Antidumpingverfahren: Bariumcarbonat
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 7 Minuten
Produkt
Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat
Land
China und Indien
KN-Code
ex 2836 60 00
Verwendung
hauptsächlich in Kathodenstrahlröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme, wichtiger Rohstoff für die Produktion von Spezialgläsern (optisches Glas, Kristallglas)
Kläger
Kandelium Group GmbH
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2004/C 104/05 vom 30. April 2004
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 145/2005 vom 28. Jänner 2005
Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1175/2005 vom 18. Juli 2005
EU leitet Auslaufüberprüfung ein:
Bekanntmachung 2016/C 298/05 vom 18. August 2016
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1759 vom 27. September 2017
Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Bekanntmachung 2022/C 16/05 vom 13. Jänner 2022
Europäische Kommission gibt Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 29. September 2022 bekannt
Bekanntmachung 2022/C 369/05 vom 27. September 2022
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/7461 vom 20. Dezember 2024
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/482 vom 17. März 2025
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 vom 11. August 2025
Einführung endgültiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2026/71 vom 12. Januar 2026
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im November 2024 erhielt die Europäische Kommission von der Kandelium Group GmbH einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat. Die Ware, mit Ursprung China und Indien, ist derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7461 (Amtsblatt C vom 20. Dezember 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung China und Indien mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD723-BARIUM-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD723-BARIUM-INJURY@ec.europa.eu
Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung China und Indien in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im Dezember 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung China und Indien ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/482 (Amtsblatt L vom 17. März 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden nach angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10) eingereiht wird und seinen Ursprung in China oder Indien hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung China und Indien ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 (Amtsblatt L vom 11. August 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, das derzeit in den KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10) eingereiht wird und seinen Ursprung in China und in Indien hat, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- China:
- Guizhou Redstar Developing Co., Ltd.: 83,9 %
- Hubei Jingshan Chutian Barium Salts Co., Ltd.: 72,6 %
- Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 78,2 %
- Alle anderen Unternehmen: 83.9 %
- Indien:
- Vishnu Barium Private Limited: 4,6 %
- Alle anderen Unternehmen: 4,6 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle bekannt
Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien ein. Anschließend veranlasste die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware und führte mit 12. August 2025 vorläufige Antidumpingzölle ein.
Aufgrund der finalen Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass
- angesichts der finalen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern und
- angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der final festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden sollen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/71 (Amtsblatt L vom 13. Januar 2026) die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien bekannt.
Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, das derzeit in den KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10) eingereiht wird und seinen Ursprung in China und in Indien hat, wird für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt angewendet:
| Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll |
| China | Guizhou Redstar Developing CO., LTD. | 83,9 % |
| Hubei Jingshan Chutian Barium Salts Co., Ltd. | 72,6 % | |
| Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 78,2 % | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 83,9 % | |
| Indien | Vishnu Barium Private Limited | 4,6 % |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 4,6 % |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Stand: 13.01.2026