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Antidumpingverfahren: Garne aus Polyamiden

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 6 Minuten

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Stand: 27.03.2026

Produkt

Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex(3). Die untersuchte Ware umfasst alle Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt (oder Varianten davon), gedreht oder ungedreht

Land

China

KN-Code

5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00

Kläger

Ad-hoc-Bündnis der europäischen Hersteller


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2025/4120 vom 29. Juli 2025

Zollamtliche Erfassung 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 vom 6.Oktober 2025

Vorläufige Antidumpingzölle 
Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 vom 26. März 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 16. Juni 2025 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingsverfahrens bezüglich der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung China vom Ad-hoc-Bündnis der europäischen Hersteller von Garnen aus Polyamiden bei der Europäischen Union ein.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/4120 (Amtsblatt L vom 29. Juli 2025) die Einleitung eines Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in China mit.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (Tex und dtex sind Maßeinheiten für die lineare Dichte des Garns, d. h. seine Dicke. Tex steht für das Gewicht von 1 000 m Garn in Gramm, während dtex das Gewicht von 10 000 m Garn in Gramm angibt) und umfasst alle Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt (oder Varianten davon), gedreht oder ungedreht. Derzeit wird diese Ware unter die KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00 eingereiht.

Hochfeste Garne aus Polyamiden der KN-Codes 5402 19 00 sind ausgenommen.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in China wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an

Im Juli 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 (Amtsblatt L vom 6. Oktober 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von endlosen Garnen aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex und einschließlich aller Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt (oder Varianten davon), gedreht oder ungedreht, die derzeit in die KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Unter den KN-Code 5402 19 00 fallende hochfeste Garne aus Polyamiden sind von dieser Untersuchung ausgenommen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt 

Im Juli 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung China ein und ordnete im Oktober 2025 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass vorläufige Maßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 (Amtsblatt L vom 27. März 2026) die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von endlosen Garnen aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, einschließlich aller Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt (oder Varianten davon), gedreht oder ungedreht, die derzeit in die KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, bekannt.

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)
  • Fujian Eversun Jinjiang Co., Ltd.
  • Fujian Jingfeng Technology Co., Ltd.
  • Fujian Xinchuang Nylon Industrial Co., Ltd.
  • Fujian Jinyi High Performance Material Co., Ltd.
57,7
  • Fujian Highsun Synthetic Fiber, Technology Co., Ltd.
  • Fuzhou Liyuan Polyamide Industry Co., Ltd.
  • Fujian Liheng Polyamide Industry Co., Ltd.
  • Xinhui Dehua Nylon Chips Co., Ltd.
  • Nanchong Meihua Nylon Co., Ltd.
90,1
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 67,1
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 90,1

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 schriftlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Europäischen Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 zu beantragen.

Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 einzustellen.

Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung des Verfahrens aufbewahrt.

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