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weiße Glasfasertextilie, halb gewebt, halb aufgelöst
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Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Glasfasererzeugnisse, gewebt und/oder genäht

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 25 Minuten

Stand: 10.06.2026

Produkt

Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2

Land

China, Ägypten, ausgeweitet auf Marokko und die Türkei

KN-Code

ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00

Verwendung

Verstärkungsmittel für viele Polymerprodukte in der Verbundstoffindustrie, u.a. beim Bau von Schiffsrümpfen und Verdecken, Flügeln von Windmühlen, Rohre und Tanks, Schi und Snowboards

Kläger

TECH-FAB Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern)

Verfahren


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2019/C 68/09 vom 21. Februar 2019

Präzisierung Warendefinition:
Bekanntmachung 2019/C 314/06 vom 18. September 2019 

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 vom 20. Jänner 2020 

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 vom 1. April 2020 

Wiederaufnahme Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 199/06 vom 27. Mai 2021 

Einleitung Umgehungsuntersuchung Marokko:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 vom 28. Mai 2021

Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung:
Bekanntmachung 2021/C 483/14 vom 1.Dezember 2021

Einleitung Umgehungsuntersuchungen Türkei:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 vom 14. Dezember 2021
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 vom 14. Dezember 2021 

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen Marokko
Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 vom 24. Februar 2022

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Wiederaufnahme der Untersuchung
Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 vom 25. Mai 2022

Änderung Antidumpingsmaßnahmen (CNBM Group)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 vom 18. Juli 2022

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 vom 6. September 2022

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 236/04 vom 4. Juli 2023

Befreiung einer türkischen Firma nach teilweiser Interimsüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 vom 18. Oktober 2023 

Bevorstehendes Außerkrafttreten (7. April 2025):
Bekanntmachung C/2024/4357 vom 9. Juli 2024

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2025/2022 vom 3. April 2025

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1203 vom 8. Juni 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen.

Die Europäische Kommission hat nun von Amts wegen beschlossen, hinsichtlich eines türkischen ausführenden Herstellers, Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS, eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den einzuleiten.

Begründet wird dies damit, dass Fibroteks nicht in die Liste der ausgenommenen Unternehmen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2022/1477 und (EU) 2022/1478 aufgenommen und unterliegt somit den ausgeweiteten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen. Nach der Veröffentlichung der Ausweitung der Maßnahmen wandte sich der türkische Hersteller Fibroteks an die Europäische Kommission, um eine Befreiung von den eingeführten Maßnahmen zu beantragen, und gab an, ein echter Hersteller in der Türkei zu sein. Das Unternehmen legte ausreichende Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vor.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2023/C 236/04 (Amtsblatt C 236 vom 4. Juli 2023) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 –, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81und 7019 90 00 84) eingereiht und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 83, 7019 62 00 83, 7019 63 00 83, 7019 64 00 83, 7019 65 00 83, 7019 66 00 83, 7019 69 10 83, 7019 69 90 83 und 7019 90 00 83).

Alle interessierten Parteien müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Europäische Kommission übermitteln. Anträge auf Anhörung bezüglich Fragen, die sich auf die Einleitung der Untersuchung beziehen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1040 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R796-DUMPING@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist normalerweise innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission gibt die Befreiung einer türkischen Firma nach einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen.

Das türkische Unternehmen Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS stellte bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung, um von den bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ausgenommen zu werden.

Die Europäische Kommission kam im Anschluss an die Überprüfung zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingungen für eine Befreiung von den bestehenden Maßnahmen erfüllt hat. 

Daher werden folgende Änderungen bekannt gegeben:

Antidumpingmaßnahmen:

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 wird das Unternehmen Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS in die Tabelle, der von den Maßnahmen befreiten Unternehmen, in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 mitaufgenommen.

Antisubventionsmaßnahmen:

Ebenso wird das Unternehmen mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2158 in die Tabelle, der von den Maßnahmen befreiten Unternehmen, in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 mitaufgenommen.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2025 bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/4357 (Amtsblatt C vom 9. Juli 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf Einfuhren aus der Türkei und Marokko, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2025 ging im Jänner 2025 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von Tech-Fab Europe bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/2022 (Amtsblatt C vom 3. April 2025) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, die derzeit in die KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung bekannt

Im April 2025 leitet die Europäische Kommission nach einem Antrag von Tech-Fab Europe eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf Einfuhren aus der Türkei und Marokko, ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse zum Anhalten des Dumpings, zum Anhalten und erneuten Auftreten der Schädigung im Falle Chinas und zum Anhalten der Schädigung im Falle Ägyptens und zum Unionsinteresse kam die Europäische Kommission zum Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Importen aus China und Ägypten, ausgeweitete auf Einfuhren aus der Türkei und Marokko aufrechterhalten werden sollte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit  (Amtsblatt L vom 9. Juni 2026), die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2—, die derzeit in die KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden, mit Ursprung in China und Ägypten bekannt.

