
EU-Kontrollgerät und Lenkprotokoll
Wann ist die Verwendung verpflichtend? Welche Ausnahmen gibt es? Was ist bei der Handhabung zu beachten?
Lesedauer: 13 Minuten
Seit 1994 müssen mit einem sogenannten EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein:
- Autobusse (ab neun Sitzplätzen) sowie
- Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug mit Anhänger) zur Güterbeförderung, wenn ihr (gemeinsames) höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3,5 t übersteigt
Achtung:
Ab 1.7.2026 müssen auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 t hzG mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn sie für grenzüberschreitende Gütertransporte oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden!
Es gibt zwei Varianten von EU-Kontrollgeräten:
- Digitales Kontrollgerät: Elektronisches Gerät, das die relevanten Zeiten elektronisch im Gerät und auf einer Fahrerkarte aufzeichnet. Die Einstellung der Verwendungsarten erfolgt über die Tastatur. Seit dem 15.6.2019 sind in allen neuen Lkw Smart-Tacho 1 eingebaut. In allen derzeit zugelassenen Lkw muss das Kontrollgerät bis 2024/25 gegen einen neuen Smart-Tacho 2 getauscht werden, wenn der Lkw grenzüberschreitend eingesetzt wird.
- Analoges Kontrollgerät: Ein besonderer Fahrtschreiber, bei dem der Fahrer bei Stillstand des Fahrzeuges mit einem sogenannten „Zeitgruppenschalter“ die aktuelle Verwendungsart einstellen kann (Lenkzeit, Fahrtunterbrechung, Bereitschaftszeiten, Ruhezeit, etc.). Die Aufzeichnung der Daten erfolgt durch Linien auf einem Schaublatt (Tachoscheibe). Die analogen Kontrollgeräte durften bis April 2006 eingebaut werden. Bis 2024 müssen auch ältere Lkw (2006 oder früher) auf Smart-Tacho 2 umgerüstet werden, wenn der Lkw grenzüberschreitend eingesetzt wird.
Das EU-Kontrollgerät muss auch im Werkverkehr und vom selbstfahrenden Unternehmer unter Einhaltung sämtlicher Benutzungsvorschriften verwendet werden!
Freistellung von bestimmten Fahrzeugen/Fahrten nach EU- oder österreichischem Recht
Im Folgenden werden die für die Wirtschaft wesentlichen Ausnahmen von der Pflicht, Fahrzeuge nur mit Kontrollgerät zu betreiben, dargestellt.
Dabei ist der Fall zu beachten, dass es zwar zu einer Freistellung kommen kann, aber im Kfz dennoch ein Kontrollgerät eingebaut ist. In diesem Fall haben Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte) bei Fahrten in Österreich die Wahl, entweder
- das eingebaute Kontrollgerät ordnungsgemäß zu benutzen oder
- ein Lenkprotokoll zu führen (siehe letzte Seite).
Wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet ist und für diese Fahrt die Freistellungsmöglichkeiten nicht gelten (z.B. mit Anhänger über 3,5 t oder als Handwerker über 100 km vom Betriebsstandort entfernt), dann muss ein Kontrollgerät eingebaut sein, das auch ordnungsgemäß benutzt werden muss.
