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Auf einem Tisch liegen verschiedene Zettel mit unterschiedlichen Statistiken und Diagrammen. Auf den Zetteln sind verschiedene Hände von Personen, die auf Taschenrechnern tippen bzw. auf die Zettel deuten.
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Slowakei: e-Rechnung

Für inländische B2B-Umsätze ab 2027 verpflichtend

Lesedauer: 1 Minute

Slowakei Automotive Logistik Metalle/Verarbeitung
16.10.2026

In der Slowakei sind E-Rechnungen bereits ab 01.01.2027 für inländische B2B-Umsätze von slowakischen MwSt.-pflichtigen Unternehmen verplichtend.

PDF-Rechnungen gelten dann grundsätzlich nicht mehr als elektronische Rechnung im gesetzlichen Sinn.

Es gibt jedoch ein Übergangszeitfenster vom 1.1.2027 bis 30.6.2027, in dem die elektronische Rechnung noch über alternative elektronische Kanäle übermittelt werden kann. Ab 1.7.2027 ist die Zustellung ausschließlich über einen zertifizierten Dienst (Peppol / „digital postman“) verpflichtend.

Ausstellung von E-Rechnungen

Ab dem 1. Jänner 2027 sind in der Slowakei zur Umsatzsteuer registrierte Personen gemäß § 4, § 4b oder § 4c des slowakischen Umsatzsteuergesetzes (d.h. auch ausländische Personen mit einer festen Niederlassung in der Slowakei für Umsatzsteuerzwecke) verpflichtet, bei den entsprechenden inländischen Lieferungen und Leistungen an inländische Unternehmer und juristische Personen E-Rechnungen auszustellen. Dies gilt auch bei Zahlungseingängen vor einer solchen Lieferung oder Leistung.

Eine ausländische Person, die gemäß § 5 des slowakischen UStG registriert ist und in der Slowakei weder ihren Sitz noch den Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, eine feste Niederlassung, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in der ersten Phase nicht verpflichtet, für ihre inländischen Umsätze E-Rechnungen auszustellen.

Empfang von E-Rechnungen

Jede inländische juristische Person sowie jede natürliche Person, die in der Slowakei eine unternehmerische oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss E‑Rechnungen empfangen können, unabhängig davon, ob sie für die Umsatzsteuer registriert ist.

Diese Verpflichtung betrifft somit beispielsweise:

  • Gesellschaften, die nicht für die Umsatzsteuer registriert sind,
  • Einzelunternehmer,
  • Freiberufler,
  • natürliche Personen, die Immobilien als Unternehmer vermieten.

Auch ein Unternehmer, der nicht zur Ausstellung von E‑Rechnungen verpflichtet ist, wird daher grundsätzlich eine technische Lösung benötigen, die den Empfang von E‑Rechnungen ermöglicht.

Eine ausländische Person, die gemäß § 5 des slowakischen UStG zur Umsatzsteuer registriert ist und in der Slowakei weder ihren Sitz noch den Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, eine feste Niederlassung, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nicht verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Jänner 2027 bis zum 30. Juni 2030 den Empfang von E‑Rechnungen über einen Peppol‑Service‑Provider sicherzustellen. 

Bei Fragen zur neuen E-Rechnungspflicht in der Slowakei unterstützt Sie das AußenwirtschaftsCenter Bratislava gerne.