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Lagerplatz mit gestapelten blauen Rohren, im Hintergrund beschneite Bergkette und blauer Himmel
© Tiroler Rohre GmbH (TRM)

Antidumping- und Antisubvention: Rohre aus duktilem Gusseisen

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 7 Minuten

Stand: 23.09.2026
Betrifft: Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) - Ursprung Indien

Land

Indien

KN-Code

ex 7303 00 10, ex 7303 00 90

Verwendung

Duktile Rohre werden für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserableitung und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen verwendet.

Die Beförderung von Wasser durch duktile Rohre erfolgt mittels Druck oder allein durch Schwerkraft. Die Rohre sind in Größen von 60 mm bis 2 000 mm und in einer Länge von 5,5, 6,7 oder 8 Metern erhältlich. Sie sind üblicherweise mit Zement oder anderen Materialien ausgekleidet und außen mit Zink beschichtet, lackiert oder mit Folie umwickelt. 

Kläger

Saint-Gobin PAM Deutschland GmbH, Saint-Gobin PAM Espana S.A. 


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2014/C 461/17 vom 20. Dezember 2014

Vorläufige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 vom 18. September 2015

Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 vom 17. März 2016

Wiederaufnahmen Antidumpinguntersuchung Jindal Saw Ltd:
Bekanntmachung 2019/C 209/07 vom 20. Juni 2019

Zollamtliche Erfassung Einfuhren Jindal Saw Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 vom 22. Juli 2019

Wiedereinführung Antidumpingzölle für Jindal Saw:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 vom 15. April 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten (19. März 2021):
Bekanntmachung 2020/C 210/07 vom 24. Juni 2020

Einleitung Auslaufübeprüfung
Bekanntmachung 2021/C90/06 vom 17. März 2021

Endgültige Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 der Kommission vom 15. Juni 2022

Einleitung teilweise Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 363/09 vom 22. September 2022

Änderung Antidumpingzoll für Electrosteel Castings Ltd. nach teilweiser Interimsüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2605 vom 23. November 2023

Bevorstehendes Außerkrafttreten (17. Juni 2027)
Bekanntmachung C, C/2026/4910 vom 23. September 2026


Einführung endgültiger Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen - mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung - der Tarifnummer ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303 00 10 10) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303 00 90 10) mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen, die fristgemäß zum 19. März 2021 auslaufen würden.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens, ging im Dezember 2020 von Saint-Gobain PAM, der Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH und Saint-Gobain PAM España S.A. im Namen von Unionsherstellern ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfungen der bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Nachdem festgestellt wurde, dass genügend Beweise zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete die Europäische Kommission am 17. März 2021 eine Auslaufüberprüfung ein (Bekanntmachungen im Amtsblatt C 90)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse der Europäischen Kommission ist davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung sowie eine Verschlechterung der weiterhin fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme der Einfuhren zu gedumpten Preisen, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte. Die Situation der Unionsindustrie würde sich wahrscheinlich weiter verschlechtern, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden und die zusätzliche Schädigung, verursacht durch die gedumpte Ware, würde wiederkehren. 

Die Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 endgültige Antidumpingmaßnahmen und mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/927 endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein.

Die Verordnungen traten am 17. Juni 2022 in Kraft.

Die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes beträgt für Jindal Saw Limited 3 % und für alle übrigen Unternehmen 14,1 %.

Die Höhe der endgültigen Antisubventionszölle beträgt für Jindal Saw Limited 6 %, für Electrosteel Castings Ltd. 9 % und für alle übrigen Unternehmen 9 %.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit), ausgenommen von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303 00 10 10, 7303 00 90 10) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 7. Juli 2022 ging der Europäische Kommission ein Antrag auf Überprüfung von Electrosteel Castings Ltd ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller bezieht.

Der Antrag stützt sich auf vom Antragsteller vorgelegte ausreichende Beweise dafür, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, in Bezug auf das Dumping durch den Antragsteller dauerhaft geändert haben. Im Oktober 2020 beschloss das Leitungsgremium des Antragstellers und des mit ihm verbundenen Unternehmens Srikalahasthi Pipes Limited, dass die beiden Unternehmen fusionieren sollen. Die Fusionsförmlichkeiten wurden am 31. Dezember 2021 abgeschlossen, und am 1. Januar 2022 übernahm der Antragsteller Srikalahasthi Pipes Limited. Aus der rechtlichen Dokumentation der Fusion geht hervor, dass sich dies auf die Kostenstruktur des Antragstellers auswirken wird.

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen und teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 363/09 (ABl. C 363 vom 22. September 2022) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung mit, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkt. Diese Überprüfung soll zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel 
Direktion G Büro: Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse: TRADE-R779-AD-REVIEW-DUCTILE@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Änderung der Antidumpingzölle für Electrosteel Castings Ltd. bekannt

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303001010) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303009010) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Im September 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Electrosteel Castings Ltd eine teilweise Interimsprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein. Diese Überprüfung sollte zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Die Europäische Kommission kam im Anschluss an die Überprüfung zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen für den Antragsteller geändert werden müssen. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2605 (Amtsblatt L vom 23. November 2023) die Änderung des Antidumpingzolles für Electrosteel Castings Ltd. (TARIC-Zusatzcode C055) von bisher 0 % auf nunmehr 7 % bekannt.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 17. Juni 2027 bekannt

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303 00 10 10) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303 00 90 10) eingereiht werden, gelten endgültige Antidumpingzölle.

Die Europäische Kommission teilt nun mit Bekanntmachung C, C/2026/4910 (Amtsblatt C vom 23. September 2026) das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 17. Juni 2027 mit.

Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Auslaufüberprüfung stellen. Der Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Dieser Antrag muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.) spätestens drei Monate vor dem genannten Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahmen vorliegen.


Chronologie Antisubventionsverfahren:

Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2015/C 83/04 vom 11. März 2015

Endgültige Ausgleichszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 vom 17. März 2016

Wiederaufnahmen Antisubventionsuntersuchung Jindal Saw Ltd:
Bekanntmachung 2019/C 209/07 vom 20. Juni 2019

Zollamtliche Erfassung Einfuhren Jindal Saw Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 vom 22. Juli 2019

Einstellung teilweise Interimsüberprüfung Electrosteel Castings Ltd.:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/290 vom 28. Februar 2020

Wiedereinführung endgültiger Ausgleichszölle für Jindal Saw:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 vom 15. April 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten (19. März 2021):
Bekanntmachungen 2020/C 210/06 vom 24. Juni 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2021/C 90/07 vom 17. März 2021

Endgültige Ausgleichszölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/927 vom 15. Juni 2022

Bevorstehendes Außerkrafttreten (17. Juni 2027)
Bekanntmachung C/2026/4911 vom 23. September 2026


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 17. Juni 2027 bekannt

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303 00 10 10) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303 00 90 10) eingereiht werden, gelten endgültige Ausgleichszölle.

Die Europäische Kommission teilt nun mit Bekanntmachung C/2026/4911 (Amtsblatt C vom 23. September 2026) das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 17. Juni 2027 mit.

Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Auslaufüberprüfung stellen. Der Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Dieser Antrag muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu) spätestens drei Monate vor dem genannten Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahmen vorliegen.