Folgende Fahrzeuge sind auf Basis der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom Kontrollgerät freigestellt (Auszug):
- Fahrzeuge oder Kombinationen zur Güterbeförderung bis 3,5 t hzG (Neuerung ab 2026: bis 2,5 t hzG im grenzüberschreitenden Verkehr, siehe oben)
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis zu neun Personen (einschließlich Fahrer)
- Fahrzeuge bis 40 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit
- Besondere Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km (Luftlinie) von ihrem Standort
- Fahrzeuge für Probefahrten oder zum Zweck der technischen Entwicklung
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur privaten/nichtgewerblichen Güterbeförderung bis 7,5 t hzG
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 t, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt
- Historische Nutzfahrzeuge zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung
In Österreich gelten folgende weitere Ausnahmen (§ 24 Abs. 2a Kraftfahrgesetz (KFG), Auszug):
- Fahrzeuge im Ortslinienverkehr (Bus), bei denen Anfangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen innerhalb desselben Gemeindegebietes/innerhalb aneinandergrenzender Gemeinden liegen, sind bis Ende 2024 von einigen Kontrollgerätpflichten befreit, wenn Aufzeichnungen in der Betriebsstätte des Busunternehmers aufliegen
Gänzliche Befreiung von den Kontrollgerätpflichten in Österreich (§ 24 Abs. 2b Z. 1 KFG, Auszug):
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für eigene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens, welches das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least
- Fahrzeuge der Straßenbauämter der Gebietskörperschaften, sofern der Lenker Landes- oder Gemeindebediensteter ist
- Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren
- Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden
- Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km (Luftlinie) für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden
- Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden
- Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem hzG von nicht mehr als 4,25 t, die im Umkreis von 50 km vom Unternehmensstandort (Luftlinie) zur Güterbeförderung verwendet werden
Befreiung von sämtlichen Kontrollgerätpflichten, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt:
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t hzG, die in einem Umkreis von 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens entweder zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern verwendet werden.
Achtung: Sind die Bedingungen dieser sogenannten Handwerkerausnahme bei jeder Fahrt erfüllt, dann bedarf es keines Kontrollgeräts im Fahrzeug. Wenn aber bei einer Fahrt eine Voraussetzung nicht vorliegt (z.B. Fahrt zu einer 120 km entfernten Baustelle), muss für diese Fahrt ein Kontrollgerät eingebaut sein.
- Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden
Problemfall Fahrzeuge bis 3,5 t mit fallweisem Anhängerbetrieb
Fahrzeuge (z.B. Pkw, Lkw, Sattelzugfahrzeuge) bis 3,5 t hzG sind von der Kontrollgerätpflicht ausgenommen. Ist allerdings das Fahrzeug bis 3,5 t hzG wegen fallweisem Anhängerbetrieb (und der damit verbundenen Überschreitung der Gewichtsgrenze mit einem Anhänger) mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, braucht das Kontrollgerät nur mehr für die Geschwindigkeitsmessung verwendet werden, wenn ein Lenkprotokoll geführt wird.
Es besteht daher bei Fahrten mit solchen Fahrzeugen ohne Anhänger ein Wahlrecht zwischen
- der ordnungsgemäßen Verwendung des eingebauten Kontrollgeräts oder
- der Führung eines Lenkprotokolls.
Dies gilt jedoch nur für Lenker, die unter das Arbeitszeitgesetz (AZG) fallen. Weiters ist zu beachten, dass das Kontrollgerät bei Fahrten ohne Anhänger nur mehr zur Geschwindigkeitsmessung benutzt werden braucht, wenn die Führung eines Lenkprotokolls gewählt wird. Bei eingebautem analogem Kontrollgerät ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, der Name des Lenkers muss aber nicht eingetragen werden (BMVIT-Erlass 179.723/8/2010).
Anhänger–Arbeitsmaschinen
Bei Überschreiten der Gewichtsgrenze von 3,5 t hzG durch Ziehen einer „Anhänger-Arbeitsmaschine“ besteht in Österreich keine Kontrollgerätpflicht, da mit der Arbeitsmaschine keine Güter befördert werden können. Dies gilt z.B. für fahrbare Kompressoren oder Estrichmaschinen.
Verwendungsvorschriften gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014
(vormals Verordnung (EG) Nr. 3821/85; auszugsweise Kurzdarstellung der Pflichten)
Artikel 32
- Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte.
Artikel 33
- Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens zwei Jahre lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen. Auch die Daten aus den Fahrerkarten bzw. dem Kontrollgerät sind elektronisch und gesichert zwei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 34
- Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter/Fahrerkarten verwenden.
- Die Fahrer benutzen für jeden Tag, ab Übernahme des Fahrzeuges, ein Schaublatt bzw. die Fahrerkarte. Das Schaublatt/die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen. Kein Schaublatt/keine Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die Arbeitsbereitschaft, sonstige Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten händisch eingetragen werden.
