
Einreihung Kombinierte Nomenklatur: Mischung in Form von Pulver
Neue Durchführungsverordnung
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine Mischung in Form von Pulver mit einem Gehalt von
- 60-80 GHT an Saccharose (Zucker);
- 20-40 GHT an Gellan (natürliches Polymer).
Durch die Saccharose werden die verdickenden und stabilisierenden Eigenschaften des Gellans standardisiert. Saccharose wirkt aber auch als Antibackmittel und beugt einer Verklumpung während der Anwendung vor.
Die Ware ist zur Verwendung in einer Menge von etwa 0,1 % GHT als Stabilisator und Verdickungsmittel in Getränken auf Sojabasis bestimmt.
Die Einreihung der Ware erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Der erhebliche Zusatz von Saccharose geht über die bloße Standardisierung der Eigenschaften des Gellans hinaus und dient einer einfacheren Verwendung der Ware in Getränken auf Sojabasis. Daher ist die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck in Lebensmitteln geeigneter als für den allgemeinen Gebrauch. Eine Einreihung der Ware in die Position 3913 ist daher ausgeschlossen (siehe auch Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3913 Ziffer 1 vorletzter Absatz).
Die Ware basiert überwiegend auf Saccharose, einem Stoff mit Nährwert, und ist von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art. Die Ware ist daher unter Anwendung der Anmerkung 1 b) des Kapitels 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen.
Folglich ist die Ware als andere Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 98 gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1220, (Amtsblatt L vom 19. Juni 2025) einzureihen.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1220 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 9.00 % + EA(1)
Stand: 23.06.2025