragen können an das Förderservice gestellt werden: foerderservice@wkw.at

Es besteht das Recht, eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen.


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