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abgehakte Kästchen in Checkliste
© David Pedre/istock
Transporteure, Fachgruppe

Zuverlässigkeit

Voraussetzung zur Erteilung der Gewerbeberechtigung

Lesedauer: 2 Minuten

14.11.2025

Die Zuverlässigkeit ist – abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen – nicht gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

Gerichtliche Verurteilung

Der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder Verkehrsleiter wurde von einem Gericht zu:

  1. einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
  2. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen

verurteilt, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68).

Entzug der Bewilligung

Dem Antragsteller, Gewerbeberechtigten oder Verkehrsleiter wurde die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen.

Schwerwiegende Verstöße

Der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder Verkehrsleiter wurde rechtskräftig bestraft wegen schwerwiegender Verstöße gegen:

  • Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, die für den Berufszweig gelten, oder
  • Vorschriften zur Güterbeförderung, insbesondere: 
  • Lenk- und Ruhezeiten der Lenker
  • Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge
  • Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge
  • Umweltschutz
  • sonstige Vorschriften in Bezug auf Berufspflichten

Verkehrsunternehmensregister – Risikoeinstufungssystem

Verkehrsunternehmensregister (VUR)

  • Zweck: Umsetzung des EU-Straßenverkehrspakets 
  • Bestandteile: 
    • Verkehrsunternehmensdatenbank (VUR-VDB): Enthält Stammdaten konzessionierter Güter- und Personenbeförderungsunternehmen (Name, Rechtsform, Anschrift, Verkehrsleiter, Konzessionsumfang, Gemeinschaftslizenz, Verstöße der letzten zwei Jahre). Eine Abfrage ist im VUR – Verkehrsunternehmensregister möglich.
    • Kontrolldatenbank (VUR-KDB): Verwaltung des Risikoeinstufungssystems, erfasst Verstöße gegen EU-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber) sowie seit 2017 zusätzliche Verstöße (z. B. technische Mängel, Gefahrgut, Führerscheinvorschriften).

Risikoeinstufungssystem

Ziel: Unternehmen mit hohem Risiko häufiger und strenger kontrollieren (Ampelsystem: Grün – Gelb – Rot).

Dem Risikoeinstufungssystem unterliegen alle Unternehmen, die für den Einsatz ihres Fahrzeuges ein digitales/analoges Kontrollgerät (Fahrtenschreiber, Tachograph) verwenden müssen:

  • Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger zur Güterbeförderung, deren hzG 3,5 t übersteigt, sowie
  • Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind,einsetzen.
Hinweis
Ab 1. Juli 2026 müssen auch Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren hzG einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt, mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn sie für grenzüberschreitende Transporte eingesetzt werden. Das heißt, ab 1. Juli 2026 sind diese Fahrzeuge laut BMK ebenfalls von Relevanz für das Risikoeinstufungssystem.

Berechnungsgrundlage: Je nach Schwere der Verstöße werden diese mit Punkten gewichtet, wobei die Punktezahl für eine Einzelkontrolle anhand der folgenden Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Arten von Verstößen berechnet wird:

  • MI = 1 (z.B. Lenkzeit um 5 Minuten überzogen)
  • SI = 10 (z.B. Aufzeichnung ohne Symbole der Länder, in denen die tägliche Arbeitszeit begann und endete)
  • VSI = 30 (z.B. Fahrtenschreiber funktioniert nicht ordnungsgemäß)
  • MSI = 90 (z.B. Manipulation des Fahrtenschreibers)

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Hinweis
Formel berücksichtigt Anzahl der Kontrollen (inkl. Positivkontrollen).

Neues System seit 2023: Einheitliche EU-Formel mit Risikowert (0–100 = gering, 101–200 = mittel, ab 201 = hoch; Grau = keine Kontrolle).



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