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Antidumping: Ferrosilizium

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 5 Minuten

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Stand: 28.07.2026
Ferrosilizium, wird in Elektrolichtbogenöfen durch Reduktion von Quarz durch verschiedene Kohlenstoffverschleißprodukte hergestellt, wird in Form von Klumpen, Körnern oder Pulver verkauft

Land

China, Russland

KN-Code

7202 21 00, 7202 29 10, 7202 29 90

Verwendung

Für verschiedene Qualitäten gibt es international anerkannte Spezifikationen auf der Grundlage des Verunreinigungsgehalts: Eisen, Aluminium, Kalzium

Wird normalerweise in Verbindung mit einem Si-Gehalt von 45%, 65% oder über 75% verwendet, bei der Stahldeoxidation in der Eisen- und Stahlindustrie

Kläger

Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien - EUROALLIAGES


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2006/C 29/09 vom 30. November 2006

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 994/2007 vom 28. August 2007

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 172/2008 vom 25. Februar 2008

Einleitung einer Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2019/C 123/13 vom 2. April 2019

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung 2020/909 vom 30. Juni 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten (2. Juli 2025):
Bekanntmachung C/2024/6156 vom 16. Oktober 2024

Einleitung Auslaufüberprüfung 
Bekanntmachung C/2025/3570 vom 30. Juni 2025

Endgültige Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1794 vom 27. Juli 2026


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre

Für Einfuhren von Ferrosilizium der Tarifnummern 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 mit Ursprung in Russland mit Zollsätzen von 17,8 % bis 22,7 % sowie in China mit 15,6 % bis 31,2 % (VO 360/2014) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im April 2019 wurde eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Antrag von „Euroalliages“ im Namen von vier Unionsherstellern, welche 90 % Unionsproduktion repräsentieren, eingeleitet. Der Antrag wurde damit begründet, dass russische und chinesische Unternehmen über hohe Produktionskapazitäten verfügen würden und folglich zu befürchten sei, dass die Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen im Falle eines Wegfalls der Antidumpingmaßnahmen signifikant steigen würden. Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen würde ein erheblicher Schaden für die Unionshersteller entstehen.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Angaben des Klägers bestätigt. Sowohl die chinesischen als auch die russischen Ausführer verfügen über erhebliche Kapazitätsreserven, mit denen sie ihre Ausfuhren rasch erhöhen könnten. Auch ist der Unionsmarkt nach wie vor attraktiv für die Ausführer aus den beiden Ländern. Eine Verlängerung der Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Union folglich zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage wären, ihre Verkaufsmengen, ihren Marktanteil, ihre Rentabilität sowie ihre positive wirtschaftlichen Situation zu halten.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2020/909 (Amtsblatt L 208 vom 1.Juli 2020) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe bekannt.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 2. Juli 2025 bekannt

Für Einfuhren von Ferrosilicium, das derzeit unter den KNCodes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird und seinen Ursprung in China und in der Russischen Föderation hat, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/6156 (Amtsblatt C vom 16. Oktober 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 2. Juli 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Ferrosilicium, das derzeit in die KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen mit 2. Juli 2025 ging im März 2025 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/3570 (Amtsblatt C vom 30. Juni 2025) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach einer Auslaufüberprüfung bekannt

Im Juni 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Euroalliages eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung China und Russland ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China und Russland zu schädigenden Preisen führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Darüber hinaus gibt es keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses, die gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen sprechen. Angesichts der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten daher die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1794 (Amtsblatt L vom 28. Juli 2026) die Beibehaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt. Es werden erneut endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Ferrosilicium, das derzeit in die KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird, mit Ursprung in China und Russland, eingeführt.

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten wie bisher für die nächsten 5 Jahre folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: 

Ursprungsland Unternehmen

Endgültiger
Zoll (in %)

China Erdos Xijin Kuangye Co. Ltd., Qipanjing Industry Park 15,6
Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd., Xicha Villa 29,0
Alle übrigen Unternehmen 31,2
Russland Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk 17,8
Alle übrigen Unternehmen 22,7

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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