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Auf einem Holztisch liegen verschiedene Fleischteile, wie Keule oder Brust sowie ein Stück faschiertes Fleisch. Auf dem Fleisch liegen teilweise Rosmarinzweige
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China: Registrierungsvorschriften für ausländische Lebensmittelhersteller: Neue Regelungen per 1.6.2026

Großteil bereits bestehender CIFER-Registrierungen wird automatisch verlängert – Risiko-behaftete Produktgruppen Beurteilung des individuellen Produktes erfolgt nach weiteren Auflagen

Lesedauer: 4 Minuten

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China Nahrungsmittel/Softdrinks
Stand: 16.04.2026

China zählt zu den am strengsten regulierten Lebensmittelimportmärkten weltweit. Für ausländische Unternehmen, die Lebensmittel nach China exportieren wollen, ist der Marktzugang untrennbar mit umfangreichen verwaltungsrechtlichen Anforderungen verbunden. Zentrales Element dieses Systems ist die Registrierung ausländischer Produktionsbetriebe bei der chinesischen Zollbehörde (GACC) mittels des CIFER-Systems (China Import Food Overseas Producer Registration Management System).

Mit Wirkung zum 1. Juni 2026 passt China dieses System nun grundlegend an. Maßgeblich sind dabei die GACC Order No. 280 „Regulations of the People’s Republic of China on Registration Administration of Overseas Production Enterprises of Imported Foods“ (auf Englisch, hier) sowie die hierzu erlassene Durchführungsbekanntmachung, GACC Announcement No. 27 of 2026 (nur auf Chinesisch verfügbar, hier):

Ein Großteil aller bereits registrierten Unternehmen profitiert  von einer automatischen Verlängerung ihrer Registrierung nach Ablauf der 5-Jahres-Frist, sofern keine Sicherheitsverstöße vorliegen. U.a. ist jedoch für Fleisch und Fleischerzeugnisse weiterhin ein Verlängerungsantrag zu stellen.

Über behördliche Bekanntmachungen sind und werden mit Risiko behaftete Produktgruppen definiert, für welche  weiterhin für die CIFER-Registrierung auch die Mitwirkung des Lebensmittelbehörden des Exportlandes nötig ist. Das Antragsverfahren dafür wurde gestrafft.

Verlängerung bestehender Registrierungen im CIFER-System

Nach dem bisherigen System mussten Unternehmen aktiv einen Verlängerungsantrag nach 5 Jahren der Registrierung im CIFER-System stellen. Rund 95 Prozent der bereits registrierten Betriebe sollen nun von einer automatischen Verlängerung profitieren, sofern keine schwerwiegenden Verstöße vorliegen, sich die Produktionsbedingungen nicht wesentlich geändert haben und das betreffende Produkt nicht zu einer ausdrücklich von der automatischen Verlängerung ausgenommenen Hochrisikogruppe zählt. Für die verbleibenden Fälle ist weiterhin ein aktiver Verlängerungsantrag erforderlich, allerdings wurde der hierfür zur Verfügung stehende Zeitraum deutlich erweitert und reicht nun von drei bis zwölf Monate vor Ablauf der Registrierung.

Ausdrücklich von der automatischen Verlängerung ausgeschlossen sind insbesondere Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie aquatische Erzeugnisse (z.B. Fisch, Meeresfrüchte).

Für welche Produktgruppen sind weiterhin auch die österreichischen Lebensmittelbehörden im Antragsverfahren zu involvieren?

Nach den bislang geltenden Regeln mussten ausländische Hersteller:innen in den meisten Fällen eine staatliche Empfehlung der zuständigen Lebensmittelbehörde des Exportlandes (für Österreich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) vorlegen, bevor eine Registrierung bei der GACC möglich war. Besonders problematisch war, dass das System mit festen Produktkategorien arbeitete, die unabhängig vom tatsächlichen Risiko eines konkreten Produkts automatisch strenge Verfahren auslösten. Dies führte in der Praxis zu langen Bearbeitungszeiten, rechtlicher Unsicherheit und erheblichem administrativem Aufwand, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Mit der GACC Order No. 280 stellt China dieses System nun auf eine neue Grundlage. Zentrales Leitprinzip ist ein risikobasierter Ansatz. Anstelle einer starren, im Verordnungstext festgeschriebenen Liste einzelner Produktkategorien (so geschehen bisher in GACC Order No. 248) führt die GACC ein dynamisches Katalogsystem ein. Ob für ein bestimmtes Lebensmittel weiterhin eine staatliche Empfehlung erforderlich ist, hängt künftig von einer durch die chinesischen Behörden vorgenommenen Risikobewertung ab. Dabei werden unter anderem die Art der Rohstoffe, der Produktions- und Verarbeitungsprozess, frühere Lebensmittelsicherheitsvorfälle sowie internationale Standards und Erfahrungen berücksichtigt. Zugleich wird der Anwendungsbereich der Registrierungspflicht ausgeweitet. Nach den neuen Regelungen unterliegen nun auch ausländische Lager  und Kühlbetriebe der Registrierungspflicht, insbesondere Kühlhäuser, die zur Lagerung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs genutzt werden.

Die konkret als risikobehaftet eingestuften Lebensmittelgruppen werden nicht im Gesetzestext selbst, sondern über behördliche Bekanntmachungen festgelegt. Die risikobehafteten Produktgruppen wurden durch GACC Announcement No. 27 wie folgt festgelegt:

  1. Fleisch und Fleischerzeugnisse
  2. Casings bzw. Därme
  3. Aquatische Erzeugnisse, insbesondere Fisch und Meeresfrüchte
  4. Milch und Milcherzeugnisse
  5. Vogelnest Produkte und daraus hergestellte Erzeugnisse
  6. Bienenprodukte
  7. Eier und Eierzeugnisse
  8. Speisefette und Speiseöle
  9. Gefüllte Mehl  und Teigwaren, etwa Dumplings oder vergleichbare Produkte
  10. Essbares Getreide
  11. Getreidemahlerzeugnisse und Malz
  12. Getrocknete bzw. dehydrierte Gemüse
  13. Gewürzpulver
  14. Nüsse und Samen
  15. Trockenfrüchte
  16. Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke
  17. Health Foods bzw. funktionelle Lebensmittel

Unternehmen in Kategorien, die eine behördliche Empfehlung des Exportlandes benötigen, können Anträge nun direkt bei der GACC einreichen, sobald sie den Inspektionsbericht ihrer heimischen Behörde haben.

Ansprechpartner: AußenwirtschaftsCenter Peking WDS Valerie Breitenfeld/Frau YU Xilei T +86 10 8510 8527 5050 Peking@wko.at

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