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weiße Glasfasertextilie, halb gewebt, halb aufgelöst
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Antidumping/Antisubvention: Glasfasererzeugnisse, gewebt und/oder

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 24 Minuten

Stand: 10.08.2026
Betroffen: Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – Ursprung China und Ägypten, ausgeweitet auf Marokko und die Türkei

Land

China, Ägypten, ausgeweitet auf Marokko und die Türkei

KN-Code

ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00

Verwendung

Verstärkungsmittel für viele Polymerprodukte in der Verbundstoffindustrie, u.a. beim Bau von Schiffsrümpfen und Verdecken, Flügeln von Windmühlen, Rohre und Tanks, Schi und Snowboards

Kläger

TECH-FAB Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern)

Verfahren


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2019/C 68/09 vom 21. Februar 2019

Präzisierung Warendefinition:
Bekanntmachung 2019/C 314/06 vom 18. September 2019 

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 vom 20. Jänner 2020 

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 vom 1. April 2020 

Wiederaufnahme Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 199/06 vom 27. Mai 2021 

Einleitung Umgehungsuntersuchung Marokko:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 vom 28. Mai 2021

Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung:
Bekanntmachung 2021/C 483/14 vom 1.Dezember 2021

Einleitung Umgehungsuntersuchungen Türkei:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 vom 14. Dezember 2021
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 vom 14. Dezember 2021 

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen Marokko
Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 vom 24. Februar 2022

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Wiederaufnahme der Untersuchung
Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 vom 25. Mai 2022

Änderung Antidumpingsmaßnahmen (CNBM Group)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 vom 18. Juli 2022

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 vom 6. September 2022

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 236/04 vom 4. Juli 2023

Befreiung einer türkischen Firma nach teilweiser Interimsüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 vom 18. Oktober 2023 

Bevorstehendes Außerkrafttreten (7. April 2025):
Bekanntmachung C/2024/4357 vom 9. Juli 2024

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2025/2022 vom 3. April 2025

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1203 vom 8. Juni 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen.

Die Europäische Kommission hat nun von Amts wegen beschlossen, hinsichtlich eines türkischen ausführenden Herstellers, Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS, eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den einzuleiten.

Begründet wird dies damit, dass Fibroteks nicht in die Liste der ausgenommenen Unternehmen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2022/1477 und (EU) 2022/1478 aufgenommen und unterliegt somit den ausgeweiteten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen. Nach der Veröffentlichung der Ausweitung der Maßnahmen wandte sich der türkische Hersteller Fibroteks an die Europäische Kommission, um eine Befreiung von den eingeführten Maßnahmen zu beantragen, und gab an, ein echter Hersteller in der Türkei zu sein. Das Unternehmen legte ausreichende Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vor.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2023/C 236/04 (Amtsblatt C 236 vom 4. Juli 2023) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 –, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81und 7019 90 00 84) eingereiht und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 83, 7019 62 00 83, 7019 63 00 83, 7019 64 00 83, 7019 65 00 83, 7019 66 00 83, 7019 69 10 83, 7019 69 90 83 und 7019 90 00 83).

Alle interessierten Parteien müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Europäische Kommission übermitteln. Anträge auf Anhörung bezüglich Fragen, die sich auf die Einleitung der Untersuchung beziehen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1040 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R796-DUMPING@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist normalerweise innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission gibt die Befreiung einer türkischen Firma nach einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen.

Das türkische Unternehmen Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS stellte bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung, um von den bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ausgenommen zu werden.

Die Europäische Kommission kam im Anschluss an die Überprüfung zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingungen für eine Befreiung von den bestehenden Maßnahmen erfüllt hat. 

Daher werden folgende Änderungen bekannt gegeben:

Antidumpingmaßnahmen:

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 wird das Unternehmen Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS in die Tabelle, der von den Maßnahmen befreiten Unternehmen, in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 mitaufgenommen.

Antisubventionsmaßnahmen:

Ebenso wird das Unternehmen mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2158 in die Tabelle, der von den Maßnahmen befreiten Unternehmen, in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 mitaufgenommen.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2025 bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/4357 (Amtsblatt C vom 9. Juli 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf Einfuhren aus der Türkei und Marokko, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2025 ging im Jänner 2025 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von Tech-Fab Europe bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/2022 (Amtsblatt C vom 3. April 2025) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, die derzeit in die KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung bekannt

Im April 2025 leitet die Europäische Kommission nach einem Antrag von Tech-Fab Europe eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf Einfuhren aus der Türkei und Marokko, ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse zum Anhalten des Dumpings, zum Anhalten und erneuten Auftreten der Schädigung im Falle Chinas und zum Anhalten der Schädigung im Falle Ägyptens und zum Unionsinteresse kam die Europäische Kommission zum Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Importen aus China und Ägypten, ausgeweitete auf Einfuhren aus der Türkei und Marokko aufrechterhalten werden sollte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit  (Amtsblatt L vom 9. Juni 2026), die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2—, die derzeit in die KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden, mit Ursprung in China und Ägypten bekannt.

