Antisubventionsverfahren: Regenbogenforelle (Lachsforelle)
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 11 Minuten
Produkt
Lachsforellen, lebend, frisch, gekühlt, gefroren oder geräuchert, als ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger) oder als Fischfilets (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger
Land
Türkei
KN-Code
ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00
Kläger
Danish Aquaculture Association
Chronologie
Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2014/C 44/10 vom 15. Februar 2014
Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 1195/2014 vom 29. Oktober 2014
Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 vom 26. Februar 2015
Einleitung Interimsüberprüfung BAFA
Bekanntmachung 2019/C 176/07 vom 22.5.2019
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 28.2.2020:
Bekanntmachung 2019/C 209/06 vom 20. Juni 2019
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 64/07 vom 27.2.2020
Umfirmierung Penta Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Tic. A.Ş. in Fishark Su Ürünleri Üretim Sanayi ve Ticaret A.Ş.:
Bekanntmachung 2020/C 156/04 vom 8. Mai 2020
Senkung Antisubventionszollsatz für BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticyret AS:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 vom 15. Mai 2020
Einleitung teilweiser Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen für türkisches Unternehmen:
Bekanntmachung 2021/C 40/07 vom 5. Februar 2021
Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 vom 20. Mai 2021
Einleitung Interimsüberprüfung von Amts wegen:
Bekanntmachung 2021/C 380/05 vom 20. September 2021
Einstellung Interimsüberprüfung hinsichtlich der Subventionierung:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/407 vom 9. März 2022
Änderung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 vom 7. Dezember 2022
Wiederaufnahme der Untersuchung und zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/719 und Bekanntmachung C/2025/2264 vom 15. April 2025
Bevorstehendes Außerkrafttreten (26. Mai 2026)
Bekanntmachung C/2025/5018 vom 16. September 2025
Wiedereinführung Ausgleichzoll nach Urteil des Gerichts der Europäischen Union
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2118 vom 22. Oktober 2025
Auslaufen der Antisubventionsmaßnahmen mit 26. Mai 2026
Bekanntmachung C/2026/2794 vom 22. Mai 2026
Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei der Tarifnummern ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen, leitete die Europäische Kommission Ende Februar 2020 auf Antrag der Danish Aquaculture Organisation (TDAO) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen (mit dem Ziel der Weitergeltung dieser) ein.
Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde und dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem verstärkten unlauteren Wettbewerb durch subventionierte Einfuhren aus der Türkei führen würde. Dies auch aufgrund der türkischen Kapazitätsreserven, die in etwa 70% des gesamten Unionsverbrauchs ausmachen. Außerdem ist der Unionsmarkt bei Weitem der wichtigste Ausfuhrmarkt für die Forellenzüchter aus der Türkei. Die Attraktivität ist auch durch die räumliche Nähe begründet.
Angesicht der derzeitigen Schädigung der Unionsindustrie wären die Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen verheerend. Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 (Amtsblatt L 183 vom 25. Mai 2021) die Beibehaltung der Antisubventionsmaßahmen im Anschluss an die Auslaufüberprüfung bekannt. Der Ausgleichzollsatz beträgt 9,5%, für kooperierende Hersteller gelten weiterhin 7,6% sowie eine Reihe von unternehmensspezifisch niedrigeren Antisubventionszöllen von 1,5% bis 8%.
Europäische Kommission gibt die Änderung der Antisubventionsmaßnahmen nach teilweiser Interimsüberprüfung bekannt
Im September 2021 leitete die Europäische Kommission von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung zur Überprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen ein. Bei der überprüften Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):
- lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
- als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
- als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,
- mit Ursprung in der Republik Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90und ex 0305 43 00(TARIC- Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10und 0305 43 00 11) eingereiht werden.
