weiße Glasfasertextilie, halb gewebt, halb aufgelöst
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Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Glasfasererzeugnisse, gewebt und/oder genäht

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 30 Minuten

Produkt

Erzeugnissen aus Glasfasern:
Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2

Land

China, Ägypten, ausgeweitet auf Marokko und die Türkei

KN-Code

ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00

Verwendung

Verstärkungsmittel für viele Polymerprodukte in der Verbundstoffindustrie, u.a. beim Bau von Schiffsrümpfen und Verdecken, Flügeln von Windmühlen, Rohre und Tanks, Schi und Snowboards

Kläger

TECH-FAB Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern)

Verfahren


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2019/C 68/09 vom 21. Februar 2019

Präzisierung Warendefinition:
Bekanntmachung 2019/C 314/06 vom 18. September 2019 

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 vom 20. Jänner 2020 

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 vom 1. April 2020 

teilw. Wiederaufnahme Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 199/06 vom 27. Mai 2021 

Einleitung Umgehungsuntersuchung Marokko:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 vom 28. Mai 2021

Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung:
Bekanntmachung 2021/C 483/14 vom 1.Dezember 2021

Einleitung Umgehungsuntersuchungen Türkei:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 vom 14. Dezember 2021
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 vom 14. Dezember 2021 

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen Marokko
Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 vom 24. Februar 2022

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 vom 25. Mai 2022

Einführung endgültiger Antidumpingsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 vom 18. Juli 2022

Ausweitung Antidumpingsmaßnahmen Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 vom 6. September 2022

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 236/04 vom 4. Juli 2023

Befreiung einer türkischen Firma nach teilweiser Interimsüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 vom 18. Oktober 2023 

Bevorstehendes Außerkrafttreten (7. April 2025)
Bekanntmachung C/2024/4357 vom 9. Juli 2024


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein

Im Februar 2019 wurde auf Antrag von Tech Fab Europe ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder –garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 eingeleitet (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00). Im September 2019 erfolgte eine Präzisierung der Warendefinition. Aufgrund dieser Präzisierung wurden damals keine vorläufigen Maßnahmen verhängt. Möglicherweise neu betroffene Firmen sollten die Möglichkeit bekommen, sich an der Untersuchung beteiligen zu können.

Die Europäische Kommission stellt in ihrer Untersuchung fest, dass Anwender, insbesondere die Windkraftanlagenindustrie, zunehmend GFF in Form von Paketen verlangen, die zugeschnitten und dann zusammengefügt werden, indem verschiedene Lagen von GFF miteinander vernäht werden, wodurch die Produktion im nachgelagerten Wirtschaftszweig beschleunigt wird. In den letzten Jahren sei dadurch ein Markt für Dienstleister in der Union entstanden (Zuschneidebetriebe). Da die ausführenden Hersteller aus China und Ägypten diese zusätzlichen Dienstleistungen im Gegensatz zur Unionsindustrie zunehmend integrieren, würden die Dienstleister einen wesentlichen Teil ihres Geschäfts verlieren und die Hersteller der Union würden vom Markt verschwinden.

Da das Überleben des GFF-Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren bedroht ist, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 (Amtsblatt L 108 vom 6. April 2020) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von GFF aus China und Ägypten bekannt.

Der endgültige Antidumpingzoll für chinesische Hersteller beträgt 99,7%, für bestimmte kooperierende chinesische Hersteller 37,6%. Für ägyptische Hersteller wird der Antidumpingzollsatz mit 20% festgelegt. Die Gewährung eines unternehmensspezifisch niedrigeren Zollsatzes, setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung voraus.

Die Verordnung tritt mit 7. April 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt teilweise Wiederaufnahmen der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchung bekannt

Für Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80) eingereiht werden, bestehen seit April 2020 endgültige Antidumping- und seit Juni 2020 endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Der Kommission liegen ausreichende Beweise vor, die zeigen, dass bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten in erheblichen Mengen im Rahmen der aktiven Veredelung in die EU verbracht wurden, um in Rotorblätter verarbeitet zu werden, die anschließend in Offshore-Windparks auf dem Festlandsockel (FS) oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AZW) ausgeführt werden. 

Daher hat die Kommission beschlossen, die Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen geführt haben, wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Untersuchung, ob die Maßnahmen gegenüber bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den FS oder in die AWZ verbracht werden. Die Wiederaufnahme der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchung wird mit Bekanntmachung 2021/C 199/06 im Amtsblatt der EU vom 27. Mai 2021 veröffentlicht.