Für die nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

UrsprungslandUnternehmenAntidumpingzoll (in %)
China

Jushi Group Co., Ltd

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd

Taishan Fiberglass Inc.

69,0

PGTEX China Co. Ltd

Chongqing Tenways Material Corp.

37,6
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung als auch bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben37,6
In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben34,0
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China69,0
Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E

33,1
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten33,1

Der endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2—, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 10 81, 7019 62 90 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81 und 7019 90 00 81). Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt.

Der endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Türkei versandten Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2—, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 83, 7019 62 10 83, 7019 62 90 83, 7019 63 00 83, 7019 64 00 83, 7019 65 00 83, 7019 66 00 83, 7019 69 10 83, 7019 69 90 83 und 7019 90 00 83), mit Ausnahme der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Gewebe:

LandUnternehmen
TürkeiSaertex Turkey Tekstil Ltd. Şti.
TürkeiSonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş.
TürkeiTelateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi Telateks Dış Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Şirketi
TürkeiFibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS

Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt.

Der endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2— (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84), die im Sinne des Zollkodex der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt werden.

Der endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2— (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84), die auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone entgegengenommen werden und nicht unter obigen Absatz fallen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2019/C 167/07 vom 16. Mai 2019

Präzisierung Warendefinition:
Bekanntmachung 2019/C 314/06 vom 18. September 2019

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 vom 20. Jänner 2020

Endgültige Antisubventionszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 vom 12. Juni 2020

teilw. Wiederaufnahme Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 199/06 vom 27. Mai 2021 

Einleitung Umgehungsuntersuchung Marokko:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 vom 28. Mai 2021

Ausweitung Antisubventionsmaßnahmen Marokko
Durchführungsverordnung (EU) 2022/302 vom 24. Februar 2022

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 vom 25. Mai 2022

Ausweitung Antisubventionsmaßnahmen Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 vom 6. September 2022

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 236/04 vom 4. Juli 2023

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen (16. Juni 2025):
Bekanntmachung C/2024/5525 vom 17. September 2024

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2025/3223 vom 13. Juni 2025


Europäische Kommission führt endgültige Antisubventionszölle ein

Für Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder –garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00) hat die Europäische Kommission im Mai 2019 auf Antrag von Tech Fab Europe ein Antisubventionsverfahren eingeleitet. Parallel führte die Europäische Kommission auf Antrag desselben Antragstellers ein Antidumpingverfahren ein. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 (Amtsblatt L 108 vom 6. April 2020) wurden bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von GFF aus China und Ägypten bekannt gegeben. Nun gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 (Amtsblatt L 189 vom 12. Juni 2020) die Einführung endgültiger Antisubventionszölle auf die Einfuhr von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten bekannt.

Die endgültigen Antisubventionszoll für chinesische Hersteller beträgt 30,7 %. Für ägyptische Hersteller 10,9 %. Unternehmensspezifisch niedrigere Zölle (TARIC Zusatzcode) werden unter Vorlage gültiger Handelsrechnung gewährt.

Zeitgleich mit Einführung der endgültige Antisubventionszölle wird die Höhe der Antidumpingzollsätze reduziert. Die Antidumpingzölle werden für chinesische Hersteller um die endgültige Höhe der Subventionierung verringerte sofern die Dumpingspanne niedriger als die in der Antidumpinguntersuchung festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle ist. Für die chinesische Yuntianhua Group wurde der endgültige Ausgleichszoll in Höhe des festgestellten endgültigen Subventionsbetrags festgesetzt und ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle eingeführt. Der neue endgültige Antidumpingzoll für chinesische Hersteller beträgt daher 69,0 % (statt 99,7 %), für bestimmte kooperierende chinesische Hersteller 34,0 % und 37,6 %. Für ägyptische Hersteller beträgt er weiterhin 20 %.

Auf die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 zollamtlich erfassten Einfuhren werden rückwirkend keine endgültiger Antisubventionszoll erhoben.

Die Verordnung tritt unmittelbar mit 12. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchungen der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren aus der Türkei ein

Für Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder –garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00) mit Ursprung in China und Ägypten wurden Anfang April 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen und im Juni 2020 endgültige Antisubventionsmaßnahmen eingeführt.

