Antidumping: Acetylsalicylsäure
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 1 Minute
Land
China
KN-Code
ex 2918 22 00
Kläger
Novacyl SAS
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2026/4913 vom 23. September 2026
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bezüglich Acetylsalicylsäure mit Ursprung China bekannt
Am 10. August 2026 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von Novacyl SAS bei der Europäischen Kommission ein.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/4913 (Amtsblatt C vom 23. September 2026) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nummer 50-78-2), die derzeit in den KN-Code ex2918 22 00 (TARIC-Code 2918 22 00 20) eingereiht wird, mit Ursprung in China, mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Europäischen Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Vorläufige Maßnahmen können eingeführt werden, und zwar spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.