Einreihung Kombinierte Nomenklatur: Nicht zusammengebaute Ware, bestehend aus Profilen (aus Aluminiumlegierung und eloxiertem Aluminium) und Verbindungselementen (aus Kunststoff)
Neue Durchführungsverordnung
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Nicht zusammengebaute Ware, bestehend aus Profilen (aus Aluminiumlegierung und eloxiertem Aluminium) und Verbindungselementen (aus Kunststoff), zur Verwendung beim Aufbau einer Wahlkabine, bestehend aus:
- 6 hohlen „senkrechten“ Profilen, auf Länge geschnitten, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, mit Löchern und Verbindungselementen versehen;
- 12 hohlen „waagerechten“ Profilen, auf Länge geschnitten, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, mit Löchern und Verbindungselementen versehen.
Die Wahlkabine wird vor Ort zusammengebaut. Je nach Einstellung kann die zusammengebaute Ware auf dem Boden oder auf einem Tisch platziert und dorthin transportiert werden, wo sie benötigt wird. Die „Wände“ (Platten zur Montage zwischen den Profilen) sind bei der Einfuhr nicht enthalten. Nachdem die Ware zusammengebaut und mit den Wänden versehen wurde, soll sie als vorübergehender Sichtschutz zur Wahrung des Wahlgeheimnisses dienen.
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616, 7616 99 und 7616 99 90.
Die Ware besteht aus verschiedenen Bestandteilen und wird nicht zusammengebaut gestellt. Die Ware umfasst nicht nur Aluminiumprofile, sondern auch Verbindungselemente; zusammen sollen diese Bauteile zu einem spezifischen Gegenstand, nämlich dem Rahmen einer Wahlkabine, montiert werden. Eine Einreihung in Position 7604 als Profile aus Aluminium ist daher ausgeschlossen.
Eine Einreihung in Position 9403 als andere Möbel und Teile davon ist ebenfalls ausgeschlossen. Die zusammengebaute Ware wird nicht vorwiegend als Gebrauchsgegenstand zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern, Kinos, Büros, Kirchen, Schulen, Cafés, Restaurants, Laboratorien, Krankenhäusern, Kliniken, Zahnbehandlungsräumen usw. verwendet. Nachdem sie zusammengebaut und mit den Wänden versehen wurde, soll die Ware als vorübergehender Sichtschutz beim Wahlvorgang dienen.
Zudem kann die zusammengebaute Ware entweder auf dem Boden oder auf anderen Möbelstücken (z. B. Tischen) platziert werden. Der Begriff „Möbel“ erfasst jedoch nicht Gegenstände, die als Möbel dienen, aber auf andere Möbel oder Regale gestellt oder an die Wand oder die Decke gehängt werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Buchstabe B und Angaben zu den nicht zu diesem Kapitel gehörenden Waren).
Die Ware ist daher in den KN-Code 7616 99 90 als andere Waren aus Aluminium gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/2290 (Amtsblatt L vom 12. November 2025) einzureihen.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,0 %.
Stand: 06.08.2025