In einer hohen Halle stehen im Vordergrund drei Stapel nebeneinander. Bei jedem Stapel sind rechteckige Metallböcke, die durch helle Paletten voneinander getrennt sind. Pro Stapel sind drei oder vier Metallblöcke übereinander gestapelt
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Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Organisch beschichtete Stahlerzeugnisse

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 6 Minuten

Produkt

Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug, d.h. flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem und legiertem (ausgenommen rostfreiem) Stahl, zumindest einseitig mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen, ausgenommen sogenannte Sandwich-Platten der im Gebäudebereich verwendeten Art aus zwei äußeren Metallblechen mit einem stabilisierenden Kern aus Isoliermaterial und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Deckbeschichtung aus Zinkstaub (Zinkstaubfarbe mit einem Mindestmassenanteil an Zink von 70%)

Land

China

KN-Code

ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70

Verwendung

Konstruktionen im Innen- und Außenbereich einschließlich Dacheindeckungen und Schalungen, allgem. Industrie, Geräteindustrie/Elektronik/Braunware

Kläger

EUROFER

Verfahren


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2011/C 373/10 vom 21. Dezember 2011

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 845/2012 vom 18. September 2012

Einführung endgültiger Antidumpingzoll:
Durchführungsverordnung (EU) 214/2013 vom 11. März 2013

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 vom 2. Mai 2019

Bevorstehende Außerkrafttreten mit 4. Mai 2024:
Bekanntmachung 2023/C 273/04 vom 2. August 2023

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2024/2970 vom 30. April 2024


Verlängerung Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von organisch beschichteten Stahlerzeugnissen der Tarifnummern ex 7210, ex 7212, ex 7225 und ex 7226 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Mitte August 2018 leitet die Europäische Kommission auf Antrag von EUROFER Auslaufüberprüfungen der bestehenden Maßnahmen ein. Der Antrag wurde mit der Befürchtung begründet, dass im Falle eines Außerkrafttretens die Unionsindustrie erheblich geschädigt würde.

Die Kommission hat in ihrer Untersuchung bestätigt, dass eine Aufhebung der Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Unionsindustrie hätte. Die Aufrechterhaltung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf einem von Chancengleichheit geprägten Unionsmarkt weiter auszuschöpfen. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 (Amtsblatt L 116 vom 3.5.2019) die Beibehaltung der Antidumpingzölle und mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 (Amtsblatt L 116 vom 3.5.2019) die Beibehaltung der Antisubventionszölle für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe bekannt. Der landesübliche Antidumpingzollsatz beträgt 13,6%, der Antisubventionszollsatz 44,7%. Für eine Reihe von Unternehmen gelten bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifische niedrigere Zollsätze.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 4. Mai 2024 bekannt

Für Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

Mit der Bekanntmachung 2023/C 273/04 (Amtsblatt C 273 vom 02. August 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 4. Mai 2023 mit. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:
Generaldirektion Handel, Referat G-1
CHAR 4/39,
1049 Brüssel, Belgien

TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit 4. Mai 2024 ging im Februar 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung vom Eurofer bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/2970 (Amtsblatt C vom 30. April 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China, mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, d. h. flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem und legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl), die auf mindestens einer Seite gestrichen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte „Sandwichpaneele“ für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit untern den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen. 


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung: 
Bekanntmachung 2012/C 52/05 vom 22. Februar 2012

Einführung Antisubventionszoll:
Durchführungsverordnung (EU) 215/2013 vom 11. März 2013

letzte Verlängerung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 vom 2. Mai 2019

Bevorstehendes Außerkrafttreten
Bekanntmachung 2023/C 274/08 vom 3. August 2023


Verlängerung Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

siehe Antidumpingverfahren


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 4. Mai 2024 bekannt

Für Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. 

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

Mit der Bekanntmachung 2023/C 274/08 (Amtsblatt C 274 vom 3. August 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antisubventionsmaßnahmen mit 4. Mai 2023 mit. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:

Generaldirektion Handel, Referat G-1
CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

Stand: 30.04.2024