Alle interessierten Parteien, insbesondere diejenigen, die bei den Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen führten, mitgearbeitet haben, werden aufgefordert, ihren Standpunkt zu Fragen im Zusammenhang mit der teilweisen Wiederaufnahme der Untersuchung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 13 Monaten abzuschließen.


Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchungen für Einfuhren aus Marokko ein

Für Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder –garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00) mit Ursprung in China und Ägypten wurden Anfang April 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen und im Juni 2020 endgültige Antisubventionsmaßnahmen eingeführt.

Tech-Fab Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern) hat einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Marokko bei der Europäischen Kommission gestellt. Dem Antragsteller zufolge sei es seit der Einführung der Maßnahmen zu einer Veränderung des Handelsgefüges betreffend Einfuhren aus Marokko in die EU gekommen. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Marokko in die EU nach der Vornahme von Montagevorgängen in Marokko zurückzugehen. Diese Montagevorgänge würden die Abhilfewirkung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen sowohl durch die eingeführten Mengen als auch die Preise untergraben. Es seien erhebliche Mengen zu schädigenden Preisen auf den EU-Markt gelangt und würden der Unionsindustrie großer Schaden zufügen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 die Einleitung der Umgehungsuntersuchung betreffend die Antidumpingmaßnahmen und mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 die Einleitung der Umgehungsuntersuchung betreffend die Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Beide Verordnung wurden im Amtsblatt L 190 vom 31. Mai 2021 veröffentlich. Gleichzeitig ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Marokko an, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtliche Erfassung Antidumping- bzw. Antisubventionszölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 bzw. Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten residualen zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. Die Untersuchungen werden seitens der Kommission innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Interessierte Parteien sollen die Kommission umgehend kontaktieren, auf jeden Fall aber innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung der erwähnten Verordnungen ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung oder etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-GFF-AC@ec.europa.eu


Europäische Kommission nimmt Antidumpinguntersuchung wieder auf

Seit April 2020 bestehen mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 (Amtsblatt L 108 vom 6. April 2020) für Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80) eingereiht werden, endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 18. Oktober 2021 legte TECH-FAB Europe e.V., der Verband von EU-Herstellern von Glasfasern, einen Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption der Antidumpingzölle für Ägypten vor. Die Antragsteller legten laut Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass die ägyptischen Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gesunken sind. Der Rückgang der ägyptischen Ausfuhrpreise hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Antidumping-Maßnahmen anscheinend untergraben. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise deuten darauf hin, dass sich der Rückgang der Ausfuhrpreise nicht durch einen Preisrückgang beim wichtigsten Rohstoff und anderen Kosten oder eine Änderung des Produktmixes erklären lässt. Die Antragsteller legten ferner Beweise für eine unzureichende Veränderung der Weiterverkaufspreise auf dem Unionsmarkt vor.

Die Kommission kam nun zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise für Absorption vorliegen und nimmt hiermit die betreffende Untersuchung auf. Bei der Wiederaufnahme der Untersuchung wird geprüft, ob die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen gesunken sind oder ob die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union nicht oder nur unzureichend gestiegen sind. 

Sollte sich dies bestätigen, so sollten zur Beseitigung der zuvor festgestellten Schädigung die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 der Grundverordnung neu ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise neu berechnet werden. Angebliche Veränderungen des Normalwerts werden nur berücksichtigt, wenn der Kommission innerhalb der in dieser Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten mit ordnungsgemäßen Beweisen vorgelegt werden. Der eingeführte Antidumpingzoll ist gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich eingeführte Zoll.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 483/14 vom 1.Dezember 2021 die Einleitung einer Absorptionsuntersuchung bekannt.

Alle interessierten Unternehmen müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission übermitteln:

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail: TRADE-R753-GFF@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von sechs Monaten, spätestens jedoch nach neun Monaten abzuschließen.


Europäische Kommission gibt die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren aus Marokko bekannt 

Für Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder -garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00) mit Ursprung in China und Ägypten bestehen endgültige Antidumping-und Antisubventionsmaßnahmen. 

Im Mai 2021 wurde auf Antrag von Tech-Fab Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern) eine Umgehungsuntersuchung gegen Einfuhren aus Marokko eingeleitet.

Der Antrag wurde mit einer Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China und Marokko nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen begründet. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Marokko in die EU nach der Vornahme von Montagevorgängen in Marokko zurückzugehen. Diese Montagevorgänge würden die Abhilfewirkung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen sowohl durch die eingeführten Mengen als auch die Preise untergraben. Es seien erhebliche Mengen zu schädigenden Preisen auf den EU-Markt gelangt und würden der Unionsindustrie großer Schaden zufügen. 

