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Antidumping: Polyvinylalkohol

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 11 Minuten

Stand: 12.10.2026
Betrifft: bestimmte Polyviniylalkohole (PVA) in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 % igen Lösung) von mindestens 3 mPas , aber nicht mehr als 61 mPas und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol%, aber nicht mehr als 99,9 mol %.- Ursprung China

Land

China

KN-Code

ex 3905 30 00

Verwendung

als Additiv hauptsächlich in vier Anwendungsbereichen:

  • bei der Herstellung von Papier und Carton
  • in der Produktion von Polyvinyl-Buytral-Harze für die Herstellung von PVB-Folien
  • Polymerisationshilfsmittel für Plastik
  • in der Produktion von Emulsionen und Klebstoffen

Kläger

Kuraray Europe GmbH, größter Unionshersteller, repräsentiert mehr als 50% der Unionsindustrie


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2019/C 256/03 vom 30. Juli 2019

Präzisierung Warendefinition:
Bekanntmachung 2019/C378/08 vom 7. November 2019

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 vom 25. September 2020

Nichtaussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397 vom 11. August 2022

Bevorstehendes Außerkrafttreten (30. September 2025):
Bekanntmachung C/2025/302 vom 14. Jänner 2025

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2025/5136 vom 25. September 2025

Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens (Umsetzung EuGH-Urteil Rechtssache C-319/24 P)
Einleitungsbekanntmachung C/2026/5252 vom 9.10.2026

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2245vom 9.10.2026 


Europäische Kommission leitet endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Ende Juli 2019 wurde auf Antrag von Kuraray Europe GmbH ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA), KN-Code ex 3905 30 00 mit Ursprung in China eingeleitet. Der Antrag wurde mit den gestiegenen Einfuhren der betroffenen Ware aus China und der damit verbundenen Schädigung der Unionsindustrie begründet. Die Kommission verzichtete im März 2020 auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen sowie einer zollamtlichen Erfassung der Einfuhren und setzte die Untersuchung fort.

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung der Unionsindustrie alleine durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht wurde. Die Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen liege eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs, der die Ware auf dem freien Markt verkauft. Ohne Einführung von Maßnahmen würden chinesische Hersteller PVA weiterhin zu Dumpingpreisen auf dem Unionsmarkt anbieten, wodurch dieser an der Wiedererlangung seiner Rentabilität gehindert wird.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 (Amtsblatt L 315 vom 29.9.2020) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, bekannt.

Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 72,9%, für ein kooperierendes Unternehmen 57,9%. Weiters wurden unternehmensspezifisch niedrigere Zölle von 17,3% bis 57,9% festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen.

Achtung

Die in Ziffer 1 der erwähnten Verordnung beschriebene Waren werden vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet werden, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Als Nachweis, dass sie ausschließlich für die vorstehend genannte Verwendung eingeführt werden, werden Waren dieser Art in das Endverwendungsverfahren nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) überführt.

Die Verordnung tritt mit 30. September 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt die Nichtaussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle bekannt

Für Einfuhren von Polyvinylalkohol, KN-Code ex 3905 30 00, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China bestehen seit 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen meldeten zehn EU-Hersteller, dass sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019) vorübergehend geändert hätten, und forderten, dass die endgültigen Maßnahmen in Anbetracht dieser Änderungen ausgesetzt werden sollten. Die Europäische Kommission beschloss im September 2021, die Anträge auf Aussetzung der Maßnahmen weiter zu prüfen.

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einer Aussetzung der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde und dass es keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Aussetzung der Antidumpingzölle im Interesse der Union läge.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397 (Amtsblatt L 211 vom 12. August 2022) die Nichtaussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China bekannt.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 30. September 2025 bekannt

Für Einfuhren von Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China, das derzeit unter dem KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 91) eingereiht wird, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2025/302 (Amtsblatt C vom 14. Jänner 2025) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 30. September 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China ging ein Antrag auf Auslaufüberprüfung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Polyvinylalkohole von der Kuraray Europe GmbH bei der Europäische Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission leitet daher mit Bekanntmachung C/2025/5136 (Amtsblatt L vom 25. September 2025) eine Auslaufüberprüfung ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, der derzeit in den KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 91) eingereiht wird, mit Ursprung in China.

Die beschriebenen Waren werden vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet werden, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Als Nachweis, dass sie ausschließlich für die genannte Verwendung eingeführt werden, werden Waren dieser Art in die Endverwendung nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussels
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China ging ein Antrag auf Auslaufüberprüfung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Polyvinylalkohole von der Kuraray Europe GmbH bei der Europäische Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission leitet daher mit Bekanntmachung C/2025/5136 (Amtsblatt L vom 25. September 2025) eine Auslaufüberprüfung ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, der derzeit in den KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 91) eingereiht wird, mit Ursprung in China.

Die beschriebenen Waren werden vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet werden, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Als Nachweis, dass sie ausschließlich für die genannte Verwendung eingeführt werden, werden Waren dieser Art in die Endverwendung nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission Generaldirektion Handel, Direktion G Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussels BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens zur Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-319/24 P bekannt und ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an 

Am 3. September 2026 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-319/24 P, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole (PVA) mit Ursprung in China insofern teilweise für nichtig, als sie die Berechnung des Antidumpingzollsatzes für die Einfuhren bestimmter von der Sinopec Group hergestellter und verkaufter PVA in die Union betraf.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Einleitungsbekanntmachung C/2026/5252 (Amtsblatt C vom 9.10.2026) die Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter PVA mit Ursprung in China, die zur Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 geführt hatte, bekannt, soweit sie Sinopec Chongqing, Sinopec Ningxia und Sinopec Central-China betrifft. Die Ausgangsuntersuchung wird dabei an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die vom Gerichtshof festgestellte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

Durch die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung soll die vom Gerichtshof festgestellte Unregelmäßigkeit umfassend beseitigt werden und es soll beurteilt werden, ob bei korrekter Anwendung der Vorschriften die erneute Einführung der Maßnahmen in überarbeiteter Höhe ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 gerechtfertigt ist oder nicht.

Alle interessierten Parteien, insbesondere die betroffenen ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union, werden gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen zu Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Untersuchung ihren Standpunkt darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Europäischen Kommission eingehen.

Die betroffenen ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union können eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Europäische Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Anschrift der Europäischen Kommission: Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G, Büro: Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-AD654a-PVA-REOPENING@ec.europa.eu

Webseite: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2914

Ab dem Datum der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und bis zum Abschluss der wieder aufgenommenen Untersuchung gilt kein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole, die derzeit in den KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 91) eingereiht werden, ihren Ursprung in China haben und von der Sinopec Group (Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, Sinopec Great Wall Energy & Chemical Ningxia Co. Ltd) hergestellt werden. Die Zollhöhe wird nach der wieder aufgenommenen Untersuchung neu festgesetzt.

Gleichzeitig ordnet die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/2245 (Amtsblatt L vom 9.10.2026) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China, die derzeit in den KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 91) eingereiht werden und von der Sinopec Group (Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd und Sinopec Great Wall Energy & Chemical Ningxia Co.) hergestellt werden, an.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2245.

Die nationalen Zollbehörden entscheiden vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission, mit der die erneute Prüfung abgeschlossen wird, nicht über Anträge auf Erstattung oder Erlass von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Waren, die von der Sinopec Group hergestellt wurden.