Antidumpingverfahren: Kerzen (Lichten) und dergleichen
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 4 Minuten
Produkt
Kerzen (Lichte) und dergleichen
Land
China
KN-Code
3406 00 00
Kläger
EU-Hersteller auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion fallen
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/7459 vom 19. Dezember 2024
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 vom 21. März 2025
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 vom 14. August 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im November 2024 erhielt die Europäische Kommission von EU-Hersteller auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion fallen einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kerzen (Lichte) und dergleichen. Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter dem KN-Code 3406 00 00 eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7459 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kerzen mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD726-CANDLES-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD726-CANDLES-INJURY@ec.europa.eu
Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung China wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Kerzen mit Ursprung China an
Im Dezember 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 (Amtsblatt L vom 21. März 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit unter dem KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 (Amtsblatt L vom 14. August 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit in den KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- Ningbo Kwung’s Home Interiror & Gift Co, Ltd.: 10,6 %
- Ningbo Kwung’s Winsdom Art & Design Co. Ltd.: 70,9 %
- Anhui Fenuyan Aromatic Technology Co. Ltd.: 70,9 %
- Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd.: 57,5 %
- Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 55,5 %
- Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung China: 70,9 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.
Stand: 14.08.2025