Aluminium-Haushaltsfolien, groß

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 19 Minuten

Produkt

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, Rollen > 10 kg (Jumborollen)

Länder

Armenien, Brasilien, China, Thailand, Russland

KN-Code

ex 7607 11 19

Verwendung

für Umspulen und Umpacken in kleine Rollen für den Detailverkauf, für kurzzeitiges Verpacken im Haushalt, Catering, Lebensmittel- und Floristikbereich

Kläger

Dachverband der europäischen Metallindustrie EUROMÉTAUX


Chronologie Armenien, Brasilien, China, Thailand

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2008/C 177/07 vom 12.Juli.2008

Vorläufige Antidumpingzölle:

Verordnung (EG) 287/2009 vom 7. April 2009

Endgültige Antidumpingzölle:

Verordnung (EG) 925/2009 vom 24. September 2009

Einleitung Umgehungsuntersuchung (Produktveränderung):

Verordnung (EU) 973/2012, vom 22. Oktober 2012

Einstellung der Umgehungsuntersuchung:

Verordnung (EU) 638/2013, vom 2. Juli 2013

Bevorstehendes Außerkrafttreten (7.Oktober 2014):                               

Bekanntmachung 2014/C 49/07 vom 21.Februar 2014

Außerkrafttreten Antidumpingzölle für Armenien:

Bekanntmachung 2014/C 350/10 vom 4.Oktober 2014

Einleitung Auslaufüberprüfung für China und Brasilien: 

Bekanntmachung 2014/C 350/09 vom 4.Oktober 2014

Verlängerung Antidumpingzölle für China, Einstellung Brasilien:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 vom 18. Dezember 2015

Einleitung Umgehungsuntersuchung (Produktveränderung):

Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 vom 31. Mai 2016

Ausweitung Antidumpingzölle aufgrund von Produktveränderung:

Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 vom 16. Februar 2017

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 (Ausweitung Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 vom 30. November 2017

Bekanntmachung bevorstehendes Außerkrafttreten zum 19.12.2020:

Bekanntmachung 2020/C 98/10 vom 25. März 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung China:

Bekanntmachung 2020/C 436/08 vom 17. Dezember 2020

Einleitung Umgehungsuntersuchung Thailand:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 vom 18. Dezember 2020

Ausweitung auf Einfuhren aus Thailand

Durchführungsverordung 2021/1474 vom 14. September 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen China:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402 vom 9. März 2022


Einleitung einer Umgehungsuntersuchung aufgrund einer Produktveränderung

Stand: 1.6.2016

Gegen Einfuhren von Aluminiumfolien mit einer Dicke von 0,008mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (Jumborollen), der Tarifnummer ex 7607 11 19 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, zuletzt im Dezember 2015 um weitere fünf Jahre verlängert.

Im April 2016 ging ein Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde mit der mutmaßlichen Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen durch bestimmte geringfügig veränderte Folien begründet.

Die wegen der Umgehung zu untersuchenden Waren weisen dieselben Eigenschaften auf wie jene Waren, gegen die bereits Maßnahmen in Kraft sind. Sie können jedoch weichgeglüht sein oder nicht bzw. in der Breite oder Dicke verändert sein:

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und weniger als 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit einer Breite über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder

Diese Waren werden unter demselben KN-Code (ex 7607 11 90) eingereiht wie die einem Antidumpingzoll unterliegenden, jedoch unter anderen TARIC-Codes(7607 11 19 30, 7607 11 19 40, 7607 11 19 50).

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, bei mindestens zwei Schichten.

Diese Ware wird unter einem anderen KN-Code als ex 7607 11 90 eingereiht und unter den TARIC-Codes 7607 11 90 45 und 7607 11 90 80.

Der Antragsteller legte Beweise vor, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhren der leicht veränderten zu untersuchenden Ware stark gestiegen und die Einfuhren der Ware, gegen die Maßnahmen bestehen, parallel dazu gesunken waren. Für diese Veränderung des Handelsgefüges gibt es außer der Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/865, Amtsblatt L 144 v. 1.6.2016 die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung aufgrund der Produktveränderung bekannt. Mit dieser wird beabsichtigt, die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf die beschriebenen Waren auszudehnen. Für die Dauer der Untersuchung werden die genannten Einfuhren zollamtlich erfasst, damit gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, Antidumpingzölle auch rückwirkend nachzuerheben. Die Einfuhren der Hersteller in China, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind, können von der zollamtlichen Erfassung befreit werden.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen ab dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und einen Fragebogen anfordern und innerhalb von 37 Tagen, ebenfalls ab dieser Bekanntmachung, den ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel, E-Mail: trade-ac-alu-foil@ec.europa.eu).