- Die Fahrer betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
- die Lenkzeiten;
- andere Arbeiten (z.B. Be- und Entladung, Ladungssicherung, Arbeitsbereitschaft);
- die Bereitschaftszeit iSd Artikel 3 litera b der Richtlinie 2002/15/EG (Lenkerarbeitszeit-RL) also
- Zeiten, in denen die Fahrer nicht an ihrem Arbeitsplatz verbleiben, sich aber für Anweisungen zur (Wieder-)Aufnahme der Fahrtätigkeit oder für sonstige Arbeiten bereithalten müssen
- die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;
- die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;
- Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub, Zeiten des Krankenstandes.
- Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgenden Angaben einzutragen:
- bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Nach- und Vornamen;
- bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
- die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;
- den Stand des Kilometerzählers:
- vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
- am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
- im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);
- gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
Artikel 36
- Der Fahrer muss die Schaublätter (Tachoscheiben) des laufenden Tages sowie der 28 vorausgehenden Tage sowie die Fahrerkarte mitführen. Ab 2025 verlängert sich diese Frist auf 56 Tage.
- Bei Fahrten mit Lkw, die nur mit digitalem Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen die Fahrerkarte, alle Ausdrucke aus dem Kontrollgerät (z.B. bei Defekten) und die EU-Formblätter mitgeführt werden.
- Der Fahrer muss zu Beginn und Ende seiner Arbeitszeit das Landessymbol im Kontrollgerät eintragen. Seit Februar 2022 muss nach jedem Grenzübertritt auch das Symbol des Landes eingegeben werden, in das der Lenker einreist (d.h. beim erstmöglichen Haltepunkt, sprich auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze; bei Grenzübertritt mit Fährschiff oder Bahn ist das Ländersymbol im Ankunftshafen oder -bahnhof einzutragen). Allerdings ist eine manuelle Eingabe nur dann nötig, wenn der Smart-Tacho diese Aufzeichnung nicht automatisch vornimmt (ab Smart-Tacho 2, bei Neufahrzeugen ab August 2023).
EU-Formblatt über lenkfreie Tage
Wenn ein Fahrzeuglenker in den letzten 28 Tagen (ab 2025: 56 Tagen) nicht jeden Tag gefahren ist und er daher nicht für alle Tage entweder ein Schaublatt oder einen Eintrag in der Fahrerkarte aufweisen kann, muss er die fehlenden Zeiten nachweisen, wozu das EU-Formblatt über lenkfreie Tage zu verwenden ist.
Grundsätzlich gilt: Wenn es Fehlzeiten auf der Fahrerkarte gibt (Urlaub, Wochenende, andere Arbeiten als Lenken), sind diese über das Kontrollgerät auf der Fahrerkarte nachzutragen! Bei neueren Kontrollgeräten ist das auch über einen längeren Zeitraum möglich. Nur wenn das technisch nicht möglich ist, hat der Fahrer seine anderen Zeiten durch ein vom Dienstgeber maschinell ausgefülltes EU-Formblatt über die lenkfreien Tage nachzuweisen.
Dieses EU-Formblatt über die lenkfreien Tage ist vom Fahrer in jenen Fällen vorzuweisen, in denen er die geforderten Dokumente deshalb nicht vorweisen kann, weil er
- sich im Krankenstand befand,
- auf Urlaub war,
- andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat (z.B. Büro oder Lager),
- ein von der Kontrollgerätpflicht ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat (z.B. ein Fahrzeug unter 3,5 t hzG) oder
- in Bereitschaft war.
Das Formblatt muss in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden. Es darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Weiters muss es vom Fahrer und Unternehmer unterschrieben sein und dem Fahrer im Original mitgegeben werden. Die Vorlage einer Kopie (Fax) ist in der Regel nicht zulässig. Das Formblatt ist auch vom selbstfahrenden Unternehmer zu verwenden und mitzuführen.
Das EU-Formblatt kann von der Sparte Transport und Verkehr bezogen werden. Es ist elektronisch auszufüllen und kann abgespeichert werden. Die aktuelle Version erkennen Sie daran, dass das EU-Formblatt 22 Punkte hat.
