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Einige Aluminiumrollen liegen übereinander gestapelt in einem Lagerhaus
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Antidumpingverfahren: Flacherzeugnisse, kornorientiert

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 22.04.2026

Produkt

kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm

Land

China, Japan, Korea, Russland, USA

KN-Code

ex 7225 11 00, ex 7226 11 00

Verwendung

European Steel Association - EUROFER


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2014/C 267/05 vom 14. August 2014

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/763 vom 12. Mai 2015

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 vom 29. Oktober 2015

Umfirmierung Nioppon Steel & Sumitomo Metal Corporation --> Nippon Steel Corporation:
Bekanntmachung 2019/C 133/04 vom 10. April 2018

bevorstehendes Außerkrafttreten mit 30. Oktober 2020:
Bekanntmachung 2020/C 40/05 vom 6. Februar 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 366/11 vom 30. Oktober 2020

Verlängerung endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 vom 14. Jänner 2022

Namensänderung von "AK Steel Cooperation" in "Cleveland-Cliffs Steel Cooperation":
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1387 vom 9. August 2022

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 18. Jänner 2027
Bekanntmachung C/2026/2310 vom 22. April 2026


Europäische Kommission verlängert endgültige Antidumpingmaßnahmen

Für Einfuhren von kornorientierten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm der Tarifnummern ex 7225 11 00 und ex 7226 11 00 mit Ursprung in China, Japan, Rep. Korea, Russland und den USA bestehen seit 2015 endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Im Juli 2020, nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen, ging von der European Steel Association – EUROFER - ein Antrag auf Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Beibehaltung der Maßnahmen, bei der Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. Die Europäische Kommission gab daher die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern und angesichts des Unionsinteresses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den USA aufrechterhalten werden sollten. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 (Amtsblatt L 10 vom 17. Jänner 2022) die Beibehaltung der endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

  • für chinesische Unternehmen 36,6%;
  • für japanische Unternehmen 39%;
  • für koreanische Unternehmen 22,5%;
  • für russische Unternehmen 21,6% und
  • für amerikanische Unternehmen 22% . 

Für die in Art.1 Abs. 4 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (21,5 % – 39%). Die Anwendung dieser Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden, die den Anforderungen nach den Anhängen I und II genügen.

Diese Verordnung tritt mit 17. Jänner 2022 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.


Europäische Kommission gibt Namensänderung von "AK Steel Cooperation" in "Cleveland-Cliffs Steel Cooperation" bekannt

Für Einfuhren von kornorientierten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland und den USA bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2022/58).

Im Juli teilte AK Steel Corporation, ein Unternehmen mit Sitz in den USA der Europäischen Kommission mit, dass es seinen Namen in „Cleveland-Cliffs Steel Corporation“ geändert habe.

Die Europäische Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert worden war und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1387 (Amtsblatt L 208 vom 10. August 2022) die Änderung von „AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika" in „Cleveland-Cliffs Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika" in Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 bekannt.

Der TARIC-Zusatzcode C044, der zuvor AK Steel Corporation zugewiesen war, gilt ab dem 7. Juli 2021 für Cleveland-Cliffs Steel Corporation. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Cleveland-Cliffs Steel Corporation hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 für AK Steel Corporation festgesetzten Antidumpingzoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 18. Jänner 2027 bekannt

Für Einfuhren von kornorientierten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland und den USA bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung C/2026/2310 (Amtsblatt C vom 22. April 2026) teilt nun die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen mit 18. Jänner 2027 mit.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.) spätestens drei Monate vor dem vorgesehen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen vorliegen.


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