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Antidumpingverfahren: Polyvinylalkohol

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 1 Minute

Produkt

bestimmte Polyviniylalkohole (PVA) in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4% igen Lösung) von mindestens 3 mPas , aber nicht mehr als 61 mPas und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol%, aber nicht mehr als 99,9 mol%.

Land

China

KN-Code

ex 3905 30 00

Verwendung

als Additiv hauptsächlich in vier Anwendungsbereichen:

  • bei der Herstellung von Papier und Carton
  • in der Produktion von Polyvinyl-Buytral-Harze für die Herstellung von PVB-Folien
  • Polymerisationshilfsmittel für Plastik
  • in der Produktion von Emulsionen und Klebstoffen

Kläger

Kuraray Europe GmbH, größter Unionshersteller, repräsentiert mehr als 50% der Unionsindustrie


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2019/C 256/03 vom 30. Juli 2019

Präzisierung Warendefinition:
Bekanntmachung 2019/C378/08 vom 7. November 2019

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 vom 25. September 2020

Nichtaussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397 vom 11. August 2022

Bevorstehendes Außerkrafttreten (30. September 2025):
Bekanntmachung C/2025/302 vom 14. Jänner 2025

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2025/5136 vom 25. September 2025


Einleitung des Antidumpingverfahrens

Der Europäischen Kommission liegt ein Antrag von Kuraray Europe GmbH (KEG) auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Polyvinylalkohol, KN-Code ex 3905 30 00 mit Ursprung in China vor. Das Unternehmen ist der größte Unionshersteller und repräsentiert mehr als 60% der Unionsindustrie. Bereits im Jahr 2007 waren vorläufige Antidumpingzölle verhängt worden, das damalige Verfahren wurden jedoch im März 2008 wieder eingestellt.

Bei der Ware handelt es sich um bestimmte Polyvinylalkohole (PVA) in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4% igen Lösung) von mindestens 3 mPas, aber nicht mehr als 61 mPas und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol%, aber nicht mehr als 99,9 mol%.

PVA findet als Additiv Anwendung hauptsächlich in vier Bereichen:

  • bei der Herstellung von Papier und Karton
  • in der Produktion von Polyvinyl-Buytral-Harze für die Herstellung von PVB-Folien
  • Polymerisationshilfsmittel für Plastik
  • in der Produktion von Emulsionen und Klebstoffen

Den Informationen des Antragstellers zufolge, seien die Einfuhren von PVA aus China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen. Die Mengen und Preise würden sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil der Unionsindustrie negativ auswirken und hätten dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssitzung im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 256/03 vom 30. Juli 2019 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von PVA mit Ursprung in China bekannt.

Interessierte Parteien (Unternehmen; Hersteller wie Verwender und deren Verbände), die zum Antrag oder zur Einleitung der Untersuchung Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (5. September 2019) tun. Anträge auf Anhörung müssen binnen 15 Tagen (14. August 2019) gestellt werden.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion H
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Das Antidumpingverfahren ist seitens der Kommission innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abzuschließen. Allfällige vorläufige Antidumpingzölle können nach sieben Monaten, allerspätestens jedoch nach acht Monaten eingeführt werden.


Europäische Kommission präzisiert Warendefinition

Am 30. Juli 2019 leitete die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2019/C 256/03 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Polyvinylalkohol, KN-Code ex 3905 30 00 mit Ursprung in China ein.

In dieser Bekanntmachung wurde die zu untersuchende Ware wie folgt beschrieben:

„Gegenstand dieser Untersuchung sind bestimmte Polyvinylalkohole (PVA) in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen Lösung) von mindestens 3 mPa·s, aber nicht mehr als 61 mPa·s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%“

Bei der Untersuchung hat sich gezeigt, dass die Warendefinition — insbesondere hinsichtlich der Methode zur Messung der Viskosität und des Hydrolysegrads — nicht genau genug war und Anlass zu Fehlinterpretationen und/oder zu einer falschen Einstufung durch nationale Zollbehörden geben könnte. Außerdem ist es möglich, dass Unternehmen die Warendefinition falsch interpretiert und deshalb beschlossen haben, sich nicht als interessierte Parteien zu melden. 

