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Ausschreibungsmappen und Kugelschreiber sowie Brille
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China: Neue Vergaberegelungen bei öffentlichen Ausschreibungen, Bevorzugung von „Made in China“  

20-prozentiger Preisbewertungsvorteil für qualifizierte chinesische Produkte bei öffentlichen Ausschreibungen

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China
15.05.2026

Am 30. September 2025 veröffentlichte der Staatsrat Chinas die endgültige Fassung der Mitteilung zur Umsetzung von Standards für inländische (chinesische) Produkte und zugehörigen Richtlinie im Bereich der staatlichen Beschaffung (Mitteilung [2025] Nr. 34 ; nur auf chinesisch; im folgenden „die Mitteilung“). Die Umsetzungsrichtlinie wird ab 1. Jänner 2026 in Kraft treten und Auswirkungen auf ausländische Unternehmen haben, die an chinesischen staatlichen Ausschreibungen teilnehmen.

Ziel dieser Reform sei es, die Transparenz und Fairness im Beschaffungsprozess zu erhöhen und gleichzeitig die lokale, chinesische Produktion zu fördern. Kern der Regelung ist ein Preisbewertungsvorteil bei der Angebotsbewertung von zwanzig Prozent für Produkte, die als „Made in China“ gelten.

Gemäß der Mitteilung gelten Produkt als „Made in China“, wenn es die drei nachstehenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt.

  1. Eine wesentliche Verarbeitung oder Umwandlung muss in China durchlaufen worden sein. Das bedeutet, dass die Ausgangsmaterialien oder Komponenten so umgewandelt werden, dass ein neues Erzeugnis mit eigenem Namen, eigenen Merkmalen oder einer anderen Verwendung entsteht. Die Mitteilung nennt explizit Negativbeispiele wie Um-/Verpackung, Branding und einfache Lackierung sowie Politur. Diese Voraussetzung hat Ähnlichkeiten mit Regelungen der EU zum Begriff der „wesentlichen Be- und Verarbeitung“ im Rahmen des Unionszollkodexes. Diese Begriffe sind nicht vollständig gleichwertig, können jedoch als Orientierung herangezogen werden.
  2. Die Kosten für die in China hergestellten Komponenten müssen einen festgelegten Anteil an den Gesamtkosten des Produkts ausmachen. Die genaue Quote wird in Zukunft vom Finanzministerium in Abstimmung mit den zuständigen Branchenbehörden festgelegt werden.
  3. Für noch zu bestimmende Produktkategorien (voraussichtlich im Bereich Hochtechnologie oder solche mit Bezug zur nationalen Sicherheit) müssen Schlüsselkomponenten in China hergestellt und kritische Fertigungsschritte erfolgen. Das Finanzministerium wird auch hier in Abstimmung mit den jeweiligen Industriebehörden den Rahmen festlegen.

In einer Übergangsphase von drei bis fünf Jahren werden die Standards für die Punkte 2. Und 3. schrittweise eingeführt. Bis dahin gelten Produkte als „Made in China“, wenn die Verarbeitung gemäß Punkt 1. erfolgt.

Vergabestellen müssen in den Ausschreibungsunterlagen klar festlegen, dass Bieter entweder das „Selbsterklärung zur Einhaltung nationaler Produktstandards“ (Anlage 2 der Mitteilung) oder andere vom Finanzministerium vorgeschriebene Nachweise einreichen. Nach Vorlage gültiger Unterlagen gilt das Produkt als inländisch. Zusätzliche Nachweise dürfen nicht verlangt werden.

China ist zwar ein WTO-Mitglied, ist aber dem WTO-Regierungsabkommen über öffentliche Auftragsvergabe (Government Procurement Agreement) noch nicht beigetreten, damit ist eine Diskriminierung ausländischer Anbieter möglich.

Sie haben weitere Fragen?

Das AußenwirtschaftsCenter Peking steht Ihnen gerne telefonisch unter +86 10 8527 5050 oder per E-Mail zur Verfügung.

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