Harnstoff
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 2 Minuten
Produkt
Harnstoff mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen
Land
Russland
KN-Code
3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90
Kläger
Fertilizers Europe
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2025/5240 vom 25. September 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt
Am 11. August 2025 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von Fertilizers Europe im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Harnstoff ein.
Der Antragsteller brachte vor, dass die Herstellkosten der russischen inländischen Harnstoffhersteller aufgrund der künstlich niedrig gehaltenen staatlich festgelegten russischen Preise für Erdgas – einen wichtigen Input für die Herstellung von Harnstoff – verzerrt seien. Daher weist der Markt dem Antragsteller zufolge eine „besondere Marktlage“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf. Aus diesem Grund ermittelte der Antragsteller den Normalwert auch rechnerisch und nahm Berichtigungen vor. Die Dumpingbehauptung stützt sich daher auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts, bei dem zusätzliche Berichtigungen für Gaskosten, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie Gewinne vorgenommen wurden, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die untersuchte Ware bei der Ausfuhr in die Union. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgeschlagenen Methode ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.
Die Europäische Kommission leitet daher mit Bekanntmachung C/2025/5240 (Amtsblatt L vom 25. September 2025) ein Antidumpingverfahren ein.
Bei der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland handelt es sich um Harnstoff mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen, die derzeit in die KN-Codes 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 eingereiht wird.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Europäischen Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel Direktion G, Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGI
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse:
- Für dumpingbezogene Angelegenheiten: TRADE-AD741-UREA-DUMPING@ec.europa.eu
- Für schädigungsbezogene Angelegenheiten: TRADE-AD741-UREA-INJURY@ec.europa.eu
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung zur Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Stand: 26.09.2025