Für die nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

UrsprungslandUnternehmenAntidumpingzoll (in %)
China

Jushi Group Co., Ltd

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd

Taishan Fiberglass Inc.

69,0

PGTEX China Co. Ltd

Chongqing Tenways Material Corp.

37,6
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung als auch bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben37,6
In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben34,0
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China69,0
Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E

33,1
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten33,1

Der endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2—, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 10 81, 7019 62 90 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81 und 7019 90 00 81). Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt.

Der endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Türkei versandten Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2—, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 83, 7019 62 10 83, 7019 62 90 83, 7019 63 00 83, 7019 64 00 83, 7019 65 00 83, 7019 66 00 83, 7019 69 10 83, 7019 69 90 83 und 7019 90 00 83), mit Ausnahme der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Gewebe:

LandUnternehmen
TürkeiSaertex Turkey Tekstil Ltd. Şti.
TürkeiSonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş.
TürkeiTelateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi Telateks Dış Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Şirketi
TürkeiFibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS

Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt.

Der endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2— (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84), die im Sinne des Zollkodex der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt werden.

Der endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2— (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84), die auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone entgegengenommen werden und nicht unter obigen Absatz fallen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2019/C 167/07 vom 16. Mai 2019

Präzisierung Warendefinition:
Bekanntmachung 2019/C 314/06 vom 18. September 2019

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 vom 20. Jänner 2020

Endgültige Antisubventionszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 vom 12. Juni 2020

Teilweise Wiederaufnahme Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 199/06 vom 27. Mai 2021 

Einleitung Umgehungsuntersuchung Marokko:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 vom 28. Mai 2021

Ausweitung Antisubventionsmaßnahmen Marokko
Durchführungsverordnung (EU) 2022/302 vom 24. Februar 2022

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 vom 25. Mai 2022

Ausweitung Antisubventionsmaßnahmen Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 vom 6. September 2022

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 236/04 vom 4. Juli 2023

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen (16. Juni 2025):
Bekanntmachung C/2024/5525 vom 17. September 2024

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2025/3223 vom 13. Juni 2025

Endgültige Ausgleichszölle nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 vom 7. August 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt

Siehe Antidumpingverfahren


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 16.6.2025 bekannt

Für Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung C/2024/5525 (Amtsblatt C vom 17. September 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahmen mit 16. Juni 2025 bekannt.

Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Der Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden und muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu) spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten vorliegen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen mit 16. Juni 2025 ging im März 2025 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Subventionierung und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/3223 (Amtsblatt C vom 13. Juni 2025) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit in die KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Ausgleichszölle nach Auslaufüberprüfung bekannt

Im Juni 2025 leitete die Europäische Kommission ein Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf Marokko und die Türkei, ein.

Aufgrund der finalen Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen sprechen. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zum Anhalten der Subventionierung, zur Gefahr eines erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Ausgleichsmaßnahmen aufrechterhalten bleiben.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 (Amtsblatt L vom 10. August 2026) für weitere fünf Jahre endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2– die derzeit in die KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden, mit Ursprung in China und Ägypten ein.

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: 

Ursprungsland Unternehmen Ausgleichszoll (in %)
China

Jushi Group Co., Ltd;

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd;

Taishan Fiberglass Inc.

30,7

PGTEX China Co. Ltd;

Chongqing Tenways Material Corp.

17,0
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung als auch bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 24,8
In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 30,7
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China 30,7
Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E

10,9
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten 10,9

Der genannte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 10 81, 7019 62 90 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81 und 7019 90 00 81). Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt.

Der genannte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Türkei versandten Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 83, 7019 62 10 83, 7019 62 90 83, 7019 63 00 83, 7019 64 00 83, 7019 65 00 83, 7019 66 00 83, 7019 69 10 83, 7019 69 90 83 und 7019 90 00 83), mit Ausnahme der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Gewebe:

Land Unternehmen
Türkei Saertex Turkey Tekstil Ltd. Şti.
Türkei Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş.
Türkei Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi Telateks Dış Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Şirketi
Türkei Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS

Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt.

Der genannte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84), die im Sinne des Zollkodex der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt werden.

Der genannte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2— (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84), die auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone entgegengenommen werden und nicht unter den obigen Absatz fallen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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