2. Altlastenatlas-Verordnung-Novelle 2022 BGBl. II Nr. 221/2023
Ausweisung weiterer Altlasten, Festlegung bzw. Änderung der Prioritätenklassen
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Die Änderungen betreffen die Bundesländer Kärnten, Niederösterreich und Steiermark und treten am 1. August 2023 in Kraft.
Damit erfolgen die Ausweisungen weiterer Altlasten, die Festlegung der Prioritätenklasse, die Änderung der Prioritätenklassen als „gesichert“ bzw. „saniert“ bei Altlasten und Änderungen bei den Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde oder des Bezirkes. Letztere sind in der nachstehenden Aufstellung nicht berücksichtigt.
Altlast | Art der Altlast in der Gemeinde | Anmerkung zur Altlast | Prioritätenzuweisung bzw. Status der Altlast |
---|---|---|---|
Deponie Asbestschieferwerk Wietersdorfer | Altablagerung in Klein St. Paul (K) | Neuaufnahme und Festlegung der Prioritätenklasse | 3 |
Ziegelteichverfüllung Wienerberger | Altablagerung in Leopoldsdorf (N) | Neuaufnahme und Festlegung der Prioritätenklasse | 3 |
Frachtenbahnhof Mürzzuschlag | Altstandort in Mürzzuschlag (St) | Änderung der Prioritätenklasse auf gesichert | gesichert |
Schlackenhalde Blei-Silber-Hütte Deutschfeistritz | Altablagerung in Deutschfeistritz (St) | Neuaufnahme und Festlegung der Prioritätenklasse | 2 |
Details zu den einzelnen Standorten sind im Altlasten-Portal abrufbar.
Links
- 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2022 − BGBl. II 221/2023
- Altlastenatlas-VO (BGBl. II Nr. 232/2004 idgF tagesaktuell)
- ALSAG (BGBl. Nr. 299/1989 idgF tagesaktuell)
- UBA-Informationen zum Thema Altlasten
Stand: 11.07.2023