Antidumpingverfahren: Ammoniumnitrat
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 5 Minuten
Produkt
Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, Stickstoffdünger, der aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt wird
Land
Russland
KN-Code
3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00, ex 3105 90 91
Kläger
European Fertilizer Manufacturer's Association
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 1994/C 158/03 vom 9. Juni 1994
letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 999/2014 vom 23. September 2014
Umfirmierung JSC Dorogobuzh → PJSC Dprpgpbuzh:
Bekanntmachung 2016/C 49/08 vom 9. Februar 2016
Änderung Antidumpingzoll für Zweigniederlassung von Uralchem:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/226 vom 17. Februar 2016
Widerruf Verpflichtungsvereinbarung (JSC Acron, JSC Dorogobuzh):
Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 vom 21. März 2016
Einleitung Interimsüberprüfung (Acron Dorogobusz):
Bekanntmachung 2017/C 271/07 vom 17. August 2017
Einstellung Interimsüberprüfung:
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 vom 12. November 2018
Einleitung Interimsüberprüfung zur Senkung der Antidumpingzölle:
Bekanntmachung 2017/C 271/08 vom 17. August 2017
Senkung Antidumpinguzölle nach Interimsüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 vom 14. November 2018
Bevorstehendes Außerkrafttreten (25.9.2019):
Bekanntmachung 2019/C 53/03 vom 11. Februar 2019
Einleitung Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2019/C 318/09 vom 23. September 2019
Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 vom 15. Dezember 2020
Bevorstehendes Außerkrafttreten (17. Dezember 2025):
Bekanntmachung C/2025/1686 vom 19. März 2025
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2025/6682 vom 12. Dezember 2025
Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung
Seit 2009 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Ammoniumnitrat der Tarifnummern 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 mit Ursprung in Russland.
Im September 2019 leitete die Europäische Kommission auf Antrag von Fertilizers Europe eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, ein. Der Antrag wurde mit den beträchtlichen Kapazitätsreserven Russlands begründet, die bei Auslaufen der Maßnahmen in die EU gelangen würden. Darüber hinaus wäre die EU der attraktivste Markt für Russland, da sie der größte Abnehmer ist, weiters die Nähe der beiden Märkte zueinander sowie die zuverlässigen Kunden in der EU im Vergleich zu anderen Märkten.
Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Angaben des Antragstellers. Da der Wirtschaftszweig der Union durch die geltenden Maßnahmen seine positive mikroökonomische Lage aufrechterhalten konnte und davon auszugehen sei, dass sich die Lage bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen verschlechtern würde, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 (Amtsblatt L 425 vom 16. Dezember 2020) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre bekannt.
Für die von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Cheptesk herstellten Waren wird bei Vorlag einer gültigen Handelsrechnung kein Antidumpingzoll erhoben.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 17. Dezember 2025 bekannt
Für Einfuhren von Ammoniumnitrat der Tarifnummern 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 mit Ursprung in Russland, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Mit der Bekanntmachung C/2025/1686 (Amtsblatt C vom 19. März 2025) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 17. Dezember 2025 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt
Nachdem die Europäische Kommission im März 2025 das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland mit 17. Dezember 2025 bekannt gab, ging am 12. September 2025 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von Fertilizers Europe ein.
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Sie leitet daher mit Bekanntmachung C/2025/6682 (Amtsblatt L vom 12. Dezember 2025) eine Auslaufüberprüfung für Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein.
Die Überprüfung betrifft feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit in die KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00, ex 3105 90 20 und ex 3602 00 00 (TARIC-Codes 3102 29 00 10, 3102 60 00 10, 3102 90 00 10, 3105 10 00 10, 3105 10 00 20, 3105 10 00 30, 3105 10 00 40, 3105 10 00 50, 3105 20 10 30, 3105 20 10 40, 3105 20 10 50, 3105 20 10 60, 3105 51 00 10, 3105 51 00 20, 3105 51 00 30, 3105 51 00 40, 3105 59 00 10, 3105 59 00 20, 3105 59 00 30, 3105 59 00 40, 3105 90 20 30, 3105 90 20 40, 3105 90 20 50, 3105 90 20 60, 3602 00 00 10) eingereiht werden.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Stand: 12.12.2025