Befreiung von der Pflicht zur Fahrtunterbrechung nach 4,5 Stunden
Grundsätzlich muss nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine 45-minütige Lenkpause eingelegt werden. Das gilt nicht für Lenker folgender Fahrzeuge:
- Fahrzeugen, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden
- Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte
- Fahrzeugen, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden
- Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden
- Fahrzeugen, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden (Hinweis: Wenn diese Fahrzeuge von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden, tritt eine gänzliche Befreiung von der Kontrollgerätepflicht ein, siehe oben)
Digitales Kontrollgerät
Das digitale Kontrollgerät speichert alle relevanten Daten (z.B. Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, Geschwindigkeit) sowie – je nach Version – weitere Informationen (z.B. Standort) im Gerät und auf der Fahrerkarte.

Das digitale Kontrollgerät muss seit 1.5.2006 in allen erstmals zugelassenen Fahrzeugen eingebaut sein, in die gemäß EU-Verordnung ein Kontrollgerät einzubauen ist. Eine Nachrüstungspflicht für schon zugelassene Fahrzeuge ist nur bei grenzüberschreitendem Einsatz in den Jahren 2024/25 vorgesehen.
Ab 1.6.2023 müssen alle neuen Lkw/Busse mit einem Smart-Tacho 2 ausgerüstet werden. Wie beim derzeitig gültigen Smart-Tacho 1 können aus diesem Kontrollgerät während der Fahrt bestimmte Daten über eine Funkschnittstelle ausgelesen werden: Sicherheitsverletzung, Sensorstörung, Datenfehler, Fahren ohne Karte, falsch eingestelltes Kennzeichen. Im Smart-Tacho 2 kann zudem die Überschreitung der maximalen Lenkzeit ausgelesen werden. Der Smart-Tacho 2 kann auch die Positionsdaten bei der Grenzüberschreitung sowie beim Be- und Entladen speichern.
Gerätekarten
Für das digitale Kontrollgerät gibt es vier verschiedene Typen von Gerätekarten:
Die Fahrerkarte
Für den Einsatz eines Lkw/Busses mit einem digitalen Kontrollgerät muss der Fahrer eine eigene Fahrerkarte besitzen und einsetzen, die mit dem Lichtbild und der Unterschrift des Fahrers versehen ist. Diese Fahrerkarte tritt anstelle der bisher verwendeten Tachoscheibe. Alle relevanten Aufzeichnungen erfolgen elektronisch auch auf dieser Karte. Es werden die Daten des laufenden und der letzten 28 Tage gespeichert.
Sie ist vom Lenker zu besorgen (ÖAMTC/ARBÖ), kostet 45,- Euro und ist fünf Jahre gültig. Der Lenker hat Anspruch auf anteiligen Ersatz der von ihm selbst bezahlten Kosten bei einer betrieblich verwendeten Fahrerkarte.

Wer eine Fahrerkarte zwar beantragt, sie aber noch nicht erhalten hat, darf ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät nicht lenken!
Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist (nicht funktioniert) oder verloren (gestohlen) wurde, darf trotzdem weiterfahren. Es müssen aber zu Beginn der Fahrt die Angaben zum verwendeten Fahrzeug ausgedruckt werden. Dieser Ausdruck ist mit dem Name des Lenkers sowie der Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins zu versehen und zu unterschreiben. Bis zum Ende der Fahrt sind alle Zeiten händisch auf diesem Ausdruck zu notieren.
Die Unternehmenskarte
Diese Karte wird zum Auslesen der Fahrerkarte und des Kontrollgeräts benötigt (Ausstellung durch ÖAMTC/ARBÖ, 85,- Euro, fünf Jahre Gültigkeit). Unternehmen können auch mehrere Unternehmenskarten beantragen.
Die Kontrollkarte
Sie erlaubt das Auslesen der Daten des Kontrollgeräts durch Exekutiv- und Kontrollorgane sowie die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln.
Die Werkstattkarte
Mit ihr können das digitale Kontrollgerät kalibriert und verschiedene Einstellungen vorgenommen werden. Die Werkstattkarte wird nur an zertifizierte Werkstätten ausgegeben. Sie ist nur ein Jahr gültig.