Die Europäische Kommission bestätigte nun in ihrer Untersuchung, dass die bestehenden Maßnahmen in Bezug auf Mengen und Preise untergraben werden und gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 und mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/302, Amtsblatt L 46 vom 24. Februar 2022 die Ausweitung der Antidumping- und Antisubventions-Maßnahmen aus Marokko versandten Einfuhren bekannt. Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung ein

Für Einfuhren von Erzeugnissen aus gewebten und/oder genähten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 90 00 (TARIC Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 99 00 83 und 7019 90 00 84) werden, bestehen seit 2020 endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen. 

Im Mai 2021 hat die Kommission beschlossen, die Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen geführt haben, wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Untersuchung, ob die Maßnahmen gegenüber bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den Offshore-Windparks auf dem Festlandsockel (FS) oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) verbracht werden. 

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse ist davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung sowie eine Verschlechterung der weiterhin fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte. 

Die Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 die Beibehaltung der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Anwendung finden diese Maßnahmen auch auf Einfuhren, die auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone in Empfang genommen werden und nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 1 der Durchführungsverordnung fallen.

Die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes liegt für alle chinesischen Hersteller bei 69 % und für die kooperierenden Hersteller bei 34 %, 37,6 % bzw. 69 %; für alle ägyptischen Hersteller bei 20 %.

Die Höhe des endgültigen Antisubventionszollsatzes liegt für alle chinesischen Hersteller bei 30,7 % und für die kooperierenden Hersteller bei 17 %, 24,8 % bzw. 30,7 %; für alle ägyptischen Hersteller bei 10,9 %.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszollsätze für die in Absatz 4 bzw. in Anhang I oder II aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen endgültige Antidumpingzölle. Am 1. Dezember 2021 gab die Europäische Kommission die Einleitung einer Absorptionsuntersuchung bekannt. Die Wiederaufnahme der Untersuchung betraf den geltenden Antidumpingzoll in Höhe von 20 % gegenüber Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E und Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. (zusammen „CNBM Group“) sowie „alle übrigen Unternehmen“.

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 mit Ursprung in Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden.

In ihrer Untersuchung stellte die Europäische Kommission fest, dass die für den Absorptions-Untersuchungszeitraum berechnete Dumpingspanne gegenüber der im Ausgangs-Untersuchungszeitraum ermittelten Dumpingspanne angestiegen ist, daher sollen die Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren der von der CNBM Group stammenden untersuchten Ware geändert werden.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 (Amtsblatt L 190 vom 19. Juli 2022) endgültige Antidumpingzölle für die CNBM Group und alle übrigen Unternehmen von 33,1 % ein.

Europäische Kommission gibt die Ausweitung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren aus der Türkei bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.

Konkret handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, die unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80) eingereiht werden.

Nachdem die Europäischen Kommission einem Antrag von Tech-Fab Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern) erhalten hat, leitet sie im Dezember 2021 Umgehungsuntersuchungen für aus der Türkei versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, ein.

Die Europäische Kommission unterrichtete die Behörden von China, Ägypten und der Türkei, die bekannten ausführenden Hersteller in diesen Ländern, den Wirtschaftszweig der Union und den Vorsitz des Assoziationsrates EU-Türkei offiziell über die Einleitung der Untersuchungen.

Auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wurde festgestellt, dass Turkiz Composite an Umgehungspraktiken beteiligt ist. Daher kann diesem Unternehmen keine Befreiung gewährt werden.

In Bezug auf die drei mitarbeitende türkischen Hersteller (die Unternehmen der Gruppe Metyx Composites und Saertex Turkey Tekstil Ltd. Şirketi sowie Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş) stellt die Europäische Kommission fest, dass diese weder an Umladungen noch an anderen Umgehungspraktiken wie Montagevorgängen beteiligt sind und daher von der Ausweitung der Maßnahmen befreit werden sollen.

Die Europäische Kommission gibt daher

auf Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, die aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht, bekannt.

Die ausgeweiteten Zölle betragen:

  • Antidumpingzoll: 69 %,
  • Ausgleichszoll: 30,7 %.

Der ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die zollamtlich erfasst wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Anträge auf Befreiung vom ausgeweiteten Zoll sind schriftlich sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/39
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen.

Die Europäische Kommission hat nun von Amts wegen beschlossen, hinsichtlich eines türkischen ausführenden Herstellers, Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS, eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den einzuleiten.

