Antidumping: Furfurylalkohol
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Land
China
KN-Code
ex 2932 13 00
Kläger
TransFurans Chemicals BV
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2026/5408 vom 16. Oktober 2026
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren aus China bekannt
Am 2. September 2026 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in China von TransFurans Chemicals BV bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Mengen der eingeführten untersuchten Ware erheblich sind und dass sich ihre sinkenden Preise unter anderem negativ auf die vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preise ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/5408 (Amtsblatt C vom 16. Oktober 2026) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Furfurylalkohol (C4H3O-CH2OH, eingereiht in CAS-Nummer 98-00-0), die derzeit in den KN-Code ex 2932 13 00 (TARIC-Code 2932 13 00 30) eingereiht wird, mit.
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 ( „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Europäischen Kommission: Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G, Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Vorläufige Maßnahmen können eingeführt werden, und zwar spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.ingzölle übersteigen, werden freigegeben.