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Person mit kurzen Haaren, Brille und Bart trägt Businesskleidung und arbeitet bei einem Schreibtisch mit einem Laptop in einem Büro
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Strengere Anforderungen für das japanische „Business Manager“-Visum

Überblick für Antragsteller nach der Reform 2025

Lesedauer: 1 Minute

Japan
04.11.2025

Seit dem 16. Oktober 2025 gelten neue und strengere Anforderungen für das Aufenthaltsvisum der Kategorie Business Manager“ für ausländische Unternehmer in Japan.

Mit der Reform des Gesetzes soll möglichem Missbrauch des Business-Manager-Visums Einhalt geboten werden und der eigentlichen Zweck des Visums und dessen Beitrag zur japanischen Wirtschaft wird wieder in den Vordergrund gerückt. Diese Änderungen gelten sowohl für Erst- als auch für Verlängerungsanträge und betreffen somit nicht nur neue Antragsteller:innen des Business-Manager-Visums, sondern auch aktuelle Inhaber:innen.

Wichtige Anforderungen (nach der Gesetzesänderung)

  1. Erhöhung der Kapitalanforderung
    Nach den neuen Bestimmungen ist grundsätzlich ein Mindestkapital bzw. eine Investitionssumme von 30 Millionen Yen erforderlich. Dies stellt eine deutliche Anhebung gegenüber dem bisherigen Richtwert von etwa 5 Millionen Yen dar. Damit legt die japanische Regierung mehr Gewicht auf die tatsächliche wirtschaftliche Substanz und die Fähigkeit, ein Unternehmen in Japan eigenständig und nachhaltig zu betreiben.
  2. Beschäftigung einer Vollzeitmitarbeiter:in
    Weiter ist die Beschäftigung von mindestens einer Vollzeitkraft, die Japanisch beherrscht, erforderlich. Der Begriff „Vollzeitkraft“ beschränkt sich auf japanische Staatsangehörige, Sonder-Einwohner:innen (Special Permanent Residents) sowie ausländische Personen („Daueraufenthalt“, „Ehepartner:innen oder Kind eines japanischen Staatsangehörigen“, „Ehepartner:innen oder Kind eines Daueraufenthaltsberechtigten“, „Langzeitaufenthalt“).
  3. Erforderliche Japanischkenntnisse im Unternehmen
    Der Antragstellende oder ein:e Vollzeitmitarbeiter:in muss über Japanischkenntnisse auf dem Niveau B2 (CEFR) oder höher verfügen.
  4. Akademische und berufliche Qualifikationen
    Der Antragstellende muss über einen Doktor- oder Mastertitel in einem Bereich, der die für das Management oder für das im Rahmen dieses Antrags auszuübende Geschäft erforderlichen Fähigkeiten oder Kenntnisse betrifft oder über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Geschäftsführung oder Management verfügen.
  5. Geschäftsplan 
    Der bei der Antragstellung auf den Aufenthaltsstatus einzureichende Geschäftsplan muss von einer fachkundigen Person mit Managementkenntnis geprüft werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Plan konkret, vernünftig und realisierbar ist.

Weitere Hinweise

Die Änderungen betreffen auch Unternehmen, die bereits in Japan tätig sind. Für diese gilt eine dreijährige Übergangsfrist ab dem 16. Oktober 2025. Es wird daher empfohlen, rechtzeitig Maßnahmen wie Kapitalerhöhung, Personalaufbau und Stärkung der japanischsprachigen Verwaltung vorzubereiten.

Auch wenn die neuen Anforderungen kurzfristig höhere Hürden bedeuten, können sie langfristig zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit ausländischer Unternehmen in Japan beitragen.

Für österreichische Firmen eröffnet sich damit die Möglichkeit, durch eine solide Unternehmensstruktur und transparente Geschäftsführung ihre Position auf dem japanischen Markt weiter auszubauen.

Bei Fragen zum Inhalt des Artikels wenden Sie sich bitte direkt an Frau Junko Ihara (T +81-3-34031777).

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