Begründet wird dies damit, dass Fibroteks nicht in die Liste der ausgenommenen Unternehmen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2022/1477 und (EU) 2022/1478 aufgenommen und unterliegt somit den ausgeweiteten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen. Nach der Veröffentlichung der Ausweitung der Maßnahmen wandte sich der türkische Hersteller Fibroteks an die Europäische Kommission, um eine Befreiung von den eingeführten Maßnahmen zu beantragen, und gab an, ein echter Hersteller in der Türkei zu sein. Das Unternehmen legte ausreichende Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vor.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2023/C 236/04 (Amtsblatt C 236 vom 4. Juli 2023) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 –, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81und 7019 90 00 84) eingereiht und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 83, 7019 62 00 83, 7019 63 00 83, 7019 64 00 83, 7019 65 00 83, 7019 66 00 83, 7019 69 10 83, 7019 69 90 83 und 7019 90 00 83).

Alle interessierten Parteien müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Europäische Kommission übermitteln. Anträge auf Anhörung bezüglich Fragen, die sich auf die Einleitung der Untersuchung beziehen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1040 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R796-DUMPING@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist normalerweise innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission gibt die Befreiung einer türkischen Firma nach einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen.

Das türkische Unternehmen Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS stellte bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung, um von den bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ausgenommen zu werden.

Die Europäische Kommission kam im Anschluss an die Überprüfung zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingungen für eine Befreiung von den bestehenden Maßnahmen erfüllt hat. 

Daher werden folgende Änderungen bekannt gegeben:

Antidumpingmaßnahmen:

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 wird das Unternehmen Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS in die Tabelle, der von den Maßnahmen befreiten Unternehmen, in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 mitaufgenommen. 

Antisubventionsmaßnahmen:

Ebenso wird das Unternehmen mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2158 in die Tabelle, der von den Maßnahmen befreiten Unternehmen, in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 mitaufgenommen. 


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2025 bekannt

Für Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, bestehen endgültigen Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/4357 (Amtsblatt C vom 9. Juli 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2019/C 167/07 vom 16. Mai 2019

Präzisierung Warendefinition:
Bekanntmachung 2019/C 314/06 vom 18. September 2019

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 vom 20. Jänner 2020

Endgültige Antisubventionszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 vom 12. Juni 2020

teilw. Wiederaufnahme Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 199/06 vom 27. Mai 2021 

Einleitung Umgehungsuntersuchung Marokko:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 vom 28. Mai 2021

Ausweitung Antisubventionsmaßnahmen Marokko
Durchführungsverordnung (EU) 2022/302 vom 24. Februar 2022

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 vom 25. Mai 2022

Ausweitung Antisubventionsmaßnahmen Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 vom 6. September 2022

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 236/04 vom 4. Juli 2023

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen (16. Juni 2025):
Bekanntmachung C/2024/5525 vom 17. September 2024


Europäische Kommission führt endgültige Antisubventionszölle ein

Für Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder –garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00) hat die Europäische Kommission im Mai 2019 auf Antrag von Tech Fab Europe ein Antisubventionsverfahren eingeleitet. Parallel führte die Europäische Kommission auf Antrag desselben Antragstellers ein Antidumpingverfahren ein. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 (Amtsblatt L 108 vom 6. April 2020) wurden bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von GFF aus China und Ägypten bekannt gegeben. Nun gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 (Amtsblatt L 189 vom 12. Juni 2020) die Einführung endgültiger Antisubventionszölle auf die Einfuhr von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten bekannt. 

Die endgültigen Antisubventionszoll für chinesische Hersteller beträgt 30,7 %. Für ägyptische Hersteller 10,9 %. Unternehmensspezifisch niedrigere Zölle (TARIC Zusatzcode) werden unter Vorlage gültiger Handelsrechnung gewährt.

Zeitgleich mit Einführung der endgültige Antisubventionszölle wird die Höhe der Antidumpingzollsätze reduziert. Die Antidumpingzölle werden für chinesische Hersteller um die endgültige Höhe der Subventionierung verringerte sofern die Dumpingspanne niedriger als die in der Antidumpinguntersuchung festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle ist. Für die chinesische Yuntianhua Group wurde der endgültige Ausgleichszoll in Höhe des festgestellten endgültigen Subventionsbetrags festgesetzt und ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle eingeführt. Der neue endgültige Antidumpingzoll für chinesische Hersteller beträgt daher 69,0 % (statt 99,7 %), für bestimmte kooperierende chinesische Hersteller 34,0 % und 37,6 %. Für ägyptische Hersteller beträgt er weiterhin 20 %. 

Auf die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 zollamtlich erfassten Einfuhren werden rückwirkend keine endgültiger Antisubventionszoll erhoben.

Die Verordnung tritt unmittelbar mit 12. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchungen der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren aus der Türkei ein

Für Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder –garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00) mit Ursprung in China und Ägypten wurden Anfang April 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen und im Juni 2020 endgültige Antisubventionsmaßnahmen eingeführt.