Die zollamtliche Erfassung der Waren sowie die Untersuchung der Kommission endet nach neun Monaten (März 2017).


Ausweitung der Antidumpingzölle aufgrund von Produktveränderung

Stand 21.9.2019

Gegen Einfuhren von Aluminiumfolien mit einer Dicke von 0,008mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (Jumborollen), der Tarifnummer ex 7607 11 19 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, zuletzt im Dezember 2015 um weitere fünf Jahre verlängert.

Im Juni 2016 leitete die Europäische Kommission eine Untersuchung wegen der mutmaßlichen Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen durch bestimmte geringfügig veränderte Folien ein.

Die untersuchten Waren wiesen dieselben Eigenschaften auf wie jene Waren, gegen die bereits Maßnahmen in Kraft sind, sie können jedoch weichgeglüht sein:

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und weniger als 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit einer Breite über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, bei mindestens zwei Schichten.

Die ersten drei Produkte werden unter der Tarifnummer ex 7607 11 19 eingereiht, das vierte Produkt jedoch unter ex 7607 11 90.

In der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission ermittelt, dass es sich bei Aluminiumkonverterfolie nicht um die betroffene Ware handelt. Diese zwei Produkte — Aluminiumhaushaltsfolien (AHF) und Aluminiumkonverterfolien (ACF) — unterliegen unterschiedlichen Verwendungszwecken. ACF wird von Veredlungsunternehmen verwendet, die die Folie laminieren, beschichten, lackieren und anderweitig verarbeiten und in Erzeugnisse integrieren, welche zur Verpackung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Kosmetikartikeln und Tabakerzeugnissen oder in Dämmstoffen für die Bauwirtschaft zum Einsatz kommen.

Im Dezember 2014 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend ACF ein. Der Antrag wurde vom Antragsteller zurückgezogen, und die Maßnahmen gegenüber ACF wurden nicht eingeführt. Aus diesen Gründen hielt es die Kommission für vertretbar, ACF aus dem Umfang dieser Untersuchung auszuschließen. Danach brachte der Antragsteller vor, dass ACF und AHF gegeneinander austauschbar seien.

Bei der Untersuchung stellte die Kommission jedoch fest, dass die Definition der untersuchten Ware nicht nur die geringfügig veränderte betroffene Ware, sondern auch ACF umfassen könnte. Weiters bestätigt die Kommission in der Untersuchung eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen China und der Union stattgefunden hat. Die Einfuhren der veränderten Ware verursachen eine Schädigung der Unionsindustrie und umgehen die bestehenden Antidumpingzölle.

Die Kommission gelangt jedoch zu dem Schluss, dass Aluminiumkoverterfolien (ACF) aus dem Umfang der auszuweitenden Maßnahmen auszuklammern ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ACFs auch Verwendung im Haushalt finden. Sie stellt fest, dass für die Zwecke der Ausweitung der Maßnahmen am besten aufgrund der Endverwendung unterschieden werden kann.

Die Europäische Kommission gibt nun mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/271, Amtsblatt L 40 vom 17.2.2017 die Ausweitung der Antidumpingzölle auf Einfuhren in die Union von

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607 11 19 30), oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC- Code 7607 11 19 40), oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607 11 19 50), oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht (TARIC-Codes 7607 11 90 45 und 7607 11 90 80).

bekannt. Der Antidumpingzoll beträgt 30% und wird rückwirkend ab dem Tag der zollamtlichen Erfassung (2.6.2016) eingehoben. Vier Unternehmen (siehe Artikel 1 der erwähnten Verordnung) sind von den ausgeweiteten Maßnahmen bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung ausgenommen. Ebenfalls befreit ist Ware, wenn sie für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird (Bewilligung zur Endverwendung gem. Art 254 Zollkodex).


Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 (Ausweitung der Antidumpingmaßnehmen)

Stand: 4.12.2017

Für Einfuhren von Aluminiumfolien mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10kg, eingereiht unter dem KN-Code ex 7607 11 19 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen mit Ursprung in China (Armenien, Brasilien; VO 925/2009), zuletzt im Dezember 2015 nur mehr für China verlängert (VO 2015/2384).

Im Februar 2017 wurden diese Maßnahmen mit VO 2017/271 auf geringfügig veränderte Produkte ausgeweitet:

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht 

Der Artikel 1 Absatz 1 der VO 2017/271 verweist auf die VO 925/2009. Da die Maßnahmen jedoch nicht mehr für Armenien und Brasilien gelten, hätte man korrekterweise die ausschließlich für China geltenden Maßnahmen, d. h. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission, als Rechtsgrundlage heranziehen müssen.

Um das Risiko der Umgehung zu minimieren, sieht die Verordnung 2017/271 für vier Hersteller eine Ausnahme von der Ausweitung vor, wenn diese eine bestimmte Handelsrechnung vorlegen. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung verursacht die Vorlage dieser gültigen Handelsrechnung Schwierigkeiten mit den nationalen Zollbehörden, da sie nur vom Hersteller ausgestellt werden kann. Normalerweise exportieren die ausführenden Hersteller durch unabhängige Händler. Daher können sie diese Anforderung nicht ohne erhebliche Störung ihrer Geschäftspraktiken erfüllen. Sie wären gezwungen ihre Vertriebskanäle zu ändern und ihre Produkte direkt in die EU zu verkaufen, weil die Aufrechterhaltung ihrer derzeitigen Vertriebskanäle dazu führen kann, dass sie den Antidumpingmaßnahmen nach VO 2015/2384 unterliegen würden.

Die exportierenden Hersteller, gelistet in Artikel 1 Absatz2 der Verordnung 2017/271 sind Hersteller von Aluminium-Konverterfolien. Diese Folien unterscheiden sich jedoch in technischer Hinsicht, durch die Vertriebskanäle und einer anderen Endverwendung von den Produkten, die an sich durch die Verordnung 2017/271 geschützt werden sollen. Sie stehen nicht in Konkurrenz zu der betroffenen Ware und es war auch nicht vorgesehen, sie in die Warendefinition aufzunehmen.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es unverhältnismäßig aufwendig wäre, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten befreiten Unternehmen aufzufordern, ihre üblichen Geschäftsvorgänge zu ändern und mit dem Direktverkauf in die Union zu beginnen. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, dieses Erfordernis aus der Verordnung zu streichen. Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten ausführenden Hersteller sind dadurch nicht verpflichtet, eine derartige Handelsrechnung zu erstellen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213, Amtsblatt L 316 vom 1.12.2017 die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 zu Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten geringfügigen veränderten Folien aus Aluminium bekannt. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 18.2.2017 in Kraft.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, in Rollen > 10 kg (Jumborollen) der Tarifnummer ex 7607 11 19 mit Ursprung in China und Russlang bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 19. Dezember 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 19. September 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 98/10 für China, Bekanntmachung 2020/C 98/11 für Russland, beide Bekanntmachungen vom 25. März 2020).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, in Rollen > 10 kg (Jumborollen) der Tarifnummer ex 7607 11 19 mit Ursprung in China und Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging für Russland kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung bei der Europäischen Kommission ein, daher laufen die Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus Russland mit 19. Dezember 2020 aus.

Für China wurde von Unionsherstellen, auf die rund 90% der gesamten Unionsproduktion entfallen, ein Antrag auf Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung bei der Europäischen Kommission eingebracht. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einer damit verbundenen Schädigung der Unionsindustrie zu rechnen sei, wozu auch die ungenutzten Kapazitätsreserven und erhebliche Lagerbestände Chinas beitragen dürften. Außerdem wäre der Unionsmarkt für chinesische Exporteure nach wie vor attraktiv, da Handelsschutzmaßnahmen in Drittländern bestünden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 436/08 vom 17. Dezember 2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse zum Dumping: TRADE-R730-AHF-DUMPING@ec.europa.eu

E-Mail-Adresse zur Schädigung: TRADE-R730-AHF-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch nach 15 Monaten abzuschließen.


Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Thailand ein und ordnet zollamtliche Erfassung an

Für Einfuhren von Aluminiumfolien mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10kg, eingereiht unter dem KN-Code ex 7607 11 19 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen mit Ursprung in China. 

Im Februar 2017 wurden diese Maßnahmen mit VO 2017/271 auf geringfügig veränderte Produkte ausgeweitet:

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht

Anfang November 2020 brachte ein Antragsteller, der anonym bleiben möchte einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bei der Europäischen Kommission ein.  Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich  um dieselbe Ware wie vorher beschrieben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601).

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China und Thailand nach Einführung der Maßnahmen verändert hat. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Thailand in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Thailand zurückzugehen. Damit wird die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen untergraben.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 (Amtsblatt L 412 vom 21.12.2020) die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt. Gleichzeitig ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Thailand an.

Interessierte Unternehmen haben innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-AC-ALUFOIL@ec.europa.eu

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endet nach neun Monaten, ebenso ist die Untersuchung seitens der Kommission bis dahin abzuschließen.


Europäische Kommission weitet Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Thailand aus

Für Einfuhren von Aluminiumfolien mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, eingereiht unter dem KN-Code ex 7607 11 19 („Jumborolle“) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen mit Ursprung in China. 

Im Februar 2017 wurden diese Maßnahmen mit

Verordnung 2017/271 auf geringfügig veränderte Produkte ausgeweitet:

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht, oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht

Die Antidumping-Maßnahmen gelten nicht wenn die Ware für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Für eine Befreiung gelten die Bedingungen, die in den einschlägigen Zollbestimmungen der Union über das Endverwendungsverfahren, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union, festgelegt sind.

Anfang November 2020 brachte ein Antragsteller, der anonym bleiben möchte einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung von Einfuhren über Thailand bei der Europäischen Kommission ein.  Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie vorhin beschrieben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 10, 7607 11 19 30, 7607 11 19 40, 7607 11 19 50) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 44, 7607 11 90 46, 7607 11 90 71, 7607 11 90 72) eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601).

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China und Thailand nach Einführung der Maßnahmen verändert hat. Im Rahmen der Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der auf die Einfuhren von Jumbo-Rollen mit Ursprung in China eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren der aus Thailand versandten untersuchten Ware umgangen wird.  

Die Europäische Kommission gibt daher mit

Durchführungsverordung 2021/1474 (Amtsblatt der EU L 325/6 vom 15. September 2021) die Ausweitung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC- Zusatzcode C601) iHv 30 % bekannt. Die Antidumping-Zölle werden rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Waren eingehoben.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein 

Für Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, in Rollen > 10 kg (Jumborollen) der Tarifnummer ex 7607 11 19 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im September 2020, nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen, ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag von Unionsherstellern ein. Im Dezember 2020 veröffentlichte die Europäischen Union die Bekanntmachung eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in China. 

Die Europäische Kommission hat in ihrer in der Zwischenzeit weiter durchgeführten Untersuchung ihre Erkenntnisse bestätigt und gibt angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Unionsinteresse und der Höhe der Maßnahmen, mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/402 (Amtsblatt L83 vom 10. März 2022) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.  

Es gelten endgültige Antidumpingzollsätze von 30,0 %. Für die in Art.1 Abs.2 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (6,4 – 24,2 %); die Anwendung dieser Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Diese Verordnung tritt mit 10. März 2022 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.



Chronologie Russland

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2014/C 354/13 vom 8.Oktober 2014

vorläufige Antidumpingzölle: 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1081 vom 3. Juli 2015

endgültige Antidumpingzölle:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2385 vom 17. Dezember 2015

Bekanntmachung bevorstehendes Außerkrafttreten zum 19.12.2020:

Bekanntmachung 2020/C 98/11 vom 25. März 2020

Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 19. Dezember 2020:

Bekanntmachung 2020/C 436/09 vom 17. Dezember 2020


Europäische Kommission gibt Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, in Rollen > 10 kg (Jumborollen) der Tarifnummer ex 7607 11 19 mit Ursprung unter anderem in Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Da nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission eingegangen ist, gibt diese mit Bekanntmachung 2020/C 436/09 vom 17. Dezember 2020 das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus Russland zum 19. Dezember 2020 bekannt.

Stand: 10.03.2022

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