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Säurenstruktur von Valin
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Antidumpingverfahren: Valin

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 6 Minuten

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Stand: 13.02.2026

Produkt

Valin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse, als isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten

Land

China

KN-Code

2922 49 85 (TARIC-Code 2922 49 85 87)

Kläger

Eurolysine SAS


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/7460 vom 19. Dezember 2024

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/326 vom 19. Februar 2025

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 vom 14. August 2025
=> Berichtigung vom 18. August 2025
=> Berichtigung vom 24. Oktober 2025

Einführung endgültiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2026/319 vom 12. Februar 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im November 2024 erhielt die Europäische Kommission von Eurolysine SAS einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Valin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse, als isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten. Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter dem KN-Code 2922 49 85 (TARIC-Code 2922 49 85 87) eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7460 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Valin mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Valin mit Ursprung China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Valin mit Ursprung China wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Valin mit Ursprung China an

Im Dezember 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Valin mit Ursprung China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/326 (Amtsblatt L vom 19. Februar 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden nach angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Valin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse, als isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten, die derzeit unter dem KN-Code 2922 49 85 (TARIC-Code 2922 49 85 87) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Valin mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 (Amtsblatt L vom 14. August 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Auf die Einfuhren von Valin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse, als isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten, die derzeit in den KN-Code 2922 49 85 (TARIC-Code 2922 49 85 87) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • CJ (Shenyang) Biotechnology Co., Ltd.: 32,2 %
  • Bayannur Huaheng Biotechnology Co., Ltd.: 53,9 %
  • Andere kooperierende Unternehmen: 42,8 %
  • Alle übrigen EInfuhren aus China: 53,9 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls bekannt 

Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Valin mit Ursprung China ein und veranlasste anschließend die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Seit August 2025 gelten vorläufige Antidumpingzölle.

Aufgrund der finalen Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse zu dem Schluss, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Weiters stellte die Europäische Kommission angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest, dass die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden sollen, aber die Voraussetzungen für die rückwirkende Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls nicht erfüllt sind.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/319 (Amtsblatt L vom 13. Februar 2026) auf die die Einfuhren von Valin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse, als isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten, die derzeit in den KN-Code ex 2922 49 85 (TARIC- Code 2922 49 85 87) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, endgültige Antidumpingzölle ein.

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %)
CJ (Shenyang) Biotechnology Co., Ltd. 31,3
Bayannur Huaheng Biotechnology Co., Ltd. 53,8
Sonstige im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen 42,2
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China 53,8

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

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