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Nahaufnahme einer Alufolie, die teilweise ausgerollt ist
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Antidumpingverfahren: Aluminium-Haushaltsfolien, groß

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 6 Minuten

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Stand: 16.06.2026

Produkt

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, Rollen > 10 kg (Jumborollen)

Länder

China (ausgeweitet auf Thailand)

KN-Code

ex 7607 11 19

Verwendung

für Umspulen und Umpacken in kleine Rollen für den Detailverkauf, für kurzzeitiges Verpacken im Haushalt, Catering, Lebensmittel- und Floristikbereich

Kläger

Dachverband der europäischen Metallindustrie EUROMÉTAUX


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren  Armenien, Brasilien, China:
Bekanntmachung 2008/C 177/07 vom 12.Juli.2008

Vorläufige Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 287/2009 vom 7. April 2009

Endgültige Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 925/2009 vom 24. September 2009

Einleitung Umgehungsuntersuchung (Produktveränderung):
Verordnung (EU) 973/2012, vom 22. Oktober 2012

Einstellung der Umgehungsuntersuchung:
Verordnung (EU) 638/2013, vom 2. Juli 2013

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 7.Oktober 2014:
Bekanntmachung 2014/C 49/07 vom 21.Februar 2014

Außerkrafttreten Antidumpingzölle Armenien:
Bekanntmachung 2014/C 350/10 vom 4.Oktober 2014

Einleitung Auslaufüberprüfung China und Brasilien:
Bekanntmachung 2014/C 350/09 vom 4.Oktober 2014

Verlängerung Antidumpingzölle China, Einstellung Brasilien:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 vom 18. Dezember 2015

Einleitung Umgehungsuntersuchung (Produktveränderung):
Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 vom 31. Mai 2016

Ausweitung Antidumpingzölle aufgrund von Produktveränderung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 vom 16. Februar 2017

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 vom 30. November 2017

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 19.12.2020:
Bekanntmachung 2020/C 98/10 vom 25. März 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung China:
Bekanntmachung 2020/C 436/08 vom 17. Dezember 2020

Einleitung Umgehungsuntersuchung Thailand:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 vom 18. Dezember 2020

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Thailand
Durchführungsverordung 2021/1474 vom 14. September 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen China:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/402 vom 9. März 2022

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 11. März 2027
Bekanntmachung C/2026/3203 vom 16. Juni 2026



Europäische Kommission weitet Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Thailand aus

Für Einfuhren von Aluminiumfolien mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, eingereiht unter dem KN-Code ex 7607 11 19 („Jumborolle“) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen mit Ursprung in China. 

Im Februar 2017 wurden diese Maßnahmen mit

Verordnung 2017/271 auf geringfügig veränderte Produkte ausgeweitet:

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht

Die Antidumping-Maßnahmen gelten nicht wenn die Ware für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Für eine Befreiung gelten die Bedingungen, die in den einschlägigen Zollbestimmungen der Union über das Endverwendungsverfahren, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union, festgelegt sind.

Anfang November 2020 brachte ein Antragsteller, der anonym bleiben möchte einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung von Einfuhren über Thailand bei der Europäischen Kommission ein. Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie vorhin beschrieben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 10, 7607 11 19 30, 7607 11 19 40, 7607 11 19 50) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 44, 7607 11 90 46, 7607 11 90 71, 7607 11 90 72) eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601).

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China und Thailand nach Einführung der Maßnahmen verändert hat. Im Rahmen der Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der auf die Einfuhren von Jumbo-Rollen mit Ursprung in China eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren der aus Thailand versandten untersuchten Ware umgangen wird.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordung 2021/1474 (Amtsblatt der EU L 325/6 vom 15. September 2021) die Ausweitung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC- Zusatzcode C601) iHv 30 % bekannt. Die Antidumping-Zölle werden rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Waren eingehoben.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, in Rollen > 10 kg (Jumborollen) der Tarifnummer ex 7607 11 19 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im September 2020, nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen, ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag von Unionsherstellern ein. Im Dezember 2020 veröffentlichte die Europäischen Union die Bekanntmachung eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in China. 

Die Europäische Kommission hat in ihrer in der Zwischenzeit weiter durchgeführten Untersuchung ihre Erkenntnisse bestätigt und gibt angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Unionsinteresse und der Höhe der Maßnahmen, mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/402 (Amtsblatt L83 vom 10. März 2022) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Es gelten endgültige Antidumpingzollsätze von 30,0 %. Für die in Art.1 Abs.2 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (6,4 – 24,2 %); die Anwendung dieser Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Diese Verordnung tritt mit 10. März 2022 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 11. März 2027 bekannt

Für Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607 11 19 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen, ausgeweitet auf die aus Thailand versandten Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 19 10, 7607 11 19 30, 7607 11 19 40, 7607 11 19 50, 7607 11 90 44, 7607 11 90 46, 7607 11 90 71, 7607 11 90 72) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht.

Mit Bekanntmachung C/2026/3203 (Amtsblatt C vom 16. Juni 2026) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen mit 11. März 2027 bekannt.

Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.) spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen vorliegen.


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