Tech-Fab Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern) hat am 3. November 2021 einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus der Türkei bei der Europäischen Kommission gestellt. Dem Antragsteller zufolge sei es seit der Einführung der Maßnahmen zu einer Veränderung des Handelsgefüges betreffend Einfuhren aus der Türkei in die EU gekommen. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über die Türkei in die EU nach der Vornahme von Montagevorgängen in der Türkei zurückzugehen. Diese Montagevorgänge würden die Abhilfewirkung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen sowohl durch die eingeführten Mengen als auch die Preise untergraben. Es seien erhebliche Mengen zu schädigenden Preisen auf den EU-Markt gelangt und würden der Unionsindustrie großer Schaden zufügen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 die Einleitung der Umgehungsuntersuchung betreffend die Antidumpingmaßnahmen und mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 die Einleitung der Umgehungsuntersuchung betreffend die Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Beide Verordnung wurden im Amtsblatt L 448 vom 15. Dezember 2021 veröffentlicht. Gleichzeitig ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus der Türkei an, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtliche Erfassung Antidumping- bzw. Antisubventionszölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 bzw. Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. Die Untersuchungen werden seitens der Kommission innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Interessierte Parteien sollen die Kommission umgehend kontaktieren, auf jeden Fall aber innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung der erwähnten Verordnungen ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung oder etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Alle interessierten Unternehmen müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission übermitteln:

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro CHAR 04/039
1048 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-GFFTU-AC@ec.europa.eu

Parallel führt die Europäische Kommission seit Mai 2021 eine Umgehungsuntersuchung gegen Einfuhren aus Marokko durch.


Europäische Kommission gibt die Ausweitung der Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren aus Marokko bekannt

Für Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder –garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00) mit Ursprung in China und Ägypten bestehen endgültige Antidumping-und Antisubventionsmaßnahmen.

Im Mai 2021 wurde auf Antrag von Tech-Fab Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern) eine Umgehungsuntersuchung gegen Einfuhren aus Marokko eingeleitet.

Der Antrag wurde mit einer Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China und Marokko nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen begründet. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Marokko in die EU nach der Vornahme von Montagevorgängen in Marokko zurückzugehen. Diese Montagevorgänge würden die Abhilfewirkung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen sowohl durch die eingeführten Mengen als auch die Preise untergraben. Es seien erhebliche Mengen zu schädigenden Preisen auf den EU-Markt gelangt und würden der Unionsindustrie großer Schaden zufügen.

Die Europäische Kommission bestätigte nun in ihrer Untersuchung, dass die bestehenden Maßnahmen in Bezug auf Mengen und Preise untergraben werden und gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 und mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/302, Amtsblatt L 46 vom 24. Februar 2022 die Ausweitung der Antidumping- und Antisubventions-Maßnahmen aus Marokko versandten Einfuhren bekannt. Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung ein

Für Einfuhren von Erzeugnissen aus gewebten und/oder genähten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 90 00 (TARIC Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 99 00 83 und 7019 90 00 84) werden, bestehen seit 2020 endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.

Im Mai 2021 hat die Kommission beschlossen, die Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen geführt haben, wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Untersuchung, ob die Maßnahmen gegenüber bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den Offshore-Windparks auf dem Festlandsockel (FS) oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) verbracht werden.

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse ist davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung sowie eine Verschlechterung der weiterhin fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte.

Die Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 die Beibehaltung der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Anwendung finden diese Maßnahmen auch auf Einfuhren, die auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone in Empfang genommen werden und nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 1 der Durchführungsverordnung fallen.

Die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes liegt für alle chinesischen Hersteller bei 69 % und für die kooperierenden Hersteller bei 34 %, 37,6 % bzw. 69 %; für alle ägyptischen Hersteller bei 20 %.

Die Höhe des endgültigen Antisubventionszollsatzes liegt für alle chinesischen Hersteller bei 30,7 % und für die kooperierenden Hersteller bei 17 %, 24,8 % bzw. 30,7 %; für alle ägyptischen Hersteller bei 10,9 %.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszollsätze für die in Absatz 4 bzw. in Anhang I oder II aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt

Siehe Antidumpingverfahren


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 16.6.2025 bekannt

Für Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung C/2024/5525 (Amtsblatt C vom 17. September 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahmen mit 16. Juni 2025 bekannt.

Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Der Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden und muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu) spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten vorliegen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen mit 16. Juni 2025 ging im März 2025 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Subventionierung und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/3223 (Amtsblatt C vom 13. Juni 2025) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit in die KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


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