IPI-Maßnahme zur Beschränkung des Zuganges chinesischer Bieter zu öffentlichen Beschaffungen von Medizinprodukten in der EU
EU-Maßnahmen treten am 30.6.2025 unbefristet in Kraft
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Die Europäische Kommission hat erstmals im Rahmen des International Procurement Instruments die Einleitung einer Untersuchung gegen China im Bereich öffentliche Beschaffung von Medizinprodukten verlautbart (Bekanntmachung C/2024/2973, ABl C vom 24. April 2024).
Diese wurde als Reaktion auf Maßnahmen und Praktiken auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt für Medizinprodukte eingeleitet, die europäische Unternehmen und Produkte in unfairer Weise diskriminieren.
Die von der Europäischen Kommission gesammelten Beweise deuten darauf hin, dass Chinas Beschaffungsmarkt für Medizinprodukte für europäische und ausländische Unternehmen sowie für in der EU hergestellte Produkte allmählich immer stärker abgeschottet wird. Dies ist auf die von China eingeführten Maßnahmen zurückzuführen, die in unfairer Weise zwischen lokalen und ausländischen Unternehmen sowie zwischen lokal hergestellten und importierten Medizinprodukten unterscheiden.
Nachdem die Europäische Kommission ihre Bedenken bereits mehrfach direkt bei den chinesischen Behörden vorgebracht hat und keine zufriedenstellenden Antworten oder Maßnahmen erhalten hat, hat sie beschlossen, dieses Problem mit der Verordnung gemäß dem IPI anzugehen.
Nachdem die in der Folge eingeleiteten Konsultationen mit den chinesischen Stellen zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt haben, wurden nun seitens der EU angemessene Gegenmaßnahmen ergriffen: per Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025 wird nunmehr der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Volksrepublik China und Medizinprodukten mit Ursprung in der Volksrepublik China zum Markt der Europäischen Union für öffentliche Aufträge im Bereich Medizinprodukte beschränkt.
In allen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union, deren Gegenstand die Beschaffung von unter die Codes 33100000-1 bis 33199000-1 des Gemeinsamen Vokabulars für Beschaffungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 fallenden Medizinprodukten ist, deren geschätzter Wert mindestens 5.000.000 EUR netto beträgt, wird der Ausschluss aller Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus der VR China eingeführt.
Die Herkunft bzw. den Ursprung der Wirtschaftsteilnehmer und Medizinprodukte, die von der IPI-Maßnahme erfasst werden könnten, bestimmen sich nach den Kriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1031 bzw. Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und die Berechnung der relevanten geschätzten Werte gemäß Richtlinie 2014/24/EU.
Die Maßnahme tritt am 30.6.2025 unbefristet in Kraft.
Stand: 24.06.2025