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei geändert werden sollten, um die geänderten Umstände zu berücksichtigen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 (Amtsblatt L 316 vom 8. Dezember 2022) nachfolgende Änderung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt:
- Der Text nach den Worten „derzeit unter den KN-Codes“ wird wie folgt ersetzt:
ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00und ex 1604 19 10(TARIC- Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11und 1604 19 10 11) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei. - Die Ausgleichszollsätze werden geändert und die Liste der im Anhang aufgeführte Unternehmen ersetzt:
- für die kooperierenden Firmen beträgt der neue Ausgleichszoll von 2,8 % bis 4,4 %,
- für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 aufgeführten Unternehmen beträgt er 4,0 % und
- für alle übrigen Unternehmen 4,4 %.
- Der früher Lezita Balik A.S. zugewiesene TARIC-Zusatzcode B968 gilt ab dem 7. Juli 2020, dem Datum, an dem das Unternehmen umfirmierte, für Abalıoglu Balik ve Gıda Ürünleri Anonim Şirketi. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Abalıoglu Balik ve Gıda Ürünleri Anonim Şirketi hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 für Lezita Balik A.S. festgesetzten Ausgleichszoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Europäische Kommission gibt die Wiederaufnahme der Untersuchung und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus der Türkei bekannt
Für Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung Türkei, die derzeit in die KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11) eingereiht werden, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.
Mit seinem Urteil vom 5. Februar 2025 in der Rechtssache T-122/23, Ege İhracatçıları Birliği u. a./Kommission, erklärte das Gericht der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Änderung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates teilweise für nichtig.
Die Europäische Kommission gibt nun mit der Bekanntmachung C/2025/2264 (Amtsblatt C vom 15. April 2025) die Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen aus der Türkei bekannt.
Ebenso weist die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/719 (Amtsblatt L vom 15. April 2025) die Zollbehörden an, geeignete Schritte nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037, zu unternehmen um die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen, die derzeit in die KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Türkei haben und von den im Anhang derselben Durchführungsverordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Ab dem vom 16. April 2025 bis zum Abschluss dieser wiederaufgenommenen Untersuchung wird die Entrichtung der endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen, die derzeit in die KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Türkei haben und von anderen Unternehmen als Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi und Selina Balık İşleme Tesisi İthalat İhracat Ticaret Anonim Şirketi hergestellt werden, ausgesetzt.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 26. Mai 2026 bekannt
Für Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung Türkei, die derzeit in die KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11) eingereiht werden, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.
Mit der Bekanntmachung C/2025/5018 (Amtsblatt C vom 26. Mai 2026) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 26. Mai 2026 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls im Anschluss an das Urteil des Gerichts der Europäischen Union bekannt
Für Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung Türkei, die derzeit in die KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11) eingereiht werden, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-122/23 hat die Europäische Kommission die bestehenden Maßnahmen überprüft.
Das Gericht entschied, dass die Europäische Kommission den Vorteil, den Gümüşdoga im Untersuchungszeitraum aus zwei Subventionsregelungen erhalten habe, nicht ordnungsgemäß zugewiesen habe. Bei beiden Regelungen hatte die Kommission den Vorteil dem Ausfuhrumsatz zugerechnet. Das Gericht war mit dieser Aufteilung jedoch nicht einverstanden und legte seine Gründe im Urteil dar.
Der Ausgleichszollsatz für dieses Unternehmen wurde von 4,4 % auf 4,2 % nach unten korrigiert.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2118 (Amtsblatt L vom 22. Oktober 2025) bekannt, dass auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss),
- lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
- als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
- als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,
die derzeit in die KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Türkei haben und von den in Absatz 2 aufgeführten ausführenden Herstellern produziert werden, ein endgültiger Ausgleichszoll erhoben wird.
Der Ausgleichszoll beträgt 2,8 % - 4,4 %.
Jeder endgültige Ausgleichszoll, der im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 über den festgelegten endgültigen Ausgleichszoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.
Europäische Kommission gibt das Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 26. Mai 2026 bekannt
Für Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung Türkei, die derzeit in die KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11) eingereiht werden, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.
Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung bei der Europäischen Kommission ein.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/2794 (Amtsblatt C vom 22. Mai 2026) mit, dass die Antisubventionsmaßnahmen auf Einfuhren von bestimmten Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei mit 26. Mai 2026 auslaufen.