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Antidumpingverfahren: Copolyester

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

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Stand: 28.05.2026

Produkt

Aliphatisch-aromatische Copolyester, nämlich Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), synthetisiert aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen, in Reinform oder in Verbindungen, mit einem Gehalt an PBAT- oder PBSeT-Polymeren von 50 GHT oder mehr

Land

China

KN-Code

(ex) 3907 99 80

Kläger

BASF



Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2026/2964 vom 4. Juni 2026


Case AD752 Timeframe and key steps
© Europäische Kommission | WKÖ

Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 20. April 2026 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von BASF im Sinne des Wirtschaftszweigs der Union für Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT) bei der Europäischen Kommission ein.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/2964 (Amtsblatt C vom 4. Juni 2026) die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bezüglich Einfuhren von aliphatisch-aromatische Copolyester, nämlich Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), synthetisiert aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen, in Reinform oder in Verbindungen, mit einem Gehalt an PBAT- oder PBSeT-Polymeren von 50 GHT oder mehr, mit Ursprung in China, die derzeit in den KN-Code (ex) 3907 99 80 (TARIC-Code 3907 99 80 50) eingereiht wird, mit.

Die Verbindungen als solche sind aus der Warendefinition ausgeschlossen und daher nicht Gegenstand der Untersuchung.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung im betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird.

Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission: Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G, Büro: CHAR 04/039 1049 Brüssel, BELGIEN

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse:

Hinweis
Auf der Homepage der Europäischen Kommission zu diesem Antidumping-Fall finden sich die Fragebögen für Produzenten, Verwender und Importeure: Trade defence investigations AD752

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von PBAT-Polymeren mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


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