Aus diesem Grund nimmt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2019/C378/08 vom 7. November 2019 eine Präzisierung der Warendefinition vor.

Diese lautet nun:

„Poly(vinylalkohole), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa·s, aber nicht mehr als 61 mPa·s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2.“

Die Präzisierung der Warendefinition hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Analyse betreffend Dumping und Schädigung.

Interessierte Unternehmen die meinen, von dieser Präzisierung betroffen zu sein, oder die sich möglicherweise nicht gemeldet haben, werden aufgefordert, sich innerhalb von sieben Tagen nach dieser Bekanntmachung bei der Kommission zu melden.

Entsprechende Mitteilungen sind an eine der folgenden E-Mail-Adressen zu richten:


Europäische Kommission leitet endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Ende Juli 2019 wurde auf Antrag von Kuraray Europe GmbH ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA), KN-Code ex 3905 30 00 mit Ursprung in China eingeleitet. Der Antrag wurde mit den gestiegenen Einfuhren der betroffenen Ware aus China und der damit verbundenen Schädigung der Unionsindustrie begründet. Die Kommission verzichtete im März 2020 auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen sowie einer zollamtlichen Erfassung der Einfuhren und setzte die Untersuchung fort.

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung der Unionsindustrie alleine durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht wurde. Die Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen liege eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs, der die Ware auf dem freien Markt verkauft. Ohne Einführung von Maßnahmen würden chinesische Hersteller PVA weiterhin zu Dumpingpreisen auf dem Unionsmarkt anbieten, wodurch dieser an der Wiedererlangung seiner Rentabilität gehindert wird.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 (Amtsblatt L 315 vom 29.9.2020) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, bekannt.

Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 72,9%, für ein kooperierendes Unternehmen 57,9%. Weiters wurden unternehmensspezifisch niedrigere Zölle von 17,3% bis 57,9% festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen.

Achtung

Die in Ziffer 1 der erwähnten Verordnung beschriebene Waren werden vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet werden, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Als Nachweis, dass sie ausschließlich für die vorstehend genannte Verwendung eingeführt werden, werden Waren dieser Art in das Endverwendungsverfahren nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) überführt.

Die Verordnung tritt mit 30. September 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt die Nichtaussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle bekannt

Für Einfuhren von Polyvinylalkohol, KN-Code ex 3905 30 00, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China bestehen seit 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen meldeten zehn EU-Hersteller, dass sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019) vorübergehend geändert hätten, und forderten, dass die endgültigen Maßnahmen in Anbetracht dieser Änderungen ausgesetzt werden sollten. Die Europäische Kommission beschloss im September 2021, die Anträge auf Aussetzung der Maßnahmen weiter zu prüfen.

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einer Aussetzung der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde und dass es keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Aussetzung der Antidumpingzölle im Interesse der Union läge.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397 (Amtsblatt L 211 vom 12. August 2022) die Nichtaussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China bekannt.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 30. September 2025 bekannt

Für Einfuhren von Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China, das derzeit unter dem KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 91) eingereiht wird, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2025/302 (Amtsblatt C vom 14. Jänner 2025) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 30. September 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China ging ein Antrag auf Auslaufüberprüfung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Polyvinylalkohole von der Kuraray Europe GmbH bei der Europäische Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission leitet daher mit Bekanntmachung C/2025/5136 (Amtsblatt L vom 25. September 2025) eine Auslaufüberprüfung ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, der derzeit in den KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 91) eingereiht wird, mit Ursprung in China.

Die beschriebenen Waren werden vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet werden, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Als Nachweis, dass sie ausschließlich für die genannte Verwendung eingeführt werden, werden Waren dieser Art in die Endverwendung nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel Direktion G
Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussels
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 26.09.2025

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