Antidumpingverfahren: PSC-Drähte und -Litzen
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 6 Minuten
Produkt
nicht überzogenem Draht aus nicht legiertem Stahl, von überzogenem oder verzinktem Draht aus nicht legiertem Stahl sowie von Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm. Die Waren sind im Handel als Vor- oder Nachspanndrähte und -litzen (PSC-Drähte und -Litzen) bekannt
Land
China
KN-Code
ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69
Verwendung
Betonbewehrung, Konstruktion von Hänge- und Stegseilbrücken
Kläger
Eurostress Inormation Service ESIS
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2008/C 43/04 vom 16. Februar 2008
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1129/2008 vom 14. November 2008
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 383/2009 vom 5. Mai 2009
Präzisierung Warendefinition:
Durchführungsverordnung (EU) 986/2012 vom 22. Oktober 2012
Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 vom 4. Juni 2015
Bevorstehenden Außerkrafttreten (6.Juni 2020):
Bekanntmachung 2019/C 322/05 vom 26. September 2019
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 185/05 vom 4. Juni 2020
Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1432 vom 1. September 2021
Bevorstehendes Außerkrafttreten (3. September 2026)
Bekanntmachung C/2025/6532 vom 8. Dezember 2025
Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2026/4636 vom 1. September 2026
Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und –Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und –Litzen), KN-Codes ex 7217 und ex 7312 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Im Juni 2020 wurde auf Antrag des „European Stress Information Service – ESIS“ eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.
Der Antrag wurde mit dem Vorhandensein ungenutzter Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes begründet.
Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Angaben des Antragstellers. Die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2009 habe chinesische Exporte davon abgehalten, ihre Produkt auf dem Unionsmarkt in großen Mengen und zu niedrigen Preisen abzusetzen; es sind nur mehr unbedeutende Mengen in die Union gelangt.
In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, nämlich der geschätzten chinesischen Kapazitätsreserven und des zu erwartenden Preisniveaus chinesischer Ausfuhren in die EU, ist davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung sowie eine Verschlechterung der weiterhin fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme chinesischer Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1432 (Amtsblatt L 309 vom 2.9.2021) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an die Auslaufüberprüfung in unveränderter Höhe (46,20%, individuelle Zollsätze kommen bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung) für weitere fünf Jahre bekannt.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. September 2026 bekannt
Für Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und –Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und –Litzen), KN-Codes ex 7217 und ex 7312 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Die Europäische Kommission gibt mit der Bekanntmachung C/2025/6532 (Amtsblatt C vom 8. Dezember 2025) das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. September 2026 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren bestimmter PSC-Drähte und –Litzen mit Ursprung in China gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgerecht am 3. September 2026 auslaufen.
Am 1. Juni 2026 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung vom European Stress Information Service im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für PSC-Drähte und -Litzen ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings, weiterem schädigenden Dumping und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.
Die Europäische Kommission teil daher mit Bekanntmachung C/2026/4636 (Amtsblatt C vom 1. September 2026) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.
Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Europäische Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026) in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die überprüfte Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit in die KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217 10 90 10, 7217 20 90 10, 7312 10 61 91, 7312 10 65 91 und 7312 10 69 91) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben. Von den geltenden Maßnahmen ausgenommen und nicht Gegenstand dieser Überprüfung sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch ist mit der Querschnittsabmessung oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission: Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G, Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.