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chemische Struktur von 1,4-Butadinol auf giftgrünem Hintergrund
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Antidumpingverfahren: 1,4-Butandiol

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

1,4-Butandiol, in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) unter der EG-Nummer 203-786-5 eingereiht.

Land

China, Saudi-Arabien und USA

KN-Code

2905 39 26 und 2905 39 28

Kläger

INEOS Solvents SA


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 vom 6. August 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Im April 2025 erhielt die Europäische Kommission von INEOS Solvents SA einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um 1,4-Butandiol, die in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) unter der EG-Nummer 203-786-5 eingereiht wird. Die Ware, mit Ursprung China, Saudi-Arabien und den USA ist derzeit in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28 eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/3135 (Amtsblatt C vom 6. Juni 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung China, Saudi-Arabien und den USA mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in den betroffenen Ländern in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in den betroffenen Ländern wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an  

Im Juni 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von 1,4-Butandiolmit Ursprung China, Saudi Arabien und den USA ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. 

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 (Amtsblatt L vom 6. August 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von 1,4-Butandiol, das in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) in die EG-Nummer 203-786-5 und derzeit in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand: 06.08.2025

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