Pflichten des Unternehmers (Auszug)
- Beschaffung von einer oder mehrerer Unternehmenskarten
- Kontrolle, ob die Fahrer, die auf Kraftfahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät eingesetzt werden, auch eine Fahrerkarte besitzen
- Beschaffung der technischen Ausstattung zum Auslesen des Kontrollgerätes (Datenkabel bzw. spezieller Download-Key) und der Fahrerkarte (Chipkartenleser) sowie passender Software
- Auslesen der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses
- Auslesen des Kontrollgerätes spätestens alle drei Monate bzw.
- bei Austausch im Falle eines Defekts
- Umbau (anderes Kfz)
- Außerbetriebnahme (Verkauf des Fahrzeugs)
- Schulung der Lenker
- Aufbewahrung der Daten (gesichert und signiert) mindestens zwei Jahre lang
Regelmäßige Überprüfung der Kontrollgeräte
Fahrtschreiber/Kontrollgeräte müssen alle zwei Jahre sowie nach dem erstmaligen Einbau und nach jeder Reparatur und Änderung des Reifenumfanges von einer autorisierten Werkstatt überprüft werden.
Schulung der Lenker
Seit 2016 müssen Unternehmen ihre Lenker in der Bedienung des Kontrollgeräts/Fahrtschreibers angemessen schulen. Eine Definition der „angemessenen Schulung“ enthält die EU-Verordnung nicht. Vermutlich wird die Behörde aus dem Verhalten des Lenkers (z.B. fehlerhafte Bedienung) bei Kontrollen Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Schulung treffen.
Lenkprotokoll (früher Fahrtenbuch)
Als Arbeitnehmer beschäftigte Lenker und Beifahrer von Fahrzeugen haben während ihrer Tätigkeit ein Lenkprotokoll mit sich zu führen. Darin sind laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten nach Arbeitstagen getrennt einzutragen. Das Lenkprotokoll ist vom Arbeitgeber zwei Jahre lang aufzubewahren.
Selbstfahrende Unternehmer haben kein Lenkprotokoll zu führen, da sie nicht dem AZG unterliegen.
Für folgende Fahrzeuge besteht eine Ausnahme von der verpflichtenden Führung eines Lenkprotokolls:
- Kfz, die verpflichtend mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sind
- Kfz, die freiwillig mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sind, sofern dieses ordnungsgemäß verwendet wird
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Zugmaschinen bis zu 40 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit
- Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten
- Taxifahrzeuge mit Taxameter
- Pkw und Kombi, wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt
- Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten
- Kfz zur Güterbeförderung bis 3,5 t hzG, wenn
- die Haupttätigkeit des Fahrers nicht im Lenken von Kfz besteht und
- die tägliche Lenkzeit weniger als zwei Stunden beträgt bzw.
- die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit beträgt und die Lenkzeit an keinem Tag der Woche vier Stunden überschreitet
Hinweis: Gemäß der deutschen Fahrpersonalverordnung (FPersV) müssen in Deutschland nicht nur als Arbeitnehmer beschäftigte Lenker, sondern auch selbstfahrende Unternehmer beim Lenken von Kfz von 2,8 bis 3,5 t hzG ein Fahrtenbuch führen!
Weiterführende Informationen
- WKO Online-Ratgeber zum EU-Kontrollgerät
- www.digitalertachograph.at
- www.digitacho.at
- www.asfinag.at: FAQ zum Kontrollgerät und zu den unterschiedlichen Karten
- www.oeamtc.at: Antrag für Fahrer- und Unternehmenskarte
- www.arboe.at: Antrag für Fahrer- und Unternehmenskarte
- www.arbeitsinspektion.gv.at: Lenkprotokoll-Muster
- www.wko.at: Infoseite Lenkprotokoll
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften/Lenk- und Ruhezeiten)
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber/Kontrollgerät)
- §§ 24, 102, 102a, 103, 103b Kraftfahrgesetz (KFG)
- Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV)
- §§ 13, 17 Arbeitszeitgesetz (AZG)
- Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO)
Stand: 14.08.2023