Zwei Personen halten die Hände zusammen, in der obersten Hand liegen zwei Ringe
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Eheschließung und Ehescheidung - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 1 Minute

1. Hafte ich im Rahmen der Ehe für Schulden meines Ehegatten?

Grundsätzlich nicht, sofern keine Gütergemeinschaft mittels Notariatsaktes vereinbart und keine besondere Haftung (z.B. als Bürge oder Solidarschuldner für einen Kredit oder im Rahmen einer Gesellschafterstellung) eingegangen wurde. Laut Gesetz besteht der Grundsatz der Gütertrennung zwischen Ehegatten, d.h. dass keine automatische Haftung für Schulden des Ehegatten eintritt. 

2. Muss ein Unternehmen im Falle einer Ehescheidung zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden?

Nein, Unternehmen bzw. alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch eheliche Ersparnisse oder Gebrauchsvermögen, die in ein Unternehmen eingebracht wurden, in die Aufteilung wertmäßig einzubeziehen. Dabei darf aber jedenfalls der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet werden. 

3. Was geschieht mit Unternehmensanteilen im Falle der Ehescheidung?

Unternehmensanteile sind nur dann aufzuteilen, wenn es sich um bloße Wertanlagen handelt. Keine Aufteilung findet hingegen statt, wenn mit dem Anteil auch ein Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist. 

4. Habe ich einen Anspruch auf das Firmenauto meines Ehegatten, das ich während der Ehe privat genutzt habe?

Das Firmenauto des Ehegatten fällt als Sache, die zu einem Unternehmen gehört, grundsätzlich nicht  unter die Aufteilung. Das Gericht hat allerdings das private Nutzungsrecht bei der Aufteilung wertmäßig angemessen zu berücksichtigen. 

5. Kann ich mein Vermögen für den Fall einer Ehescheidung  vorweg vertraglich absichern?

Vorwegregelungen über die Aufteilung/Nichtaufteilung ehelicher Ersparnisse sowie des ehelichen Gebrauchsvermögens im Scheidungsfall sind grundsätzlich möglich. Vorausvereinbarungen über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung bedürfen der Form eines Notariatsaktes; die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens kann in Schriftform vereinbart werden.  

6. Gelten für Lebensgemeinschaften dieselben Spielregeln wie für Ehepartner?

Nein, im Gegensatz zur Ehe gibt es für Lebensgemeinschaften keine besondere gesetzliche Vermögensregelung. Grundsätzlich bleibt jeder Lebensgefährte auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Eigentümer dessen, was er während des Zusammenlebens erworben hat. Wird in einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck verfolgt (wie z.B. gemeinsamer Betrieb eines Unternehmens oder Errichtung eines gemeinsamen Hauses), so nimmt die Rechtsprechung eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts an, sofern jedem Partner tatsächliche Mitwirkungs- und Mitentscheidungsbefugnisse in der Gesellschaft zustehen. Wird diese aufgelöst, so erfolgt – mangels anderslautender Vereinbarung – die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens samt allfälligem Gewinn bzw. Verlust nach dem Verhältnis der getätigten Einlagen.

Stand: 22.10.2024

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