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Gestapelte rosa Kerzen
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Antidumpingverfahren: Kerzen (Lichten) und dergleichen

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 6 Minuten

Produkt

Kerzen (Lichte) und dergleichen

Land

China

KN-Code

3406 00 00

Kläger

EU-Hersteller auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion fallen


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/7459 vom 19. Dezember 2024

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 vom 21. März 2025

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 vom 14. August 2025

Einführung endgültiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2026/157 vom 23. Januar 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im November 2024 erhielt die Europäische Kommission von EU-Hersteller auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion fallen einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kerzen (Lichte) und dergleichen. Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter dem KN-Code 3406 00 00 eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7459 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kerzen mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung China wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Kerzen mit Ursprung China an  

Im Dezember 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. 

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 (Amtsblatt L vom 21. März 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit unter dem KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt 

Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 (Amtsblatt L vom 14. August 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit in den KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • Ningbo Kwung’s Home Interiror & Gift Co, Ltd.: 10,6 %
  • Ningbo Kwung’s Winsdom Art & Design Co. Ltd.: 70,9 %
  • Anhui Fenuyan Aromatic Technology Co. Ltd.: 70,9 %
  • Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd.: 57,5 %
  • Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 55,5 %
  • Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung China: 70,9 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt

Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung China ein und veranlasste anschließend die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Seit Mitte August 2025 gelten vorläufige Antidumpingzölle. 

Aufgrund der finalen Ergebnisse der Untersuchung kam die Europäische Kommission angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse zu dem Schluss, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. 

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/157 (Amtsblatt L vom 26. Jänner 2026) auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit in den KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, endgültige Antidumpingzölle ein und vereinnahmt die vorläufigen Zölle. 

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: 

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll
Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd. 56,7 %
Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd., einschließlich Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co., Ltd. 56,7 %
Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd. 60,3 %
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 58,1 %
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land 60,3 %

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Stand: 28.01.2026

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