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Neue EU-Batterienverordnung verlautbart (2023/1542/EU)

Änderungen für Hersteller, Importeure, Abfallsammler & -behandler

Lesedauer: 4 Minuten

Ziele der EU-Batterienverordnung

Das Ziel der EU-Batterienverordnung ist neben einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts, negative Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern und zu verringern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Negative Auswirkungen durch die Entstehung und die Bewirtschaftung von Altbatterien sollen verhindert und verringert werden. Betroffen von den Regelungen der Verordnung sind alle Batterienarten.

Unter Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen (Kapitel II) sind Beschränkungen für Stoffe, Vorgaben für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck (gilt nur für bestimmte Batterienarten), Rezyklatgehalt, Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit, Entfernbarkeit und Austauschbarkeit und die Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen geregelt.

Das Kapitel III regelt die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Vorgaben bestehen bezüglich Kennzeichnung (Größe), Kapazität, Angabe „nicht wiederaufladbar“, getrennte Sammlung, Angabe des chemischen Zeichens für Cd oder Pb bzw. QR-Code. Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien sind für bestimmte Batterienarten (Parameter genannt in Anhang VII) über ein Batterienmanagementsystem abrufbar zu machen.

Kapitel IV behandelt die Konformität von Batterien. Mit der EU-Konformitätserklärung wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 6 bis 10, 12, 13 und 14 bestätigt. Als Konformitätsbewertungsverfahren sind je nach Batterienart und Herstellungsart die Module A, D1 bzw. G gemäß Anhang VIII anzuwenden.

Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen ist in Kapitel V geregelt. Die notifizierten Stellen werden in einem Verzeichnis der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Im Kapitel VI sind Pflichten der Wirtschaftsakteure angeführt: Herstellung und Gestaltung, Kennzeichnung, Details zur Konformität, Informationspflichten der Zulieferer, Pflichten der Bevollmächtigten, Pflichten der Einführer, Pflichten der Händler (z.B. Prüfung im Herstellerregister), Pflichten der Fulfilment-Dienstleister, Pflichten von Wiederverwendern bzw. Umnutzern und Identifizierung von Wirtschaftsakteuren.

Kapitel VII regelt die Pflichten der Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für größere Betriebe bzw. Konzerne und deren untergeordnete Gesellschaften und enthalten insbesondere Vorgaben für Strategien, Managementsystem, Risikomanagement, Überprüfung durch notifizierte Stellen und Offenlegung von Informationen.

In Kapitel VIII wird die Bewirtschaftung von Altbatterien behandelt. Inhalt des Kapitels sind Bestimmungen zur Behördenzuständigkeit, Führung eines Herstellerregisters, Vorgaben für die erweiterte Herstellerverantwortung, wobei finanzielle Beträge für Sammlung, Behandlung, Beförderung, Erhebungen, Informationsleistungen und Datenübermittlung vorgesehen sind; Organisation für die Herstellerverantwortung bzw. erweiterte Herstellerverantwortung (auch individuell); Sammlung von Gerätealtbatterien mit Zielvorgaben (45 % bis 31. Dezember 2023, 63 % bis 31. Dezember 2027 und 73 % bis 31 Dezember 2030); Sammlung von LV-Altbatterien (für leichte Verkehrsmittel) mit Zielvorgaben (51 % bis 31. Dezember 2028 und 61 % bis 31. Dezember 2031);

Weitere Ziele sind in Anhang XII genannt; Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, Rücknahme- und Weitergabepflichten von Händlern. Die Einführung eines Pfandsystems für Batterien ist nach einer Prüfung durch die Europäische Kommission vorgesehen. Endnutzer haben die Altbatterien getrennt an den Sammelstellen abzugeben. Freiwillige Sammelstellen für Gerätealtbatterien und für LV-Altbatterien können sich an der Sammlung beteiligen. Für Abfallbewirtschaftungsbehörden bzw. Abfallsammler/-behandler sind weitere spezielle Vorgaben in Kapitel VIII verankert.

Kapitel IX behandelt Bestimmungen zum digitalen Batteriepass. Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie über eine elektronische Akte („Batteriepass“/QR-Code) verfügen. Der Batteriepass enthält Informationen über das Batteriemodell und spezifische Informationen für die einzelne Batterie gemäß Anhang XIII, einschließlich Informationen, die sich aus der Verwendung dieser Batterie ergeben. Eine Löschung des Batteriepasses erfolgt, sobald die Batterie recycelt wurde.

Kapitel X enthält Regelungen zur Überwachung des Unionsmarkts. Kapitel XI gibt Bestimmungen zur umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge vor und Kapitel XII befasst sich mit übertragenen Befugnissen und Ausschussverfahren.

Die Berichtigung 2024/90243 vom 17.4.2024 stellt Artikel 1 Abs. 6 und Artikel 92 Verweise auf Kapitel IX bzw. Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 richtig.

Die Berichtigung 2024/90256 vom 23.4.2024 stellt Artikel 5 Absatz 1, einleitender Teil richtig.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Zu zahlreichen Bestimmungen sind gemäß Artikel 89 Abs. 6 weitere ergänzende Ausführungen durch delegierte Rechtsakte vorgesehen.

Die Verordnung wurde am 28. Juli 2023 kundgemacht und tritt am 17. August 2023 in Kraft.
Sie gilt ab dem 18. Februar 2024 mit einigen Ausnahmen betreffend Entfernbarkeit/Austauschbarkeit (Artikel 11 – 18. Februar 2027), Konformitätsbewertung (Artikel 17 und Anhang IV – 18. August 2024 (mit Ausnahme)) und Bewirtschaftung von Altbatterien (Kapitel VIII (Artikel 54 bis 76) – 18. August 2025).

Die Richtlinie 2006/66/EG wird mit Wirkung vom 18. August 2025 aufgehoben. Es gilt daraus weiterhin:

  • Artikel 11 (Entnehmen von Abfallbatterien und -akkumulatoren) bis 18. Februar 2027
  • Artikel 12 Abs. 4 bis 5 (Behandlung und Recycling) bis 31. Dezember 2025, mit Ausnahme der Vorschrift in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission, die bis zum 30. Juni 2027 weiter angewendet wird
  • Artikel 21 Abs. 2 (Kennzeichnung) bis zum 18. August 2026

Angepasst werden Rechtszitate in der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachung) und in der Richtlinie 2008/98/EU über Abfälle.

Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen noch mit nationalen Bestimmungen für den Vollzug ergänzt werden.

Die Berichtigungen gelten jeweils unmittelbar (2024/90243 gilt ab 17.4.2024, 2024/90256 gilt ab 23.4.2024).

Stand: 24.04.2024