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Detailansicht einer Person, die an Autoreifen schraubt
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Antidumpingverfahren: Stahlräder

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 9 Minuten

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Stand: 26.02.2026

Produkt

Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen

Land

China

KN-Code

ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90

Verwendung

bestimmt für

  • Straßenzugmaschinen,
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen

Kläger

Verband der europäischen Hersteller von Fahrzeugrädern - EUWA


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2019/C 60/07 vom 15. Februar 2019

Änderung der Warenkategorien:
Bekanntmachung 2019/C 111/13 vom 25. März 2019

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 vom 9. Oktober 2019

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 (Veröffentlichung der TARIC-Zusatzcodes):
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2118 vom 10. Dezember 2019

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 vom 3. März 2020

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1165 vom 6. August 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 5. März 2025:
Bekanntmachung C/2024/3539 vom 6. Juni 2024

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2025/1461 vom 03. März 2025

Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/428 vom 25. Februar 2026


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Im Oktober 2019 wurden für Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China vorläufige Antidumpingzölle verhängt.

Die Europäische Kommission kommt in ihrer weiteren Untersuchung zu dem Schluss, dass die Unionsindustrie aufgrund der gedumpten Einfuhren aus China Verkaufsmengen und Marktanteile eingebüßt habe und dass die chinesischen Verkaufspreise jene der Unionshersteller unterbieten würden, wodurch diese gezwungen waren, unter ihren Herstellkosten zu verkaufen. Der Preisdruck hatte erhebliche Produktions-, Umsatz- und Rentabilitätsrückgänge zur Folge.

Um die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Stahlradmarkt der Union zu gewährleisten, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 (Amtsblatt L 65 vom 4. März 2020) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Es wird ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierter Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für 

  • Straßenzugmaschinen,
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der oben genannten Fahrzeuge 

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95 und 8716 90 90 97) eingereiht werden, eingeführt.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  • in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
  • Räder für nicht selbstfahrende Pkw-Anhänger und Wohnwagen mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger,
  • Räder für Anhänger oder Sattelanhänger, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen).

Der endgültige Antidumpingzoll beträgt unverändert 66,4 %, für kooperierende Hersteller 50,3 %; für drei chinesische Hersteller gelten bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifische Zölle von ebenfalls 50,3 %.

Die Verordnung tritt mit 5. März 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Änderung der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Anfang März 2020 wurden für Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China endgültige Antidumpingmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1165) verhängt.

Der Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 lautet: „Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.“

Bei Einfuhren der betroffenen Ware ist daher nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben, sondern auch die Stückzahl (bei den TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1165 die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 (Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen) bekannt.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 5. März 2025 bekannt

Für Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierten Stahlrädern, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für Straßenzugmaschinen, Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren, Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen), Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der genannten Fahrzeuge mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 , ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708701080 , 8708701085 , 8708709920 , 8708709980 , 8716909095 und 8716909097 ) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/3539 (Amtsblatt C vom 6. Juni 2024) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 5. März 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierten Stahlrädern Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit 5. März 2025 ging im Dezember 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung vom Verband der europäischen Radhersteller (Association of European Wheel Manufacturers) bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/1461 (Amtsblatt C vom 3. März 2025) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierten Stahlrädern Ursprung in China mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierten Stahlrädern, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für Straßenzugmaschinen, Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren, Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen), Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der genannten Fahrzeuge mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 , ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708701080 , 8708701085 , 8708709920 , 8708709980 , 8716909095 und 8716909097 ) eingereiht werden.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  • in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
  • Räder für nicht selbstfahrende Pkw-Anhänger und Wohnwagen mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger,
  • Räder für Anhänger oder Sattelanhänger, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen).

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach der Auslaufüberprüfung bekannt

Im März 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag des Verbandes der europäischen Radhersteller (Association of European Wheel Manufacturers) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung China ein.

Aufgrund der finalen Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie des Unionsinteresse die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/428 (Amtsblatt L vom 26. Februar 2026) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierten Stahlrädern, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für

  • Straßenzugmaschinen,
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der oben genannten Fahrzeuge.

mit Ursprung in China, die derzeit in die KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95 und 8716 90 90 97) eingereiht werden, ein.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  • in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
  • Räder für nicht selbstfahrende Pkw-Anhänger und Wohnwagen mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger,
  • Räder für Anhänger oder Sattelanhänger, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen).

FürdievondennachstehendaufgeführtenUnternehmenhergestellteWaregelten weiterhin folgendeendgültigeAntidumpingzollsätzeaufdenNettopreisfreiGrenzederUnion,unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll
(in %)
Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd 50,3
Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd. 50,3
Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd. 50,3
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 50,3
Alle übrigen Unternehmen 66,4

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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