Tech-Fab Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern) hat am 3. November 2021 einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus der Türkei bei der Europäischen Kommission gestellt. Dem Antragsteller zufolge sei es seit der Einführung der Maßnahmen zu einer Veränderung des Handelsgefüges betreffend Einfuhren aus der Türkei in die EU gekommen. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über die Türkei in die EU nach der Vornahme von Montagevorgängen in der Türkei zurückzugehen. Diese Montagevorgänge würden die Abhilfewirkung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen sowohl durch die eingeführten Mengen als auch die Preise untergraben. Es seien erhebliche Mengen zu schädigenden Preisen auf den EU-Markt gelangt und würden der Unionsindustrie großer Schaden zufügen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 die Einleitung der Umgehungsuntersuchung betreffend die Antidumpingmaßnahmen und mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 die Einleitung der Umgehungsuntersuchung betreffend die Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Beide Verordnung wurden im Amtsblatt L 448 vom 15. Dezember 2021 veröffentlicht. Gleichzeitig ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus der Türkei an, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtliche Erfassung Antidumping- bzw. Antisubventionszölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 bzw. Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. Die Untersuchungen werden seitens der Kommission innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Interessierte Parteien sollen die Kommission umgehend kontaktieren, auf jeden Fall aber innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung der erwähnten Verordnungen ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung oder etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Alle interessierten Unternehmen müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission übermitteln:

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro CHAR 04/039
1048 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-GFFTU-AC@ec.europa.eu

Parallel führt die Europäische Kommission seit Mai 2021 eine Umgehungsuntersuchung gegen Einfuhren aus Marokko durch.


Europäische Kommission gibt die Ausweitung der Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren aus Marokko bekannt

Für Einfuhren von Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder –garnen (GFF), ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00) mit Ursprung in China und Ägypten bestehen endgültige Antidumping-und Antisubventionsmaßnahmen. 

Im Mai 2021 wurde auf Antrag von Tech-Fab Europe (Vereinigung von EU-Endlosglasfaserherstellern) eine Umgehungsuntersuchung gegen Einfuhren aus Marokko eingeleitet.

Der Antrag wurde mit einer Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China und Marokko nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen begründet. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Marokko in die EU nach der Vornahme von Montagevorgängen in Marokko zurückzugehen. Diese Montagevorgänge würden die Abhilfewirkung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen sowohl durch die eingeführten Mengen als auch die Preise untergraben. Es seien erhebliche Mengen zu schädigenden Preisen auf den EU-Markt gelangt und würden der Unionsindustrie großer Schaden zufügen. 

Die Europäische Kommission bestätigte nun in ihrer Untersuchung, dass die bestehenden Maßnahmen in Bezug auf Mengen und Preise untergraben werden und gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 und mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/302, Amtsblatt L 46 vom 24. Februar 2022 die Ausweitung der Antidumping- und Antisubventions-Maßnahmen aus Marokko versandten Einfuhren bekannt. Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung ein

Für Einfuhren von Erzeugnissen aus gewebten und/oder genähten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 90 00 (TARIC Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 99 00 83 und 7019 90 00 84) werden, bestehen seit 2020 endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen. 

Im Mai 2021 hat die Kommission beschlossen, die Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen geführt haben, wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Untersuchung, ob die Maßnahmen gegenüber bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den Offshore-Windparks auf dem Festlandsockel (FS) oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) verbracht werden. 

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse ist davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung sowie eine Verschlechterung der weiterhin fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte. 

Die Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 die Beibehaltung der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Anwendung finden diese Maßnahmen auch auf Einfuhren, die auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone in Empfang genommen werden und nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 1 der Durchführungsverordnung fallen.

Die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes liegt für alle chinesischen Hersteller bei 69 % und für die kooperierenden Hersteller bei 34 %, 37,6 % bzw. 69 %; für alle ägyptischen Hersteller bei 20 %.

Die Höhe des endgültigen Antisubventionszollsatzes liegt für alle chinesischen Hersteller bei 30,7 % und für die kooperierenden Hersteller bei 17 %, 24,8 % bzw. 30,7 %; für alle ägyptischen Hersteller bei 10,9 %.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszollsätze für die in Absatz 4 bzw. in Anhang I oder II aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt

Siehe Antidumpingverfahren


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 16.6.2025 bekannt

Für Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung C/2024/5525 (Amtsblatt C vom 17. September 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahmen mit 16. Juni 2025 bekannt.

Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Der Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden und muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu) spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten vorliegen.

Stand: 17.09.2024